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Bachelorarbeit, 2019
59 Seiten, Note: 1,9
Die nachfolgenden Ausführungen richten ihr Hauptaugenmerk auf die Entwicklung der Rechtsprechung und setzen sich kritisch mit der zentralen Vorschrift des § 257c, insbesondere deren Voraussetzungen und dem Zustandekommen einer zulässigen Verständigung auseinander, wobei sich auf Verständigungsgespräche im Hauptverfahren konzentriert werden soll. Beiseite bleiben damit die vielfältigen Absprachearten in anderen Bereichen des Strafverfahrens, wie die staatsanwaltschaftliche Einstellungspraxis im Ermittlungsverfahren oder der vorab ausgehandelte Strafbefehl. Um die rechtlichen Vorgaben der höchstrichterlichen Judikatur und die Kritik daran zu verstehen, sind zunächst die Bedürfnisse der Praxis aufzuzeigen und die rechtsstaatlichen, insbesondere strafprozessualen Bedenken der Wissenschaft anzusprechen.
Des Weiteren befasst sich diese Arbeit mit der Problematik gescheiterter Absprachen und den daraus resultierenden Folgen. Nach einer Betrachtung der Strafbarkeitsrisiken, mit denen sich die Verfahrensbeteiligten im Einzelfall konfrontiert sehen können, schließt sie mit einem kritischen Blick in die Zukunft.
Gespräche zwischen den Prozessbeteiligten gelten in der Praxis seit jeher als unverzichtbares Element im Strafverfahren.
Dem geschriebenen deutschen Strafprozessrecht waren konsensuale Urteilsabsprachen seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung (StPO) im Jahre 1879 über 132 Jahre fremd. Erst mit Gesetz vom 29.07.2009 und maßgeblich mit der Schaffung des § 257c StPO56 gab der Gesetzgeber dem Drängen des BGH nach einer gesetzlichen Kodifikation der Verständigungspraxis im Strafverfahren nach.
Damit ging eine Jahrzehnte währende Ära, deren Absprachepraxis ausschließlich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt war, zu Ende. Kein Ende nehmen will hingegen die Kritik am Instrument des strafprozessualen Vergleichs.
Die neue Vorschrift entfachte teils äußerst hitzige literarische Debatten in der Prozessrechtswissenschaft. Gilt die Normierung der Verständigung doch als eine der gravierendsten Umgestaltungen der Strafprozessordnung seit ihrer Verkündung. Mit ihr erreicht eine nunmehr seit über einem Vierteljahrhundert andauernde juristischer Fehde um Absprachen im Strafprozess ihren Höhepunkt.
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