Masterarbeit, 2022
73 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
I. Hintergrund und Eingrenzung des Themas
II. Zielsetzung, Methodik und Aufbau der Arbeit
B. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
1. Softwares als Urheberrechte i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
2. Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten an einer Software i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
3. Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder Einrichtung oder Eintragung des Rechts in ein inländisches öffentliches Buch oder Register i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG
II. Rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
1. Rechtliches Eigentum an Computerprogrammen
2. Wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
III. Rechtsprechung zur Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Urheberrechten im Wege des Total Buy Out
1. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2206/13 zur Veräußerlichkeit von Filmwerken
2. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2205/13 zur Veräußerlichkeit von Sprachwerken
3. Revisionsurteile des Bundesfinanzhofs
IV. Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Veräußerlichkeit von Urheberrechten auf Computerprogramme
1. Urheberpersönlichkeitsrechtliches Schutzbedürfnis von Softwareentwicklern
2. Urheberrechtliche Erschöpfung von Computerprogrammen
3. Ausschluss der (Nach-)Vergütungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche von Softwareentwicklern durch § 69a Abs. 5 UrhG
4. Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Computerprogrammen
V. Zwischenergebnis
C. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Einzelnen
1. Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
2. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
II. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Gewerbesteuerrecht
III. Zwischenergebnis
D. Steuerliche Behandlung der Auftragsentwicklung von Softwares gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
I. Urheberrechtliche Grundlagen der Auftragsentwicklung
1. Urhebereigenschaft bei der Entwicklung von Computerprogrammen
2. Urheberrechtliche Rahmenbedingungen bei der Computerprogramm-Entwicklung
3. Urheberrechtsschutz bei der Auftragsentwicklung
4. Urheberrechtsschutz an Computerprogrammen in Arbeits- und Dienstverhältnissen
II. Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Auftragsentwicklung von Softwares
1. Einordnung der Auftragsentwicklung als Rechteüberlassung oder als Dienstleitung für Zwecke des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
2. Keine Übertragbarkeit der Kriterien des US-Finanzministeriums (Treasury) und des Internal Revenue Service (IRS) zur steuerlichen Einordnung des Cloud Computing auf die Auftragsentwicklung
3. Verortung der Urheberrechte bei der Auftragsentwicklung und Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
III. Behandlung der Auftragsentwicklung im Gewerbesteuerrecht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
IV. Zwischenergebnis
E. Schlussfolgerung und Ausblick
Die Masterarbeit untersucht die steuerliche Einordnung von Total-Buy-Out-Verträgen zur Rechteübertragung an Computerprogrammen sowie die Auftragsentwicklung von Software. Ziel ist es zu klären, ob diese Vorgänge als zeitlich begrenzte Rechteüberlassungen anzusehen sind und damit den Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG auslösen.
I. Hintergrund und Eingrenzung des Themas
Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht auf Lizenzzahlungen für die Überlassung von Softwares an beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Darüber hinaus werden gewerbesteuerlich nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder hinzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.
Der sachliche Anwendungsbereich beider Normen, d. h. sowohl von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG als auch von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG; bezieht sich auf die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Hiervon abzugrenzen ist die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Rechten bzw. der Rechtekauf, da die hieraus resultierenden Vergütungen vom Anwendungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG nicht erfasst werden.
Im Softwarebereich stellt sich in der betrieblichen Praxis die Frage der Annahme einer Rechteüberlassung bzw. einer Rechteveräußerung dann, wenn Rechte im Wege sogenannter Total-Buy-Out-Verträge übertragen werden sollen oder wenn im Rahmen einer Auftragsentwicklung ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber eine Software entwickelt, die ausschließlich von diesem zukünftig genutzt werden soll. Ferner ist bislang auch unklar, ob Vergütungen für die Entwicklung von Computerprogrammen durch ausländische Programmierer der Verpflichtung zum Steuereinbehalt bzw. der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Masterarbeit der Frage nachgegangen, ob und wann es bei Total-Buy-Out-Verträgen mit ausländischen Softwareinhabern bzw. bei der Softwareentwicklung durch ausländische Softwareentwickler zur Annahme einer endgültigen Übertragung des Rechts an Softwares kommt und inwiefern die Kriterien zur Annahme einer Rechtsübertragung im Geltungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG voneinander abweichen können.
