Bachelorarbeit, 2021
58 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. Relevante Grundrechte
2.1 Grundrecht auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG
2.2 Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gem. Art 33 II GG
2.3 Grundrecht auf geschlechtliche Gleichbehandlung gem. Art. 3 II S. 1 und III S. 1 GG
2.4 Grundrecht auf freie Entfaltung der Person gem. Art. 2 I GG
3. Körperliche und gesundheitliche Eignungsmerkmale
3.1 Grundzüge der PDV 300
3.2 Körperliche Mindestgröße
3.2.1 Aktuelle Einstellungspraxen bei den Polizeien der Bundesländer und der Bundespolizei
3.2.2 Unterschiedliche Mindestkörpergrößen nach Geschlecht
3.2.3 Unterschiedslose Mindestkörpergrößen
3.2.4 Kritik am Urteil des OVG NRW zur Mindestkörpergröße
3.2.5 Rechtsprechung aus anderen Bundesländern
3.3 Tätowierungen
3.3.1 Rechtsgrundlage in Nordrhein-Westfalen
3.3.2 Großflächige Tätowierung im Sichtbereich
3.3.3 Rechtmäßigkeit eines Verbotes von Tätowierungen bei einem existierenden formalen Parlamentsgesetz
3.3.4 Kritik am gesetzlichen Verbot von Tätowierungen
3.4 Body-Mass-Index
3.5 Brustimplantate
3.6 Humane-Immundefizienz-Virus (HIV)
4. Fazit
Die Arbeit untersucht, welche grundrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen an Bewerber für den Polizeivollzugsdienst gestellt werden und inwiefern sich diese durch den gesellschaftlichen Wandel und die Rechtsprechung verändert haben. Im Fokus steht die Frage, ob die Hürden für den Einstieg gesunken oder gestiegen sind.
3.2.1 Aktuelle Einstellungspraxen bei den Polizeien der Bundesländer und der Bundespolizei
Bei den Polizeien der Bundesländer und der Bundespolizei gelten aktuell folgende Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Körpergröße.
Tabelle 1: Mindestkörpergrößen für den Polizeivollzugsdienst nach Bundesländern
Mindestgröße: keine | Bundesland: Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bundespolizei
Mindestgröße: 1,60m | Bundesland: Baden-Württemberg (Ausnahmen bei besonderer körperlicher Gesamtkonstitution möglich), Hamburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Mindestgröße: 1,62m | Bundesland: Rheinland-Pfalz (Ausnahmen bei besonderer körperlicher Gesamtkonstitution möglich), Saarland
Mindestgröße: 1,63m | Bundesland: Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Mindestgröße: 1,65m | Bundesland: Bayern (Ausnahmen bei besonderer körperlicher Gesamtkonstitution möglich)
1. Einleitung: Beschreibt das hohe Interesse am Polizeiberuf und stellt die Problematik der unterschiedlichen gesundheitlichen und körperlichen Einstellungskriterien in den Fokus.
2. Relevante Grundrechte: Erläutert die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Auswahlentscheidung, insbesondere die Berufsfreiheit und den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3. Körperliche und gesundheitliche Eignungsmerkmale: Analysiert die PDV 300 als Richtlinie und diskutiert kritisch die Kriterien Körpergröße, Tätowierungen, BMI, Brustimplantate und HIV.
4. Fazit: Fasst zusammen, dass sich die Rechtsprechung zugunsten der Bewerber gewandelt hat und fordert eine intensivere Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Polizeivollzugsdienst, Eignung, Körpergröße, Tätowierung, Grundrechte, PDV 300, Bestenauslese, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Body-Mass-Index, Brustimplantate, HIV, Gesetzesvorbehalt, Dienstrecht, Neutralitätspflicht, Einstellungspraxis.
Die Arbeit analysiert die körperlichen und gesundheitlichen Eignungskriterien für den Zugang zum Polizeivollzugsdienst in Deutschland und hinterfragt deren rechtliche Zulässigkeit im Wandel der Zeit.
Zentrale Themen sind die Mindestkörpergröße, das Verbot sichtbarer Tätowierungen, die Beurteilung des Body-Mass-Index bei Sportlern sowie der Umgang mit Brustimplantaten und HIV-Infektionen bei Bewerbern.
Das Ziel ist es zu untersuchen, ob es aufgrund der veränderten Rechtsprechung für potenzielle Bewerber einfacher geworden ist, die Einstellungskriterien zu erfüllen.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die aktuelle verwaltungsgerichtliche Urteile sowie ministerielle Erlasse und deren wissenschaftliche Begründungen kritisch auswertet.
Die Arbeit zeigt deutlich, dass es große Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern gibt, obwohl die PDV 300 als bundesweite Richtlinie dient.
Die Arbeit erläutert, dass Verbote nicht mehr allein per Erlass umgesetzt werden können, sondern nach der neueren Rechtsprechung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Das Urteil verdeutlicht, dass starre BMI-Grenzwerte bei atypischen Fällen, wie etwa hohem Muskelanteil, nicht absolut gelten dürfen und eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Die Arbeit zeigt anhand eines Fallbeispiels, dass eine HIV-Infektion bei erfolgreicher medikamentöser Einstellung heute nicht mehr pauschal zur Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst führen darf.
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