Examensarbeit, 2009
81 Seiten, Note: 9 Punkte
A) Einleitung: Die Anschläge vom 11.09.2001 in den USA
I.) Terrorbekämpfung weltweit
1.) Der „Krieg gegen den Terror“ durch die USA
2.) Weltweite Reaktionen
II.) Gesetzgeberische Konsequenzen in Deutschland
1.) … auf dem Gebiet des Polizei- und Sicherheitsrechts
2.) … auf dem Gebiet des Strafrechts
III.) Problemaufriss
B) Ausgangspunkt: Die Legitimation des Strafrechts
I.) Derzeitiger Meinungsstand
1.) Sinn und Zweck von Strafrecht
2.) Der materielle Verbrechensbegriff
a) Straftat als Rechtsgutsgefährdung
b) Straftat als Rechtsguts- und Pflichtverletzung
c) Straftat als Angriff auf die Allgemeingeltung des Rechts
d) Fazit
3.) Was ist Strafe?
4.) Strafzwecke
a) Absolute Theorien
b) Relative Theorien
aa) Spezialprävention
bb) Generalprävention
c) Vereinigungstheorie
5.) Zwischenergebnis
II.) Die Legitimation des Strafrechts aus der Sicht von Günther Jakobs
1.) Zur Person
2.) Stellungnahme seinerseits
a) Strafrecht und Strafe
aa) Straftat als Desavouierung der Norm
bb) Strafe als Widerspruch gegen den Normbruch
b) Strafzweck
aa) Positive Generalprävention
bb) Kritik an den übrigen relativen Theorien
c) Zwischenergebnis
3.) Konsequenz: problematische Regelungen des StGB
C) Das Theorem des Feindstrafrechts
I.) Historische Wurzeln
1.) Römisches Recht
2.) Neuzeit
a) Thomas Hobbes (1588-1679)
b) Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)
c) Johann Gottlieb Fichte (1762-1814)
II.) Weiterentwicklung durch Günther Jakobs
1.) Kritik an den historischen Konzepten
2.) Die Trennung zwischen Bürgern und Feinden
a) Die Unterscheidung zwischen „Mensch“ bzw. „Individuum“ und „Person“
aa) Naturalistisches Menschbild
bb) Das Zusammentreffen mehrerer Individuen
(a) Erforderlichkeit eines Ordnungsschemas
(b) Die Definition des Individuums als „Person“
cc) Zwischenergebnis
b) Die „Personen“ als „Bürger“
aa) Die innere Bürgerliche Sphäre
bb) Die externe Sphäre
cc) Versuch einer Grenzziehung
dd) Konsequenzen für den staatlichen Zugriff
(a) Kritik an der derzeitigen Praxis
(b) Voraussetzungen, um auf das Internum zugreifen zu dürfen
ee) Zwischenergebnis
c) Der „Bürger“ als Täter
aa) Voraussetzungen für die Charakterisierung als Täter
bb) Reaktionen des Staates auf den Täter
(a) Verlust des Personenstatus’?
(b) Strafe zur Wiederherstellung der Normgeltung
cc) Zwischenergebnis
d) Der Täter als „Feind“
aa) Die Grenze des Täterbegriffes
bb) Die Definition des Feindes
cc) Der Umgang mit dem Feind
dd) Zwischenergebnis
e) Konsequenz: Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht
aa) Bürgerstrafrecht
bb) Feindstrafrecht
cc) Zwischenergebnis
f) Fazit
3.) Feindstrafrechtliche Regelungen im Strafrecht
a) Regelungen aus dem Bereich des materiellen Strafrechts
aa) Versuch der Beteiligung gem. § 30 StGB
bb) Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen gem. §§ 129, 129 a StGB
cc) Bekämpfungsgesetze
b) Problematische strafprozessuale Regelungen
aa) Kontaktsperre nach §§ 31 ff EGGVG
bb) Weitere prozessuale Eingriffsmöglichkeiten
cc) Zwischenergebnis
c) Problemfälle auf der Rechtsfolgenseite
d) Fazit: Vier Kennzeichen für Feindstrafrecht
4.) Konsequenzen für Jakobs
a) Die Beurteilung der gefundenen feindstrafrechtlichen Regelungen
aa) Überflüssiges Feindstrafrecht
bb) Notwendiges Feindstrafrecht
b) Forderungen an den Staat und die Strafrechtswissenschaft
c) Möglichkeit der Eingliederung feindstrafrechtlicher Regelungen in das geltende Rechtssystem
aa) Generelle Verortung im Polizeirecht?
