Fachbuch, 2009
37 Seiten
1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Gang der Untersuchung
1.3 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?
1.3.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen
1.3.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften
1.3.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache
1.3.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Rechtswissenschaften
1.3.5 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache
1.3.6 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft
1.3.7 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen
1.3.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL
1.3.9 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu
1.4 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der Prozesspraxis
1.4.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“: „New Age“ ante portas?
1.4.2 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der öRSpr
1.4.3 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der dRSpr
1.4.4 Das „beyond a reasonable doubt“ in der „Common Law“-RSpr
1.4.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis
1.5 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick
Das Hauptziel der Arbeit besteht darin, die wissenschaftliche Haltbarkeit der im juristischen Kontext häufig verwendeten, aber statistisch ungenauen und irreführenden Wortfolge „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ kritisch zu hinterfragen, zu widerlegen und ihre problematischen Auswirkungen auf die juristische Entscheidungsfindung in Straf- und Zivilprozessen aufzuzeigen.
1.3.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen
Im Folgenden ist der Punkt der sog „Quasi-Kausalität“ auf seinen „tatsächlichen“ Aussagegehalt zu prüfen. Generell ist zu vermerken, dass die sog „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, welche in diesem Kontext zT herangezogen wird, sachlich iSv wissenschaftlich falsch ist, es müsste „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ heißen. Um das verständlich zu machen, wird auf die unterschiedlichen Wahrscheinlichkeits-„Verständnisse“ , fernerhin die differierenden Sicherheits-„Verständnisse“ (der Reihe nach) eingegangen.
1.3.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften
Zu vermerken ist ferner Folgendes: In den Wirtschaftswissenschaften - existiert iRd sog „Entscheidungstheorie“ im Zuge von sog „Entscheidungsproblemen unter Unsicherheit“-, das Wort „Wahrscheinlichkeit“ (zahlreiche AutorInnen vor dem Versuch eine a priori-Wahrscheinlichkeit angeben oder ohne Versuch die Wahrscheinlichkeit ermitteln, so kann man versuchen, den Überzeugtheitsgrad [sic!] zu quantifizieren.“ Festzuhalten ist, dass letztlich allerdings - entgegen dem oben genannten Artenspektrum – zufolge DROSG das entscheidende Kriterium für alle (!) Arten von Wahrscheinlichkeit Folgendes ist: die Unterscheidung zwischen sog theoretischer Wahrscheinlichkeit einerseits gegenüber sog praktischer Wahrscheinlichkeit andererseits (private Mitteilung von Prof Dr. Otto DROSG vom 18.3.2009).
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Unterlassungshaftung ein und hinterfragt kritisch das im juristischen Kontext verbreitete Beweismaß der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“.
1.1 Einführung: Hier wird der medizinstrafrechtliche Kontext der Unterlassungshaftung beleuchtet und die wissenschaftliche Unhaltbarkeit der genannten Beweismaß-Formel unterstrichen.
1.2 Gang der Untersuchung: Dieser Abschnitt beschreibt den methodischen Aufbau der Arbeit, bei der Begriffe wie „Wahrscheinlichkeit“ und „Sicherheit“ aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen untersucht werden.
1.3 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?: Dieses Kapitel analysiert den tatsächlichen Aussagegehalt der Quasi-Kausalität und kritisiert deren Vermengung mit unpräzisen Begriffen.
1.3.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen: Eine erste wissenschaftliche Abgrenzung des Wahrscheinlichkeitsbegriffs, um die spätere Kritik an der juristischen Verwendung zu fundieren.
1.3.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften: Untersuchung der verschiedenen Wahrscheinlichkeitsinterpretationen innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Entscheidungstheorie.
1.3.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache: Analyse der Vagheit des Wortes „wahrscheinlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch und dessen Abgrenzung zu statistischen Begriffen.
1.3.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Rechtswissenschaften: Kritische Bestandsaufnahme der unsauberen Verwendung des Wahrscheinlichkeitsbegriffs in der Rechtsprechung.
1.3.5 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache: Erläuterung der rein qualitativen, gefühlsmäßigen Verwendung des Sicherheitsbegriffs außerhalb der Theorie.
