Diplomarbeit, 2009
177 Seiten, Note: 1,3
Diese Diplomarbeit befasst sich mit der Thematik der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern in Deutschland. Ziel ist es, den Status quo der Leiharbeit im deutschen Rechtssystem zu analysieren, die europarechtlichen Vorgaben zu beleuchten und den Anpassungsbedarf des deutschen Rechts an die EU-Richtlinie über Leiharbeit aufzuzeigen.
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die den Gegenstand der Untersuchung und die Forschungsfrage erläutert. Kapitel B behandelt die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland, inklusive Begriffsbestimmung, Abgrenzungen zu ähnlichen Arbeitsformen und den rechtlichen Rahmenbedingungen des AÜG. Die ökonomischen Hintergründe und Entwicklungen im Bereich der Leiharbeit werden ebenfalls beleuchtet.
Kapitel C widmet sich der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, ihrer Entstehung, den Zielen und Inhalten. Es wird geprüft, inwieweit das AÜG an die EU-Vorgaben angepasst werden muss. Kapitel D untersucht den Gleichbehandlungsgrundsatz für Leiharbeitnehmer im AÜG und der EU-Richtlinie. Es werden die relevanten Rechtsnormen analysiert und die Abweichungsmöglichkeiten vom Gleichbehandlungsgrundsatz beleuchtet.
Kapitel E befasst sich mit der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Leiharbeitnehmern, sowohl im Verleih- als auch im Entleihbetrieb. Die Arbeit analysiert die relevanten Rechtsnormen und die betriebliche Praxis.
Die Diplomarbeit beschäftigt sich mit zentralen Themen der Leiharbeit, wie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), der EU-Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung von Leiharbeitnehmern und der Anpassung des deutschen Rechts an europarechtliche Vorgaben.
Diese Begriffe fordern, dass Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt und die gleichen Arbeitsbedingungen erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb.
Diese EU-Richtlinie zielt darauf ab, einen Mindestschutz für Leiharbeitnehmer europaweit zu harmonisieren und Diskriminierung zu verhindern.
Ja, das AÜG erlaubt Abweichungen, wenn beispielsweise ein Tarifvertrag angewendet wird oder bei der Einstellung zuvor Arbeitsloser.
Leiharbeitnehmer haben Wahlrechte sowohl im Verleih- als auch (unter bestimmten Bedingungen) im Entleihbetrieb, was ihre demokratische Teilhabe sichern soll.
Weil Unternehmen bei konjunkturellem Aufschwung zuerst Leiharbeitnehmer einstellen und bei einem Abschwung als Erstes die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse reduzieren.
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