bb) Grundsätzliche Möglichkeit der Legitimation?
d) Schlussfolgerung
5.) Eigene Stellungnahme zur Veränderung seines Standpunktes
III.) Weitere Vertreter
IV.) Kritik
1.) Fehlerhafte Grundannahmen von Feindstrafrecht
a) Keine Vereinbarkeit mit einem Demokratischen Staatsverständnis
b) Keine Begründbarkeit mit dem Strafzweck der Generalprävention
2.) Bedenken speziell gegen den Feindbegriff
a) Keine Erläuterung des Begriffes der sog. Kognitiven Mindestgarantie
b) Feinddefinition als solche zu unbestimmt
c) Falsches Verständnis des kommunikativen Zusammenhangs der Straftat
d) Im übrigen auch keine Erforderlichkeit der Feinderklärung
3.) Bedenken gegen das Gesamtkonzept des Feindstrafrechts
a) Untauglichkeit des Begriffs
b) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit
c) Konsequenz: Sicherheitsstaat?
4.) Stellungnahme zu den von Jakobs angeführten Beispielen
a) Beispiele für den „typischen“ Feind
aa) Der Sexualstraftäter
bb) Die organisierte Kriminalität
cc) Drogenkriminalität und Terrorismus
(a) Die Drogenkriminalität
(b) Der Terrorismus
b) Zum Abbau prozessualer Garantien im Strafprozessrecht
5.) Fazit
V.) Jakobs’ Reaktionen auf die Kritik
D) Abschließende Stellungnahme
I.) Eigene Einschätzung „feindstrafrechtlicher“ Regelungen
1.) § 30 StGB
2.) §§ 129 ff StGB
3.) Strafprozessrechtliche Regelungen
a) §§ 31 ff EGGVG
b) §§ 112 ff StPO
c) Weitere Regelungen im Strafprozessrecht
II.) Möglichkeiten der Begründung der §§ 129 ff StGB
1.) Abschaffung des gesamten Regelungsinhaltes
2.) Ausgliederung in das Polizeirecht?
3.) Aussonderung in ein neu zu schaffendes Feindstrafrecht?
a) Einwand gegen die Positive Generalprävention
b) Einwand gegen Jakobs’ Staatsverständnis
c) Keine Abgrenzungskriterien zwischen Täter und Feind
d) Feinderklärung verstößt gegen Art. 1 I GG
e) Fazit
4.) Möglichkeit eines Ausweges?
a) Das Problem der Sicherheit
b) Die Verknüpfung sicherheitlicher Erwägungen mit dem Strafrecht
c) Fazit
III.) Ausblick
IV.) Ergebnis
Die vorliegende Arbeit untersucht das dogmatische Konzept des sogenannten Feindstrafrechts, wie es maßgeblich von Günther Jakobs geprägt wurde, und analysiert dessen Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des deutschen Strafrechtssystems. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, ob moderne sicherheitsrechtliche Regelungen in das Strafgesetzbuch integriert werden dürfen oder ob darin bereits eine gefährliche Tendenz zur Abkehr von einem bürgerzentrierten Strafrecht hin zu einer reinen Gefahrenbekämpfung liegt.
C) Das Theorem des Feindstrafrechts
Der Frage, wie man solche Problemfälle dogmatisch begründen könnte, hat sich Günther Jakobs über weite Teile seines wissenschaftlichen Wirkens hinweg gewidmet und versucht, sie durch die Unterscheidung der „Bürger“ von „Feinden“ einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
I.) Historische Wurzeln
Dabei ist jedoch voranzustellen, dass der Begriff des Feindes eigentlich nicht von Jakobs stammt, sondern bereits weit vor seiner Zeit existierte, sodass zunächst kurz auf seiner historische Entwicklung eingegangen werden soll.
1.) Römisches Recht
Erstmals erwähnt und praktiziert findet man die Feinderklärung im römischen Recht in den Zeiten des Endes der Republik (200 bis 100 v. Chr.) In dieser Zeit oblag ein Großteil der Macht dem Senat, welcher es in Zeiten äußersten polit. Notstandes auch in der Hand hatte, den Konsuln diktatorische Vollmachten einzuräumen und Personen zu Staatsfeinden zu erklären. Belegbar ist dieses Vorgehen durch den „letzten Senatsbeschluss“ (senatus consultum ultimum), welcher im Fall des Gaius Sempronius Gracchus im Jahre 121 v. Chr. erstmals das Verbot der Hinrichtung römischer Bürger außer Kraft setzte und mit dem Ausruf des Staatnotstandes die Konsuln beauftragte, alles zu tun, damit der Staat keinen Schaden nimmt.
