Bachelorarbeit, 2022
53 Seiten, Note: 2,3
Die Bachelor-Thesis untersucht die ertragsteuerlichen Probleme im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung. Der Fokus liegt dabei auf der Abgrenzung zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der gewerblichen Tätigkeit.
Die Einleitung führt in das Thema der Kurzzeitvermietung und ihre steuerlichen Implikationen ein. Kapitel 2 definiert den Begriff der Ferienwohnung, während Kapitel 3 die einschlägigen Einkommensteuerregelungen, insbesondere § 21 und § 15 EStG, beleuchtet. Kapitel 4 behandelt die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung, einschließlich des Grundfreibetrags und der Pflichtveranlagung. Kapitel 5 befasst sich mit dem Thema der Liebhaberei, während Kapitel 6 die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung näher beleuchtet. Kapitel 7 präsentiert verschiedene Fallbeispiele, um die Anwendung der steuerlichen Regeln in der Praxis zu veranschaulichen. Abschließend wird in Kapitel 8 die Selbstnutzung von Ferienwohnungen thematisiert.
Kurzzeitvermietung, Ferienwohnung, Einkommensteuer, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Abgrenzung, Liebhaberei, Selbstnutzung, Steuerpflichtige Einkünfte, Grundfreibetrag, Pflichtveranlagung, Steuerbefreiung, Betriebsausgaben, Einnahmenüberschussrechnung, Bilanz, Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer.
Eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) liegt vor, wenn die Vermietung einen hotelähnlichen Charakter annimmt, z. B. durch tägliche Reinigung, Frühstücksangebot oder eine Rezeption.
Einkünfte nach § 21 EStG gelten als private Vermögensverwaltung. Hier werden Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen, während bei Gewerbebetrieben Betriebsausgaben und ggf. Gewerbesteuer relevant sind.
Liebhaberei liegt vor, wenn keine langfristige Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar ist. In diesem Fall können Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Eine Selbstnutzung kann die Einkünfteerzielungsabsicht in Frage stellen und führt dazu, dass Kosten nur anteilig für die Vermietungszeit abgesetzt werden können.
Es gibt Grenzen wie den Grundfreibetrag oder den Härteausgleich nach § 46 EStG, unter denen Einkünfte unter Umständen steuerfrei bleiben können.
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