Masterarbeit, 2008
56 Seiten, Note: 12
A . Einleitung
I . Hintergrund
II . Patentverletzung
III . Territorialitätsprinzip
B . Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug
I . Herstellung
1 . Keine körperliche Einwirkung auf das Produkt im Inland
2 . Herstellung von Einzelteilen im Inland
3 . Umbau im Ausland
4 . Zusammenfassung
II . Grenzüberschreitender Warenverkehr
1 . Verletzungshandlungen
2 . Import verletzender Ware nach Deutschland
3 . Export verletzender Ware
4 . Transit
a . LG Hamburg Az. 315 O 305/04
b . Stellungnahme
III . Anbieten
1 . Anbieten im Inland
a . Offensichtlich mangelnder Inlandsbezug der betroffenen Sache
b . Angebot der Lieferung vom patentfreien Ausland ins patentfreie Ausland
c . Vertragsschluss im Inland
d . Messeangebote
e . Angebot erst nach Ablauf des Schutzrechtes nach Deutschland zu liefern
f . Angebot im Internet
2 . Zusammenfassung
IV . Verletzung nur eines Anspruchsmerkmal im Inland bei Verfahrenspatenten
V . Mittelbare Patentverletzungen
C . Mittäterschaft und Teilnahme an inländischer Patentverletzung
I . Haftungsgrundsätze
1 . Mittäterschaft und Teilnahme (§ 830 BGB)
2 . Störerhaftung
3 . Verhältnis zur mittelbaren Patentverletzung
II . Kenntnis der entscheidenden Kriterien
1 . Kenntnis des deutschen Schutzrechts
2 . Kenntnis des Vertriebsweges
III . Einzelfälle
1 . Hinweis des Patentinhabers
2 . Lieferung ins Inland bezweckt
3 . Allgemeine Marktumstände und Art der Ware
IV . Wie kann eine Haftung vermieden werden?
V . Zusammenfassung
D . Schluss
Diese Arbeit untersucht die komplexen materiellrechtlichen Fragen der Verletzung deutscher Patente bei länderübergreifenden Sachverhalten. Ziel ist es, die Grenzen des Territorialitätsprinzips auszuloten und zu analysieren, unter welchen Bedingungen Handlungen mit Auslandsbezug als inländische Patentverletzung qualifiziert werden können sowie inwieweit eine Verantwortlichkeit für die Mitwirkung an Patentverletzungen Dritter besteht.
1. Keine körperliche Einwirkung auf das Produkt im Inland
Im Rahmen der globalisierten und vernetzten Weltwirtschaft gehört es mittlerweile zum Produktionsalltag, dass Produkte in Hochlohnländern und Hightechstandorten lediglich entworfen und geplant werden, um dann in Drittländern von einem anderen Unternehmer tatsächlich „körperlich“ produziert zu werden.
Dies ist aus patentrechtlicher Sicht dann von Interesse, wenn im patentfreien Ausland produziert wird, während die Planung und/oder die Produktionsüberwachung im oder vom geschützten Inland aus stattfindet. Entscheidend dafür, ob dann eine inländische Patentverletzung gegeben ist oder nicht, ist die oben bereits angesprochene Abgrenzung zwischen verletzenden Herstellungs- und zulässigen Vorbereitungshandlungen.
Bereits 1929 entschied das RG, dass etwa durch die ledigliche Anfertigung von Werkstattzeichnungen zur Herstellung eines, den Erfindungsgegenstand beinhaltenden, Produktes eine Erfindung nicht in Benutzung genommen wird. Gleiches muss z.B. auch für die Planung von Anlagen gelten, und wird so auch heute von der Rechtsprechung vertreten.
Allerdings entschied das RG auch, dass dies nur dann zuträfe, wenn es bei der bloßen Anfertigung von Zeichnungen bleibt. Wenn jedoch darüber hinaus im Ausland weitere Anweisungen, eine Überwachung oder eine Überprüfung des Produktes erfolgen, so sei eine andere Beurteilung geboten. In einem solchen Fall soll schon die Anfertigung von Zeichnungen den planmäßigen Anfang der Herstellung im Inland darstellen. Dieser Ansicht haben sich viele Stimmen in der Literatur angeschlossen.
A . Einleitung: Beleuchtet den Hintergrund der globalisierten Wirtschaft und die daraus resultierenden prozessualen sowie materiellrechtlichen Herausforderungen für das deutsche Patentrecht.
B . Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug: Analysiert, unter welchen Bedingungen Herstellung, Warenverkehr und Anbieten bei grenzüberschreitenden Vorgängen einen inländischen Bezug begründen.
C . Mittäterschaft und Teilnahme an inländischer Patentverletzung: Erörtert die Verantwortlichkeit ausländischer Akteure durch Mittäterschaft, Teilnahme oder Störerhaftung bei Patentverletzungen im Inland.
D . Schluss: Resümiert, dass das nationale Recht trotz territorialer Grenzen tauglich ist, viele länderübergreifende Fälle zu lösen, weist jedoch auf bestehende Schutzlücken hin.
Patentverletzung, Territorialitätsprinzip, Inlandsbezug, Mittäterschaft, Teilnahme, Störerhaftung, Grenzüberschreitender Warenverkehr, Herstellung, Anbieten, Mittelbare Patentverletzung, Verfahrenspatent, Haftungsvermeidung, Sorgfaltspflicht, PatG, Schutzbereich.
Die Arbeit befasst sich mit den materiellrechtlichen Problemen der Verletzung deutscher Patente, wenn die Benutzungshandlungen nicht ausschließlich im Inland, sondern länderübergreifend stattfinden.
Die Schwerpunkte liegen auf der Qualifizierung von Benutzungshandlungen (Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen) bei Auslandsbezug sowie der Haftung von Akteuren, die an Patentverletzungen im Inland beteiligt sind.
Ziel ist es zu bestimmen, wann eine Handlung bei länderübergreifenden Sachverhalten eine inländische Patentverletzung darstellt und welche Voraussetzungen für eine Haftung von ausländischen Herstellern oder Zulieferern erfüllt sein müssen.
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende Analyse der aktuellen Rechtsprechung, die Einordnung in den patentrechtlichen Kontext sowie die Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung in der Literatur.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung unmittelbarer Benutzungshandlungen (Herstellung, Warenverkehr, Anbieten) und die Analyse der Haftung für die Mitwirkung an Patentverletzungen durch Dritte.
Wesentliche Begriffe sind das Territorialitätsprinzip, der Inlandsbezug, die Störerhaftung sowie die Mittäterschaft und Teilnahme an Patentverletzungen.
Die herrschende Auffassung sah den Transit bisher meist als nicht verletzend an. Jüngere Urteile haben diese Sichtweise jedoch in Frage gestellt, wobei der Autor eine ablehnende Haltung gegenüber der Annahme einer Patentverletzung bei bloßem Transit beibehält.
Eine Haftung kann durch eine ausreichende Vorsorge vermieden werden, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch klare vertragliche Vorgaben an Abnehmer oder entsprechende Vermerke auf der Ware geschehen.
Das Internet wirft Probleme bei der Lokalisierung von Verletzungen auf, da Angebote weltweit einsehbar sind. Hier ist laut Autor für eine Patentverletzung ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland erforderlich.
Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Patentschutzes ist maßgeblich für die Vorwerfbarkeit einer Verletzung. Je wahrscheinlicher eine Verletzung in Deutschland ist, desto strenger sind die Sorgfaltsanforderungen an den Akteur im Ausland.
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