Bachelorarbeit, 2009
67 Seiten, Note: befriedigend
Diese Arbeit untersucht formlose Immaterialgüterrechte im Kollisionsrecht und im Kontext von Art. 22 Nr. 4 EuGVO. Ziel ist es, die kollisionsrechtliche Behandlung dieser Rechte zu analysieren und die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung im europäischen Recht zu prüfen.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik der Arbeit ein, beschreibt die Problemstellung bezüglich der kollisionsrechtlichen Behandlung von formlosen Immaterialgüterrechten und skizziert den weiteren Aufbau der Arbeit. Sie definiert die Zielsetzung und den Gang der Untersuchung.
B. Förmliche und formlose Immaterialgüterrechte: Dieses Kapitel erläutert zunächst den Begriff des Immaterialgüterrechts und differenziert zwischen förmlichen und formlosen Immaterialgüterrechten. Es beschreibt die jeweiligen Schutzgegenstände, -voraussetzungen und die Entstehung des Schutzes für verschiedene Arten von Immaterialgüterrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte etc.), sowohl die förmlich als auch die formlos entstandenen. Der Fokus liegt dabei auf den besonderen Wesensmerkmalen der formlosen Rechte.
C. Kollisionsrechtliche Behandlung der Immaterialgüterrechte: Dieses Kapitel befasst sich mit dem Kollisionsrecht, das die Frage regelt, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist. Es untersucht die kollisionsrechtliche Behandlung sowohl förmlicher als auch formloser Immaterialgüterrechte. Dabei werden verschiedene Ansätze (Territorialitätsprinzip, Universalitätsprinzip) und Rechtsquellen (nationales, internationales und gemeinschaftsrechtliches Recht) analysiert, mit besonderem Augenmerk auf die Anwendung des Art. 8 Rom II-VO und die Schwierigkeiten bei der Anwendung auf formlose Rechte.
D. Formlose Immaterialgüterrechte im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO: Dieses Kapitel analysiert Art. 22 Nr. 4 EuGVO, der ausschließliche Gerichtsstände regelt, und dessen Anwendung auf formlose Immaterialgüterrechte. Es untersucht die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung für diese Rechte im europäischen Recht, unter Berücksichtigung von Argumenten der Souveränität, Sachnähe und der Entscheidung „erga omnes“. Die Analyse der EuGH-Entscheidung „GAT“ spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Formlose Immaterialgüterrechte, Kollisionsrecht, Art. 22 Nr. 4 EuGVO, Rom II-VO, Urheberrecht, Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, Geschäftliche Bezeichnungen, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Territorialitätsprinzip, Universalitätsprinzip, Inländerbehandlung, Prioritätsrechte.
Diese Arbeit analysiert formlose Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht (Kollisionsrecht) und im Kontext von Artikel 22 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVO). Der Fokus liegt auf der kollisionsrechtlichen Behandlung dieser Rechte und der Notwendigkeit einer spezifischen Regelung im europäischen Recht.
Die Arbeit unterscheidet zwischen förmlichen und formlosen Immaterialgüterrechten. Zu den förmlichen gehören beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Urheberrechte. Formlose Immaterialgüterrechte umfassen beispielsweise Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die ohne formale Registrierung entstehen.
Das Hauptziel ist die Untersuchung der kollisionsrechtlichen Behandlung formloser Immaterialgüterrechte und die Beantwortung der Frage, ob eine spezifische Regelung dieser Rechte im europäischen Recht notwendig ist. Die Arbeit analysiert dabei die relevanten Rechtsquellen und Rechtsprechung, insbesondere die EuGVO und die Rom II-Verordnung.
Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel: Eine Einleitung, ein Kapitel zu förmlichen und formlosen Immaterialgüterrechten, ein Kapitel zum Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, ein Kapitel zu Art. 22 Nr. 4 EuGVO und seinen Auswirkungen auf formlose Immaterialgüterrechte, sowie einen Ausblick.
Der Unterschied liegt im Wesentlichen in der Entstehung des Schutzes. Förmliche Immaterialgüterrechte erfordern eine formale Registrierung oder Eintragung, um Schutz zu erlangen. Formlose Immaterialgüterrechte entstehen hingegen ohne formale Registrierung, beispielsweise durch Benutzung oder Bekanntheit.
Artikel 22 Nummer 4 EuGVO regelt ausschließliche Gerichtsstände. Die Arbeit untersucht, wie dieser Artikel auf formlose Immaterialgüterrechte angewendet werden kann und ob eine spezifische Regelung für diese Rechte im europäischen Recht notwendig ist, um die rechtliche Klarheit und den Schutz der Rechte zu gewährleisten.
Die Arbeit analysiert verschiedene Prinzipien des Kollisionsrechts, darunter das Territorialitätsprinzip und das Universalitätsprinzip, um die Anwendung des jeweiligen Rechts auf grenzüberschreitende Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten zu bestimmen.
Schlüsselwörter sind: Formlose Immaterialgüterrechte, Kollisionsrecht, Art. 22 Nr. 4 EuGVO, Rom II-VO, Urheberrecht, Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, Geschäftliche Bezeichnungen, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Territorialitätsprinzip, Universalitätsprinzip, Inländerbehandlung, Prioritätsrechte.
Die Arbeit bezieht sich auf nationales, internationales und gemeinschaftsrechtliches Recht, einschließlich der EuGVO und der Rom II-Verordnung. Die Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere zur Entscheidung „GAT“, spielt eine wichtige Rolle.
Die Arbeit kommt zu Schlussfolgerungen bezüglich der kollisionsrechtlichen Behandlung formloser Immaterialgüterrechte und der Notwendigkeit bzw. des Fehlens einer spezifischen Regelung im europäischen Recht. Die genauen Schlussfolgerungen werden im letzten Kapitel und im Ausblick detailliert dargestellt.
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