Bachelorarbeit, 2009
30 Seiten, Note: 1,7
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
B. Einleitung
C. Grundlagen des Markengesetzes und des UWG, insb. der vergleichenden Werbung
I. Entwicklung der Gesetze und Einfluss des europäischen Rechts
1. Markengesetz
2. UWG und vergleichende Werbung
II. Schutzumfang und Rechtsfolgen
1. Markengesetz
2. § 6 UWG – Vergleichende Werbung
3. Vergleich der Schutzbereiche und der Rechtsfolgen
D. Vergleichende Werbung als Verletzungstatbestand des Markenrechts
I. Erfordernis der markenmäßigen Benutzung
1. Pro „Erfordernis der markenmäßigen Benutzung“
2. Contra „Erfordernis der markenmäßigen Benutzung“
3. Stellungnahme
II. Vergleichende Werbung als markenmäßige Benutzung
1. Pro „Vergleichende Werbung als markenmäßige Benutzung“
2. Contra „Vergleichende Werbung als markenmäßige Benutzung“
3. Stellungnahme
III. Zusammenfassung
E. Verhältnis von § 6 UWG zum Markenrecht
I. Das „O2“-Urteil
II. Die Vorrangthese des Markenrechts
III. Parallele Anwendung von MarkenG und UWG
IV. § 6 UWG als „lex specialis“
V. Vermittelnde Ansicht
VI. Zusammenfassung
F. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht das komplexe Verhältnis zwischen der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG und dem Markengesetz. Ziel ist es, die bestehenden Schnittstellen und rechtlichen Konflikte zu analysieren und eine interessensgerechte Lösung für die Anwendbarkeit beider Rechtsgebiete unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere des „O2“-Urteils, zu entwickeln.
3. Stellungnahme
Hier ist die Auffassung des EuGH vorzugswürdig und in der vergleichenden Werbung eine markenmäßige Benutzung zu sehen.
In seinem „O2“-Urteil erteilt der EuGH der Auffassung, vergleichende Werbung stelle keine markenmäßige Benutzung dar, eine klare Absage. Er bestärkt und konkretisiert seine in „BMW/Deenik“ entwickelte Auffassung, eine markenmäßige Benutzung schon zu bejahen, wenn das fremde Kennzeichen als Hinweis auf das fremde Unternehmen verwendet wird. Dafür spricht auch, dass die Benutzung einer Marke in vergleichender Werbung eine sehr intensive Benutzung darstellt und es nicht vertretbar wäre, über eine Einordnung als bloße „Markennennung“ den Schutz des MarkenG auszuhebeln.
Schließlich wird die Marke oder das Zeichen des Konkurrenten in vergleichender Werbung vom Werbenden außerhalb dessen Kontrolle benutzt. Die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Produkte herkunftsmäßig zu identifizieren, wird durch eine Verwendung von Dritten fraglos tangiert. Der eigentumsähnliche Schutz des MarkenG sollte deswegen erhalten bleiben. Zudem würde eine Ablehnung der markenmäßigen Benutzung bei vergleichender Werbung die Notwendigkeit von Erwägungsgrund 15 der RL 2006/114/EG aufheben und zur Bedeutungslosigkeit verurteilen.
Mit Bejahung einer markenmäßigen Benutzung durch vergleichende Werbung kann selbige eine Markenrechtsverletzung darstellen.
B. Einleitung: Diese Einführung erläutert die Problemstellung hinsichtlich des Abstimmungsbedarfs zwischen Markengesetz und § 6 UWG und skizziert die methodische Vorgehensweise.
C. Grundlagen des Markengesetzes und des UWG, insb. der vergleichenden Werbung: Das Kapitel behandelt die historische Entwicklung sowie den Einfluss des Europarechts auf beide Gesetze und vergleicht deren grundlegende Schutzbereiche und Rechtsfolgen.
D. Vergleichende Werbung als Verletzungstatbestand des Markenrechts: Hier wird der Streit um das Erfordernis der markenmäßigen Benutzung analysiert und untersucht, ob vergleichende Werbung als solche qualifiziert werden kann.
E. Verhältnis von § 6 UWG zum Markenrecht: Dieses Kapitel prüft verschiedene Ansätze zur Auflösung des Verhältnisses der beiden Rechtsnormen, darunter die Vorrangthese, die "lex specialis"-Regelung und eine vermittelnde Ansicht unter Einbeziehung des "O2"-Urteils.
F. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer Bewertung der Zulässigkeit vergleichender Werbung und betont den notwendigen Schutz der Markenrechte bei gleichzeitiger Wahrung der durch den EuGH privilegierten Informationsfunktion für den Verbraucher.
Vergleichende Werbung, Markenrecht, UWG, Markenmäßige Benutzung, O2-Urteil, Vorrangthese, Lauterkeitsrecht, Kennzeichenschutz, Europarecht, Markenverletzung, Wettbewerb, Harmonisierung, Markentransparenz, Schutzumfang, Doppelidentität
Die Arbeit analysiert das rechtliche Verhältnis zwischen dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG) und dem spezifischen Markenrecht im Kontext vergleichender Werbemaßnahmen.
Die zentralen Felder sind die Definition der markenmäßigen Benutzung, die Auslegung von EU-Richtlinien und die konkurrierende Anwendung von § 6 UWG sowie des Markengesetzes.
Die Forschungsfrage zielt darauf ab, wie eine interessensgerechte Lösung zur Anwendung beider Rechtsgebiete gefunden werden kann, ohne den Markenschutz auszuhöhlen oder den Wettbewerb unzulässig zu behindern.
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, analysiert aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere EuGH und BGH) und wertet Fachliteratur zur Rechtsanwendung aus.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Benutzungsvoraussetzungen unter der Marke und die detaillierte Diskussion verschiedener dogmatischer Lösungsmodelle für das Verhältnis der beiden Rechtsmaterien.
Neben vergleichender Werbung und Markenrecht sind insbesondere die "markenmäßige Benutzung" und die "Vorrangthese" für das Verständnis der Arbeit essentiell.
Es dient als richtungsweisende Entscheidung des EuGH, die das Verhältnis zwischen Markenrecht und vergleichender Werbung klärt und den Ausgangspunkt für die verschiedenen in der Arbeit diskutierten Lösungsansätze bildet.
Die Arbeit zeigt auf, dass die Vorrangthese keine eindeutige Lösung bietet und oft zu Widersprüchen führt, da sie den eigenständigen Schutzbedarf durch das UWG sowie die Anforderungen des Europarechts nur unzureichend integriert.
Der Autor befürwortet die vermittelnde Ansicht, da diese zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung differenziert und somit sowohl den Schutz des Markeninhabers als auch die Informationsbedürfnisse des Marktes am besten in Einklang bringt.
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