Bachelorarbeit, 2017
36 Seiten, Note: 2,1
1. Einschränkbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch Kopftuch? - Einführung
1.1. Hintergrund der Untersuchung
1.2. Vorgehensweise der Untersuchung
2. Allgemeines zum Recht am eigenen Bild
2.1. Die Entwicklung des Rechts am eigenen Bild
2.2. Verhältnis des Rechts am eigenen Bild zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
2.3. Das Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht
2.4. Grundlage § 22 KUG
2.4.1. Rechtsinhaber
2.4.2. Schutzzweck der Norm
2.4.3. Die Handlungsformen „Verbreiten und das öffentliche zur Schaustellen“
2.4.4. Begriff des Bildnisses
3. Die rechtliche Beurteilung
3.1. Begriff der Erkennbarkeit
3.1.1. Kopftuch im Öffentlichen Raum nach dem GG
3.1.2. Gesichtszüge
3.1.3. Erkennbarkeit durch die Kleidung und Schmuck
3.1.4. Abbildung von der Rückseite oder vom Profil
3.1.5. Wortberichterstattung
3.1.6. Die Abbildung
3.1.7. Erkennbarkeit durch andere
4. Einwilligung
5. Ausnahmen nach § 23 KUG
5.1. Bildnisse aus der Zeitgeschichte
5.2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
5.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
5.4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
6. Zivilrechtliche Ansprüche bei einer Rechtsverletzung
6.1. Unterlassungsanspruch
6.2. Beseitigungsanspruch
6.3. Vernichtungsanspruch
6.4. Herausgabeanspruch
6.5. Auskunftsanspruch
6.6. Widerrufs- oder Gegendarstellungsanspruch
6.7. Materieller Schadensersatzanspruch
6.8. Geldentschädigung/Immaterieller Schadensersatz
6.9. Bereicherungsanspruch
7. Die wesentlichen Ergebnisse
Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht die juristische Fragestellung, ob das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG bei Frauen, die im öffentlichen Raum eine Kopfbedeckung (Kopftuch) tragen, eingeschränkt ist oder durch dieses Merkmal ganz entfällt. Im Zentrum steht dabei die Analyse des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit.
3.1.2. Gesichtszüge
Das Tragen des Kopftuchs (bzw. einer Kopfbedeckung) verdeckt viele äußere Erscheinungsund Erkennungsmerkmale der abgebildeten Person, insbesondere ihrer Haare und Haarfarbe, Frisur, Ohren und ihren Hals. Unverzichtbar für die Glaubhaftmachung des Bildnisschutzes ist die Voraussetzung der Erkennbarkeit, d.h. die Art und Weise wie die abgebildete Person identifiziert werden kann. Gewiss muss für die Beantwortung der Fragestellung untersucht werden, ob es Erscheinungsmerkmale von Kopftuchträgerinnen für die Erkennbarkeit überhaupt gibt und wenn ja, auf welche Erkennungsmerkmale sie sich berufen können.
Ohne Zweifel sind es in erster Linie die unverdeckten Gesichtszüge der abgebildeten Kopftuchträgerin, die sie sichtbar von anderen Menschen unterscheidet und für andere kenntlich macht. Gesichter sind einzigartig und vielfältig. Das Gesicht ist oftmals das erste, was die Menschen auf einem Bild ansehen und sich merken. Es vermittelt gegenüber anderen, unbekannten Betrachtern einen ersten Eindruck und Assoziationen. Da das Gesicht in dieser Fallgruppe nicht verdeckt ist, wird sie von Außenstehenden offenbar wahrgenommen. Auf dem Gesicht kann man viele Merkmale für die Kennzeichnung und Identifizierung einer Person feststellen: Sei es die Kopfform und der Gesichtsausdruck, Form der Nase, der Mund und die Mundwinkel, die Größe der Lippen, der Abstand der Augen, die Augenfarbe, Augenbrauen, die Höhe der Stirn, das Kinn, die Hautfarbe des Gesichts und auch die Zähne, falls die abgebildete Person auf dem Bild ihre Zähne zeigt.
