Bachelorarbeit, 2022
53 Seiten, Note: 1,3
A. EINLEITUNG
B. TUNING
C. E-SCOOTER
I. DEFINITION E-SCOOTER
II. FAHRERLAUBNISRECHTLICHE ANFORDERUNGEN
III. FAHRZEUGZULASSUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN
D. MOFA
I. DEFINITION MOFA
II. FAHRERLAUBNISRECHTLICHE ANFORDERUNGEN
III. FAHRZEUGZULASSUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN
E. E-SCOOTER TUNING
I. MÖGLICHKEITEN DES TUNINGS
II. FAHRERLAUBNISRECHTLICHE KONSEQUENZEN
1. VO (EU) 168/2013
2. 3. Führerscheinrichtlinie
3. Fahrerlaubnisfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1a FeV
4. Fahrerlaubnisfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV
5. Fahrerlaubnisfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1b 1. Hs FeV
6. Fahrerlaubnisfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1b 2. Hs FeV
7. Fahrerlaubnisklasse „AM“ gemäß § 6 Abs. 1 FeV
8. Fahrerlaubnisklassen „A1“ oder „A2“ für jegliche getunte E-Scooter bis zu 45 km/h
9. „A“-Fahrerlaubnisklassen für E-Scooter über 45 km/h
10. Fahrerlaubnisklasse „B“ für jegliche E-Scooter
III. FAHRZEUGZULASSUNGSRECHTLICHE KONSEQUENZEN
1. Zulassungsfreiheit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. g) FZV
2. Zulassungsfreiheit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) FZV
3. Zulassungsfreiheit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) FZV
4. Zulassungspflicht gemäß § 3 I FZV
F. MOFA TUNING
I. MÖGLICHKEITEN DES TUNINGS
II. FAHRZEUGZULASSUNGSRECHTLICHE KONSEQUENZEN
1. Zulassungsfreiheit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) FZV für getunte Mofas bis zu 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm
2. Zulassungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 FZV für getunte Mofas über 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm
3. Zulassungsfreiheit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) FZV für getunte Mofas über 45 km/h und einem Hubraum über 50ccm und bis zu 125 ccm
4. Zulassungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 FZV für Mofas über 45 km/h und einem Hubraum von mehr als 125 ccm
III. FAHRERLAUBNISRECHTLICHE KONSEQUENZEN
1. Fahrerlaubnisfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV
2. Fahrerlaubnisklasse „AM“ gemäß § 6 Abs. 1 FeV für getunte Mofas bis zu 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm
3. Fahrerlaubnisklasse „A1“ gemäß § 6 Abs. 1 FeV für getunte Mofas über 45 km/h und einem Hubraum bis zu 125 ccm
4. Fahrerlaubnisklasse „A“ gemäß § 6 Abs. 1 FeV für getunte Mofas über 45 km/h und einem Hubraum über 125 ccm
G. VERGLEICH
H. FAZIT
Diese Arbeit untersucht die rechtlichen Folgen, die durch das Tuning der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern und Mofas entstehen. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, welche fahrerlaubnisrechtlichen und fahrzeugzulassungsrechtlichen Konsequenzen ein solches Tuning nach sich zieht und wie sich die Rechtslage zwischen diesen beiden Fahrzeugarten unterscheidet.
I. MÖGLICHKEITEN DES TUNINGS
Um die Geschwindigkeit eines E-Scooters zu steigern, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Gibt man im Internet „E-Scooter Tuning“ ein, wird man sehr schnell fündig. Auf Seiten wie „escootertuning.com“, „Youtube.com“, „e-roller.com“ oder auch „ebay.de“ findet man Methoden und Material, um den eigenen E-Scooter zu tunen.
Auf der Seite „e-roller.com“ werden E-Scooter vorgestellt, welche getunt werden können. Möglich ist dies in mehreren Varianten, allerdings nicht bei allen Modellen.
Eine der Varianten ist das Einbauen von Tuning Modulen, mit welchen die maximale Nenndauerleistung gesteigert werden soll. Der Einbau dieser Tuning Module sei die sicherste und bequemste Art den E-Scooter zu tunen. Auch die Internetseite „escootertuning.com“ erklärt diesen Einbau. Die Tuning Module werden häufig auch Chip Tuning genannt. Das Modul wird entweder am Lenker, in der Lenkstange oder unter dem Trittbrett verbaut. Es wird dort mit dem jeweiligen Kabelstrang verbunden. Die Aktivierung des Tunings geschieht durch eine bestimmte Tastenkombination an dem E-Scooter. Nach Eingabe der Tastenfolge wirkt das Tuning und die Leistung des E-Scooters wird optimiert. Durch Abschalten des E-Scooters wird das Model meist wieder deaktiviert. Bei Fahrtantritt muss diese Tastenfolge erneut eingegeben werden. Dies nennt sich „German Maneuver“ und soll verhindern, dass unberechtigte Personen das Tuning Modul aktivieren können.