A) Einleitung: Die Anschläge vom 11.09.2001 in den USA: Die Einleitung beleuchtet die weltweiten sicherheitspolitischen Zäsuren nach 2001 und deren Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung, was die aktuelle Diskussion über das Feindstrafrecht erst anstieß.
B) Ausgangspunkt: Die Legitimation des Strafrechts: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des geltenden Strafrechts sowie die strafrechtstheoretische Position von Günther Jakobs, die als Ausgangsbasis für sein Konzept dient.
C) Das Theorem des Feindstrafrechts: Das Hauptkapitel widmet sich der historischen Herleitung und detaillierten dogmatischen Ausarbeitung des Feindstrafrechts durch Jakobs sowie einer umfassenden kritischen Auseinandersetzung mit Vertretern aus Lehre und Praxis.
D) Abschließende Stellungnahme: Der Schlussteil reflektiert die Ergebnisse der Untersuchung und diskutiert, ob und in welcher Weise Sicherheitsbedürfnisse mit dem rechtsstaatlichen Strafrecht in Einklang gebracht werden können, ohne das Grundgesetz zu gefährden.
Feindstrafrecht, Bürgerstrafrecht, Günther Jakobs, Terrorismusbekämpfung, Normgeltung, Rechtssicherheit, Kognitive Mindestgarantie, Strafzweck, Rechtsstaatlichkeit, Sicherheitsstaat, Gefahrenabwehr, Vorfeldkriminalisierung, Unperson, Menschenwürde, Vereinigungsdelikte.
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtsdogmatischen Figur des "Feindstrafrechts", die besonders durch Günther Jakobs geprägt wurde und das Ziel verfolgt, durch eine Trennung in "Bürger" und "Feinde" unterschiedliche strafrechtliche Reaktionsweisen auf Normbrüche zu legitimieren.
Im Zentrum stehen die Legitimation von Strafzwecken, die Unterscheidung zwischen dem Schutz von Rechtsgütern und der Gefahrenabwehr sowie die Vereinbarkeit repressiver Sonderregelungen mit demokratischen Staatsidealen und dem Grundgesetz.
Die Arbeit untersucht, ob das Konzept des Feindstrafrechts eine dogmatisch haltbare Erklärung für bestehende Sicherheitsgesetze bietet oder ob diese Regelungen als systemfremd innerhalb eines freiheitlichen Rechtsstaates abgelehnt werden müssen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die primär auf der Analyse strafrechtsdogmatischer Theorien, einer historischen Einordnung der Feind-Begrifflichkeit und der kritischen Auswertung aktueller Fachliteratur und Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil analysiert das Theorem des Feindstrafrechts, die historische Herleitung des Feindbegriffs, Jakobs’ Unterscheidung zwischen Individuum und Person sowie die konkrete Anwendung feindstrafrechtlicher Muster auf Delikte wie die Bildung terroristischer Vereinigungen.
Die zentralen Begriffe sind Feindstrafrecht, Bürgerstrafrecht, Normgeltung, Terrorismusbekämpfung, Rechtsstaatlichkeit und der Schutz des Normgefüges vor gefährlichen Individuen.
Nach Jakobs ist der Bürger eine Person, die sich im Rahmen des Rechts orientiert und deren Normtreue durch Strafe bei Delikten wiederhergestellt werden soll. Der Feind hingegen wird als Individuum definiert, das sich dauerhaft dem Recht verweigert und dessen Gefährlichkeit eine sicherheitsorientierte Abwehr statt einer reintegrativen Strafe erfordert.
Die Kritik fokussiert sich vor allem darauf, dass die Feinderklärung gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstößt, da der Betroffene nicht mehr als Rechtsperson, sondern als bloßes Objekt staatlicher Gefahrenbekämpfung behandelt wird.
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Integration aus rechtsstaatlichen Gründen nicht möglich ist, da sie das Fundament des Täterstrafrechts zugunsten einer sicherheitsorientierten Täterbekämpfung untergraben würde.
Die Autorin erkennt das Verdienst von Jakobs an, auf einen wunden Punkt im System hingewiesen zu haben, lehnt die Theorie jedoch ab, da sie das Risiko birgt, demokratische Rechtsstaatlichkeit zugunsten eines undifferenzierten Sicherheitsstaates zu opfern.
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