Masterarbeit, 2022
61 Seiten, Note: 1,3
A. Einführung
I. Einleitung
II. Untersuchungsgegenstand
B. Überblick über die vergaberechtlichen Vorgaben
I. Ausnahmetatbestand des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB
1. Miete eines „vorhandenen“ Gebäudes
2. Der Begriff der „Miete“
a) Die Reichweite der „Miete“ im kartellvergaberechtlichen Sinne
b) Tatbestandsvoraussetzungen des Bestellbaus als Grenze der kartellvergaberechtlichen „Miete“
II. Verfahrensrechtlicher Exkurs: Keine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens aufgrund des Alleinstellungsmerkmals eines Grundstückes
C. Konkretisierung der vergaberechtlichen Trennlinie zwischen Miete und Bestellbau durch die jüngere Rechtsprechung
I. „Bauleistungen durch einen Dritten“
II. „Unmittelbares wirtschaftliches Zugutekommen“
III. Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen und entscheidender Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung
1. Vom öffentlichen Auftraggeber genannte Erfordernisse
2. Erfordernisse ohne Relevanz für Art und Planung der Bauleistung
3. Erfordernisse mit entscheidendem Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung
a) Einflussnahme auf die architektonische Struktur des Gebäudes
b) Erfordernisse, die über die üblichen Vorgaben eines Mieters für eine vergleichbare Immobilie hinausgehen
aa) Vergleich mit einem Vertragsverhältnis über eine vergleichbare Gewerbeimmobilie
bb) Drittverwendungsfähigkeit
cc) Zusammenfassung der kumulativen Prüfansätze
D. Zusammenfassung und Ausblick
Die Arbeit untersucht das vergaberechtliche Spannungsverhältnis bei der Beschaffung von Nutzflächen für die öffentliche Hand im Mietmodell, wobei sie insbesondere die Abgrenzung zwischen der ausschreibungsfreien Miete nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB und dem ausschreibungspflichtigen Bestellbau nach § 103 Abs. 3 Satz 2 GWB anhand der aktuellen Rechtsprechung analysiert.
Vom öffentlichen Auftraggeber genannte Erfordernisse
Nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 3 Satz 2 GWB müssen die bei der Abgrenzung zwischen ausschreibungsfreier Anmietung und ausschreibungspflichtigem Bestellbau zu beurteilenden Erfordernisse „vom öffentlichen Auftraggeber genannt“ sein. Dies ist ein ausschlaggebendes Kriterium dafür, dass überhaupt eine Ausschreibungspflicht besteht. Im Umkehrschluss fallen daher nach dem Wortlaut solche Erfordernisse grundsätzlich aus der Betrachtung heraus, die auf die Initiative des Vermieters zurückgehen.
Ebenso können auch solche Erfordernisse nicht als vom öffentlichen Auftraggeber genannt angesehen werden, die aufgrund gesetzlicher oder untergesetzlicher Regelwerke vorgegeben sind, wie etwa zwingende technische Erfordernisse (Statik etc.) oder rechtliche Vorgaben, beispielsweise bau-, brandschutz-, arbeitsschutz- oder umweltrechtlicher Natur. Denn solche Vorgaben sind grundsätzlich von jedem Auftraggeber/Bauherrn bei der Errichtung eines Bauwerkes zu beachten. All jene Erfordernisse, welche sich aus gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelwerken (zwingend) ergeben, können daher nicht als „vom öffentlichen Auftraggeber genannt“ i. S. d. § 103 Abs. 3 Satz 2 GWB angesehen werden, sondern sind vielmehr allgemeine Erfordernisse des Marktes. Folglich sind diese Erfordernisse von vornherein nicht privilegierungsschädlich.
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet den Bedarf der öffentlichen Hand an Gebäuden und die Problematik bei der Abgrenzung zwischen mietvertraglichen Gestaltungen und ausschreibungspflichtigen Bauaufträgen.
B. Überblick über die vergaberechtlichen Vorgaben: Dieses Kapitel erläutert den Ausnahmetatbestand der Miete nach § 107 GWB und die verfahrensrechtlichen Implikationen bei der Anmietung unter Berücksichtigung von Alleinstellungsmerkmalen.
C. Konkretisierung der vergaberechtlichen Trennlinie zwischen Miete und Bestellbau durch die jüngere Rechtsprechung: Der Hauptteil analysiert detailliert die Kriterien für den Bestellbau, insbesondere das unmitelbare wirtschaftliche Zugutekommen sowie den entscheidenden Einfluss des Auftraggebers auf die Bauplanung.
D. Zusammenfassung und Ausblick: Das Fazit fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und betont die fortwährende Herausforderung der einzelfallbasierten Abgrenzung in der vergaberechtlichen Praxis.
Vergaberecht, Mietmodell, öffentlicher Bauauftrag, Bestellbau, GWB, Anmietung, nutzerspezifische Erfordernisse, Drittverwendungsfähigkeit, architektonische Struktur, Rechtsprechung, öffentliche Hand, EU-Schwellenwert, Immobilienrecht, Bauleistung, vergabefreie Miete.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand Gebäude anmieten kann, ohne ein förmliches, ausschreibungspflichtiges Vergabeverfahren gemäß Kartellvergaberecht durchführen zu müssen.
Im Fokus stehen die Abgrenzung zwischen vergaberechtlich privilegierter Miete und dem ausschreibungspflichtigen Bestellbau sowie die detaillierte Untersuchung des Einflusses, den öffentliche Auftraggeber auf die Planung von Immobilien nehmen dürfen.
Das Ziel ist es, einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben und die Trennlinie zwischen Miete und Bestellbau anhand der aktuellen europäischen und nationalen Rechtsprechung für die praktische Anwendung zu schärfen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die schwerpunktmäßig auf der Auslegung von Gesetzen (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 2 GWB) sowie der Auswertung der maßgeblichen Rechtsprechung und Literatur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Analyse der vergaberechtlichen Vorgaben, die Konkretisierung der Trennlinie durch die Rechtsprechung (insbesondere Kriterien wie Einflussnahme auf die Gebäudestruktur und Drittverwendungsfähigkeit) sowie Erörterungen zu spezialisierten Prüfungsansätzen.
Die Arbeit ist zentral durch Begriffe wie "Bestellbauproblematik", "privilegierte Miete", "architektonische Struktur", "entscheidender Einfluss", "Drittverwendungsfähigkeit" und "GWB" geprägt.
Nein, laut der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Laufzeit des Mietvertrages für die vergaberechtliche Qualifizierung als öffentlicher Bauauftrag grundsätzlich ohne Belang.
Nein, aufgrund der hohen Spezialisierung und der oft fehlenden Drittverwendungsfähigkeit ist bei speziellen Objekten wie Feuer- oder Polizeiwachen eine Privilegierung nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur schwer zu begründen.
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