1.3.6 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft: Definition von Sicherheit als strikter ja/nein-Begriff aus wissenschaftlicher Sicht im Gegensatz zu graduellen Ansätzen.
1.3.7 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen: Auseinandersetzung mit der Unterlassungshaftung und der fehlerhaften Anwendung der Kausalitätsformeln unter der Prämisse der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“.
1.3.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL: Eine direkte fachliche Auseinandersetzung mit der Argumentation relevanter Autoren im Kontext der Beweismaß-Problematik.
1.3.9 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu: Kritische Würdigung des Lösungsansatzes der „einfachen Wahrscheinlichkeit“ bei FUCHS.
1.4 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der Prozesspraxis: Untersuchung der Auswirkung fehlerhafter Sprachbilder auf die tatsächliche gerichtliche Beweiswürdigung.
1.4.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“: „New Age“ ante portas?: Analyse der unzulässigen Verwendung naturwissenschaftlicher Analogien durch Sachverständige vor Gericht.
1.4.2 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der öRSpr: Kritik an der Verwendung dieser Formel in der österreichischen Rechtsprechung und deren Ablehnung durch Teile der Lehre.
1.4.3 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der dRSpr: Untersuchung der Anwendung und Problematik dieser Formel in der deutschen Rechtsprechung.
1.4.4 Das „beyond a reasonable doubt“ in der „Common Law“-RSpr: Ein rechtsvergleichender Blick auf die Figur des „reasonable doubt“ und deren wissenschaftliche Problematik.
1.4.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis: Diskussion der Konsequenzen für Gutachter und Richter im Hinblick auf den prozessualen Umgang mit quantitativen und qualitativen Aussagen.
1.5 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick: Fazit zur mangelnden statistischen Fundierung juristischer Beweismaß-Formeln und Ausblick auf die Notwendigkeit einer sauberen wissenschaftlichen Terminologie.
Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, Quasi-Kausalität, Unterlassungshaftung, Beweismaß, Rechtswissenschaft, Strafrecht, Zivilprozessrecht, Statistik, Kausalität, Entscheidungstheorie, wissenschaftliche Korrektheit, Gutachten, Beweiswürdigung, Fehlerhafte Argumentation.
Die Arbeit untersucht kritisch die wissenschaftliche Unhaltbarkeit der in der juristischen Praxis, insbesondere im Strafrecht, häufig verwendeten Formel der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“.
Zentrale Themen sind die Abgrenzung von theoretischen und praktischen Begriffen wie Wahrscheinlichkeit und Sicherheit, die Analyse der Unterlassungshaftung sowie die Kritik an statistisch unsauberer Argumentation in gerichtlichen Gutachten.
Das primäre Ziel ist die Widerlegung unseriöser Fehlbehauptungen zum Beweismaß und die Aufdeckung der Inkonsistenzen bei der Verwendung des Begriffs der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“.
Die Arbeit bedient sich einer interdisziplinären Analyse, die juristische Rechtsquellen und Literatur mit statistischen und wissenschaftstheoretischen Erkenntnissen vergleicht und kritisch hinterfragt.
Der Hauptteil behandelt die theoretischen Grundlagen der Wahrscheinlichkeit, die Problematik der Quasi-Kausalität, die Anwendung dieser Begriffe in der österreischischen und deutschen Rechtsprechung sowie die Auswirkungen auf die Prozesspraxis.
Die Arbeit ist charakterisiert durch Begriffe wie Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, Kausalität, Beweismaß, Rechtswissenschaft, Strafrecht und wissenschaftliche Korrektheit.
Der Autor bewertet den Versuch, ungenaue juristische Konzepte durch den Rückgriff auf Begriffe wie die „Heisenbergsche Unschärferelation“ zu legitimieren, als völlig verfehlt und wissenschaftlich unzulässig.
Sie ist problematisch, weil sie eine quantitative Schein-Genauigkeit vortäuscht, wo lediglich qualitative Einschätzungen vorliegen, und die Begriffe Sicherheit (ja/nein) und Wahrscheinlichkeit (graduell) in unzulässiger Weise miteinander vermengt.
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