Fraglich ist, ob überhaupt die Erkennbarkeit auf dem Bild gewährleistet sein, wenn der Kopf der abgebildeten Person zu großen Teilen hinter einem Stück Stoff verdeckt ist. Nicht ohne Belang ist die Erkennbarkeit bei Grenzkontrollen, da die eindeutige Identifikation für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unabdingbar.
1. Einschränkbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch Kopftuch? - Einführung: Einleitung in die Thematik der Fotografie im öffentlichen Raum und die zentrale Forschungsfrage hinsichtlich der Identifizierbarkeit von Kopftuchträgerinnen.
2. Allgemeines zum Recht am eigenen Bild: Darstellung der historischen Entwicklung und der gesetzlichen Verankerung des Bildnisschutzes im KUG sowie die Abgrenzung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
3. Die rechtliche Beurteilung: Detaillierte Analyse des Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit bei Kopfbedeckungen, unter Berücksichtigung von Gesichtszügen, Kleidung, räumlichen Kontext und Wortberichterstattung.
4. Einwilligung: Erörterung der Rechtsnatur der Einwilligung als Voraussetzung für die rechtmäßige Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen.
5. Ausnahmen nach § 23 KUG: Analyse der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, in denen eine Einwilligung der betroffenen Person für die Verbreitung eines Bildnisses nicht erforderlich ist.
6. Zivilrechtliche Ansprüche bei einer Rechtsverletzung: Systematischer Überblick über zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.
7. Die wesentlichen Ergebnisse: Zusammenfassende Bewertung, dass das Kopftuch das Recht am eigenen Bild nicht automatisch einschränkt und die Erkennbarkeit stets im Einzelfall zu prüfen ist.
Recht am eigenen Bild, § 22 KUG, Kopftuch, Erkennbarkeit, Bildnisschutz, Persönlichkeitsrecht, Identifizierung, Fotorecht, Einwilligung, Gesichtszüge, Kunsturhebergesetz, Rechtsanalyse, Grundgesetz, Datenschutz, Bildveröffentlichung
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob das Recht am eigenen Bild gemäß Kunsturhebergesetz (KUG) auch bei Frauen greift, die durch das Tragen eines Kopftuchs ihre äußerlichen Merkmale teilweise verhüllen.
Zentrale Themen sind der Bildnisschutz, die Definition der Erkennbarkeit als Voraussetzung für den Rechtsschutz sowie die Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem individuellen Persönlichkeitsrecht.
Das Ziel ist zu klären, ob durch das Tragen eines Kopftuchs eine Einschränkung des Schutzes durch das Recht am eigenen Bild einhergeht oder ob der Schutz der abgebildeten Person vollumfänglich bestehen bleibt.
Es handelt sich um eine Rechtsanalyse, die auf der Auswertung von Gesetzen (insbesondere § 22 ff. KUG), Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Definition des Merkmals "Erkennbarkeit" und untersucht verschiedene Einflussfaktoren wie Gesichtszüge, Kleidung, begleitende Texte und Bildqualität im Kontext der Kopftuchproblematik.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Recht am eigenen Bild, Erkennbarkeit, Kopftuch, Bildnisschutz, KUG, Persönlichkeitsrecht und Identifizierung geprägt.
Ja, sofern das Bild genügend individualisierende Merkmale aufweist, die eine Zuordnung zu einer bestimmten Person durch einen Bekanntenkreis ermöglichen, kann die Erkennbarkeit trotz verhülltem Haupt gegeben sein.
Der Autor argumentiert, dass diese Maßnahmen die Erkennbarkeit nicht notwendigerweise aufheben, da die Person anhand anderer Merkmale wie Statur, Haltung oder durch begleitende Informationen im Kontext des Bildes weiterhin identifizierbar bleiben kann.
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