Bei einigen E-Scootern ist schon eine Tuning App ausreichend. Dies gilt zum Beispiel bei E-Scootern der Marke Xiaomi, da diese für den internationalen Markt hergestellt werden und dort teils andere Beschränkungen gelten. In Deutschland sind diese Modelle dann meist mit einer Drosselung im Umlauf. Durch die Tuning App wird die Drosselung der Höchstgeschwindigkeiten mittels Software aufgehoben. Die App verändert dazu Parameter in der vorhandenen Firmware, spielt eine neue Firmware auf oder verändert die Seriennummer, in welcher der Ländercode enthalten ist. Andere Ländercodes enthalten gleichzeitig die Beschränkungen der verschiedenen Länder und sorgen so für eine Steigerung der Höchstgeschwindigkeit. Diese Apps sind meist im Google App Store zum Herunterladen verfügbar. Das Aufspielen einer nicht korrekten Firmware kann aber auch dazu führen, dass der E-Scooter nicht mehr fahrfähig ist.
A. EINLEITUNG: Einführung in die Thematik der Elektrokleinstfahrzeuge, deren Risiken bei Manipulation und die Relevanz der Untersuchung für die rechtliche Praxis.
B. TUNING: Definition der Begriffe Tuning und Frisieren sowie Erläuterung der StVZO-Vorgaben zur Betriebserlaubnis bei baulichen Änderungen am Fahrzeug.
C. E-SCOOTER: Darstellung der rechtlichen Einordnung als Elektrokleinstfahrzeug und der grundlegenden Anforderungen an Definition, Fahrerlaubnis und Zulassung.
D. MOFA: Analyse des Mofabegriffs im rechtlichen Kontext, Abgrenzung zu anderen Kleinkrafträdern und Erläuterung der geltenden Prüfbescheinigungspflicht.
E. E-SCOOTER TUNING: Detaillierte Darstellung technischer Methoden zur Geschwindigkeitssteigerung bei E-Scootern sowie die daraus resultierenden fahrerlaubnis- und zulassungsrechtlichen Konsequenzen.
F. MOFA TUNING: Gegenüberstellung technischer Tuning-Optionen bei Mofas und Untersuchung der nachfolgenden rechtlichen Pflichten bezüglich Zulassung und Fahrerlaubnis abhängig von Hubraum und Geschwindigkeit.
G. VERGLEICH: Kritische Gegenüberstellung beider Fahrzeugarten trotz ihrer Ähnlichkeiten, wobei insbesondere der Unterschied durch den fehlenden Sitzplatz beim E-Scooter hervorgehoben wird.
H. FAZIT: Zusammenfassendes Urteil über die rechtliche Problematik, die sich aus dem Tuning ergibt, und Hinweis auf die Notwendigkeit klarerer gesetzlicher Regelungen.
E-Scooter, Mofa, Fahrzeugtuning, Geschwindigkeitsmanipulation, Fahrerlaubnisrecht, Fahrzeugzulassungsverordnung, eKFV, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Betriebserlaubnis, Kleinkraftrad, FeV, FZV, Tuningmodule, rechtliche Konsequenzen, Elektrokleinstfahrzeuge
Die Bachelorarbeit behandelt die fahrerlaubnis- und zulassungsrechtlichen Folgen, die eintreten, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern und Mofas durch Tuning manipuliert wird.
Zentrale Themen sind die rechtliche Klassifizierung der Fahrzeuge, die Anforderungen an die Fahrerlaubnis, die Pflicht zur Betriebserlaubnis sowie die Auswirkungen technischer Änderungen auf den Versicherungs- und Steuerstatus.
Das primäre Ziel ist es, die unklare Rechtslage für getunte Fahrzeuge zu analysieren und aufzuzeigen, welche Konsequenzen Nutzer zu erwarten haben, wenn ein Fahrzeug nach einer Geschwindigkeitssteigerung nicht mehr der ursprünglichen Fahrzeugklasse entspricht.
Der Autor führt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung durch, in der nationale Gesetze (FeV, FZV, StVZO) sowie EU-Verordnungen und Richtlinien herangezogen werden, um die rechtliche Einordnung von getunten Fahrzeugen zu prüfen.
Der Hauptteil gliedert sich in technische Tuning-Methoden für beide Fahrzeugarten und prüft für jede Geschwindigkeits- und Hubraumspezifikation die Anforderungen an Fahrerlaubnisklassen und Zulassungsverfahren.
Zu den prägenden Begriffen zählen E-Scooter, Mofa, Tuning, Fahrerlaubnisrecht, Fahrzeugzulassungsverordnung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Betriebserlaubnis und Kleinkraftrad.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Definition des Fahrzeugs: Da E-Scooter keinen Sitzplatz aufweisen, fallen sie nicht unter bestimmte EU-Klassen für Kleinkrafträder, was bei Mofas durch ihre Bauweise jedoch möglich ist und zu anderen rechtlichen Abstufungen führt.
Die Arbeit verdeutlicht, dass durch Tuning die Betriebserlaubnis erlischt und die Inbetriebnahme im öffentlichen Verkehrsraum ohne entsprechende Fahrerlaubnis sowie ohne Haftpflichtversicherung strafrechtliche Konsequenzen nach dem Pflichtversicherungsgesetz nach sich ziehen kann.
Nach Ansicht des Autors fungiert die Klasse B als Auffangtatbestand für getunte E-Scooter, da für sie nach dem Erlöschen des Status als Elektrokleinstfahrzeug keine spezifische, leichtere Fahrerlaubnisklasse wie AM oder A1 zur Verfügung steht.
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