A. Einleitung: Darlegung der steuerlichen Problematik bei der Softwareüberlassung und Zielsetzung der Masterarbeit hinsichtlich der Total-Buy-Out-Verträge und Auftragsentwicklungen.
B. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG: Analyse der steuerlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Quellensteuerabzug und Untersuchung, ob Total-Buy-Out-Verträge bei Software aufgrund der urheberrechtlichen Besonderheiten als volle Rechteveräußerungen (und nicht nur als zeitlich begrenzte Überlassung) gewertet werden können.
C. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG: Erörterung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Softwareaufwendungen und Prüfung der Parallelen zur einkommensteuerlichen Würdigung bei der Rechteüberlassung.
D. Steuerliche Behandlung der Auftragsentwicklung von Softwares gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG: Untersuchung der steuerlichen Qualifizierung von Zahlungen an ausländische Softwareentwickler sowie der Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Rechteüberlassung unter Beachtung der speziellen arbeits- und werkvertraglichen Rahmenbedingungen.
E. Schlussfolgerung und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Ausblick auf die zu erwartende steuerliche Praxis bei der Softwareentwicklung.
Computerprogramme, Softwareüberlassung, Total-Buy-Out, § 50a EStG, § 8 GewStG, Urheberrecht, Steuereinbehalt, Gewerbesteuer, Auftragsentwicklung, Rechteveräußerung, Nutzungsrechte, wirtschaftliches Eigentum, Steuerabzug, Softwareentwicklung, Quellensteuer.
Die Arbeit analysiert die steuerliche Einordnung von Zahlungen an ausländische Softwareinhaber und -entwickler, specifically ob diese den Quellensteuereinbehalt bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer auslösen.
Die zentralen Themen sind die Abgrenzung von "Total-Buy-Out"-Verträgen gegenüber klassischen Lizenzzahlungen sowie die steuerliche Qualifizierung von Software-Auftragsentwicklungen.
Es soll geklärt werden, ob Total-Buy-Out-Vereinbarungen zur endgültigen Übertragung von Rechten an Softwares führen und somit dem Anwendungsbereich der fraglichen Hinzurechnungs- und Einbehaltsregelungen des EStG und GewStG entzogen sind.
Die Analyse erfolgt rechtswissenschaftlich unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung des BFH, des EuGH sowie finanzamtlicher Verwaltungsanweisungen und einschlägiger Literatur.
Im Hauptteil werden sowohl die einkommen- als auch die gewerbesteuerlichen Kriterien für die Rechteüberlassung erläutert, die Total-Buy-Out-Rechtsprechung des BFH diskutiert und die Besonderheiten der Auftragsentwicklung auf ihre steuerliche Relevanz geprüft.
Wichtige Begriffe sind insbesondere Computerprogramme, Total-Buy-Out, § 50a EStG, § 8 GewStG, Auftragsentwicklung und die steuerliche Abgrenzung von Rechteveräußerung zu Nutzungsüberlassung.
Die Arbeit schlussfolgert, dass die BFH-Urteile zu Sprach- und Filmwerken, die eine volle Veräußerlichkeit verneinen, nicht eins-zu-eins auf Software übertragbar sind, da Softwareentwickler aufgrund spezieller gesetzlicher Regeln in § 69a Abs. 5 UrhG eine andere rechtliche und wirtschaftliche Position haben.
Die US-Kriterien dienen als Vergleich, die Autorin stellt jedoch fest, dass diese für die steuerliche Einordnung der Software-Auftragsentwicklung in Deutschland nicht direkt relevant sind.
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