Bachelorarbeit, 2021
73 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Vorgehensweise und Ziel der Arbeit
2. Systematik, Definition und Rechtsgrundlagen
2.1. Historie des Franchising
2.2. Wesen und Merkmale des Franchisings
2.3. Definition „Franchising“ der Europäischen-Kommission und des Europäischen Gerichtshofs
2.4. Typologie des Franchising
2.4.1. Vertriebsfranchise
2.4.2. Dienstleistungsfranchise
2.4.3. Produktionsfranchise
3. Der Franchisevertrag
3.1. Rechtsnatur des Franchisevertrags
3.2. Vorvertragliche Pflichten
3.3. Vertragsinhalte
4. Rechtsprobleme
4.1. Kartellrecht
4.1.1. EU-Gruppenfreistellungsverordnung
4.1.2. Preisbindung
4.1.3. Gebiets- und Kundenbeschränkungen
4.2. Arbeitsrecht – der Franchisenehmer ein selbstständiger Arbeitnehmer?
4.3. Datenschutzrecht - Franchising als Auftragsdatenverarbeitung?
5. Zusammenfassung und Ausblick
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Franchising innerhalb der bestehenden Rechtsordnung in Deutschland. Da kein spezielles Franchise-Gesetz existiert, liegt das primäre Ziel darin, analog anwendbare gesetzliche Normen zu identifizieren und die spezifischen rechtlichen Grenzen in den Bereichen Kartell-, Arbeits- und Datenschutzrecht für die Akteure Franchisegeber und Franchisenehmer zu analysieren.
Rechtliche Selbstständigkeit
Grundsätzlich ist der Franchisenehmer als rechtlich sowie wirtschaftlich selbstständiger Unternehmer zu betrachten. Es gibt jedoch Ausnahmen. Die Feststellung der Selbstständigkeit eines Franchisenehmers bedarf jeweils einer Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist insbesondere, der Grad der Weisungsbindung und die daraus folgende persönliche Abhängigkeit des Franchisenehmers, nach § 611a Abs. 1 S. 1. S. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) . Grundsätzlich handelt der Franchisenehmer im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung. Dies trifft ebenso auf den Franchisegeber zu. Die beiden selbstständigen Unternehmer gehen demnach keinen Arbeitsvertrag, sondern ein bilaterales Dauerschuldverhältnis ein. Dieses bilaterale Dauerschuldverhältnis wird per Vertrag, dem Franchisevertrag, festgelegt. Pflichten des Franchisegebers sind dabei die zur Verfügung Stellung des Beschaffungs-, Organisations- und Nutzungskonzepts sowie die laufende Unterstützung des Franchisenehmers. Ferner muss der Franchisegeber die Know-how-Generierung sicherstellen, sowie das Recht zur Nutzung von Schutzrechten an den Franchisenehmer übergeben. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, Entgelte für die Verwendung des identischen Namens, die Markennutzung, die identische Einrichtung sowie das identische Vertriebssystem zu zahlen.
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung und wachsende wirtschaftliche Bedeutung von Franchisesystemen in Deutschland und begründet die Notwendigkeit einer rechtlichen Untersuchung in Ermangelung eines speziellen Franchise-Gesetzes.
2. Systematik, Definition und Rechtsgrundlagen: Dieses Kapitel liefert den theoretischen Rahmen, definiert Franchising aus unterschiedlichen juristischen Perspektiven und klassifiziert verschiedene Typologien wie Vertriebs-, Dienstleistungs- und Produktionsfranchise.
3. Der Franchisevertrag: Es wird die komplexe Rechtsnatur des Franchisevertrags als Vertrag sui generis erörtert, die notwendigen vorvertraglichen Aufklärungspflichten analysiert sowie die typischen Inhalte und Klauseln eines solchen Vertrags erläutert.
4. Rechtsprobleme: Das Kapitel analysiert tiefgreifend die drei kritischen Rechtsgebiete Kartellrecht (mit Fokus auf Vertikal-GVO), Arbeitsrecht (Statusprüfung des Franchisenehmers) und Datenschutzrecht (Franchising als Auftragsdatenverarbeitung).
5. Zusammenfassung und Ausblick: Das Fazit fasst die Analyseergebnisse zusammen und argumentiert gegen die Einführung eines gesonderten „Franchise-Gesetzes“, da die bestehende Rechtsanwendung auf Basis der Rechtsprechung und Analogien als ausreichend betrachtet wird.
Franchising, Franchisevertrag, Kartellrecht, Vertikal-GVO, Arbeitsrecht, Franchisenehmer, Datenschutz, DS-GVO, Auftragsdatenverarbeitung, Selbstständigkeit, Mischvertrag, Typenkombinationsvertrag, Weisungsgebundenheit, Aufklärungspflicht, Wettbewerbsrecht
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Gestaltung von Franchisesystemen im deutschen Rechtsraum, da kein einheitliches gesetzliches Regelwerk für dieses spezifische Geschäftsmodell existiert.
Die Untersuchung konzentriert sich primär auf die Rechtsnatur des Franchisevertrags sowie auf komplexe Fragestellungen aus dem Kartellrecht, Arbeitsrecht und dem Datenschutzrecht.
Das Ziel ist es, die rechtlichen Grenzen des Franchisings zu definieren, analog anwendbare Gesetze zu identifizieren und die praktische Anwendung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Franchise-Partner zu beleuchten.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, bei der vorwiegend auf einschlägige Literatur, höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. EuGH, BGH) und die Anwendung von Analogieprinzipien auf bestehende Gesetze wie BGB, HGB und GWB zurückgegriffen wird.
Der Hauptteil gliedert sich in die Einordnung des Franchisevertrags als Typenkombinationsvertrag, die vorvertraglichen Aufklärungspflichten, die kartellrechtliche Zulässigkeit von Bindungen sowie die arbeits- und datenschutzrechtliche Einordnung der Franchisepartner.
Franchising, Franchisevertrag, Kartellrecht, Vertikal-GVO, Arbeitsrecht, Franchisenehmer, Datenschutz und Auftragsdatenverarbeitung sind die zentralen Begriffe.
Die Autorin oder der Autor gelangt zu dem Schluss, dass ein solches Gesetz wenig Nutzen hätte, da es voraussichtlich lediglich als disclosure law fungieren würde und die bestehende Rechtsprechung bereits eine gefestigte Basis für die Einordnung bildet.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Einstufung als selbstständiger Unternehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person von den Gesamtumständen abhängt, wobei insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Organisation des Betriebes entscheidende Kriterien sind.
Unter der Voraussetzung, dass der Franchisegeber Daten ausschließlich auf Weisung des Franchisenehmers und nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse verarbeitet, wird das Modell der Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28 DS-GVO) empfohlen.
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