Forschungsarbeit, 2000
52 Seiten, Note: 1
A. Einleitung
B. Die Straftheorien – Diskussionsstand
I. Sühnetheorien
II. Vergeltungstheorien
III. Präventive Straftheorien
1. Spezialpräventive Theorien
2. Generalpräventive Theorien
a) Negative Generalprävention
b) Integrationsprävention
c) Positive Generalprävention
IV. Vereinigungstheorien
V. Zusammenfassung
C. Die Einteilung in absolute und relative Straftheorien
I. Dem „Schulenstreit“ zugrundeliegende Fragestellungen
II. Absolute Straftheorien
III. Relative Straftheorien
IV. Zusammenfassung
V. Einordnung der Straftheorien als absolute oder relative Theorien
D. Kritische Analyse der Generalprävention
I. Kritik von Seiten der absoluten Theorien
1. Der Straftäter als „Objekt“ staatlicher Gewalt
a) Die Entwicklung des Menschen- und Staatsverständnisses
b) Menschenbild und Staatsverständnis des Grundgesetzes
c) Konsequenzen aus dem gewandelten Menschen- und Staatsverständnis
d) Ergebnis
2. Fehlende Begrenzung des Strafmaßes
a) Negative Generalprävention
b) Integrationsprävention
c) Positive Generalprävention
d) Ergebnis
3. Fehlende Berechtigung zum Strafen
II. Kritik von Seiten der relativen Theorien
1. Mangelnder empirischer Nachweis ihrer Funktionsfähigkeit
a) Negative Generalprävention
b) Integrationsprävention
c) Positive Generalprävention
d) Ergebnis
2. Generalprävention und inhaltliche Ausgestaltung des Strafvollzugs?
E. Rechtsphilosophischer Ausblick
F. Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht kritisch die verschiedenen Ansätze der Generalprävention vor dem Hintergrund der klassischen Straftheorien. Ziel ist es, die Berechtigung und Grenzen generalpräventiver Strafzwecke zu analysieren und insbesondere den Ansatz der positiven Generalprävention auf seine Belastbarkeit und Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Prinzipien zu überprüfen.
Die Straftheorie von Immanuel Kant
Kant sieht das Strafgesetz als einen kategorischen Imperativ, das heißt ein von jeglichen Zweckerwägungen freies Gebot der Gerechtigkeit. Er hat die „Absolutheit“ seiner Straftheorie zunächst wie folgt begründet:
„Richterliche Strafe ... kann niemals bloß als Mittel, ein anderes Gutes zu befördern, für den Verbrecher selbst oder die bürgerliche Gesellschaft, sondern jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloß als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt werden ... Er muß vorher strafbar befunden sein, ehe noch daran gedacht wird, aus der Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen.“
Im letzten Satz wird dabei deutlich, dass Kant die Strafe nicht als sinnentleert ansah. Er wehrte sich nur vehement gegen eine rein nutzenorientierte Legitimation derselben. Der Nutzen durfte lediglich ein Reflex der Strafe sein, nicht der mit ihrer Verhängung erstrebte Zweck.
A. Einleitung: Darstellung der Diskrepanz zwischen der Akzeptanz generalpräventiver Aspekte in der Praxis und der Kritik in der Strafrechtswissenschaft sowie Erläuterung des methodischen Vorgehens.
B. Die Straftheorien – Diskussionsstand: Überblick über die zentralen historischen und modernen Straftheorien, einschließlich Sühne-, Vergeltungs- und präventiver Ansätze.
C. Die Einteilung in absolute und relative Straftheorien: Analyse der begrifflichen Schwierigkeiten bei der Kategorisierung von Straftheorien und Definition der zentralen Fragestellungen.
D. Kritische Analyse der Generalprävention: Detaillierte Prüfung der Argumente gegen die Generalprävention aus Sicht der absoluten und relativen Straftheorien, unter Berücksichtigung des Menschenbildes.
E. Rechtsphilosophischer Ausblick: Betrachtung der rechtsphilosophischen Grundlagen der Zweckstrafenlehre und der Frage nach der Legitimität staatlichen Strafens in einer Demokratie.
F. Zusammenfassung: Abschließendes Fazit zur Brauchbarkeit der positiven Generalprävention als Erklärungsansatz im Vergleich zu anderen Theorien.
Generalprävention, Straftheorien, Vergeltung, Prävention, Strafzweck, Menschenwürde, Normgeltung, Schuldprinzip, Rechtsphilosophie, Strafrechtswissenschaft, Abschreckung, Integrationsprävention, Strafzumessung.
Die Arbeit analysiert die theoretische Rechtfertigung und kritische Bewertung der Generalprävention als Instrument des Strafrechts im Kontext absoluter und relativer Straftheorien.
Die Schwerpunkte liegen auf der Vereinbarkeit der Strafe mit der Menschenwürde, der Wirksamkeit präventiver Maßnahmen und der Einordnung der Strafe in das System gesellschaftlicher Sanktionen.
Es soll untersucht werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zweckorientierte Strafe (Generalprävention) legitimiert werden kann, ohne den Straftäter zum bloßen Objekt staatlicher Gewalt zu degradieren.
Der Autor führt eine rechtsdogmatische und rechtsphilosophische Analyse durch, die das bestehende Theoriegebäude der Straftheorien hinterfragt und auf den Prüfstand stellt.
Dort erfolgt eine detaillierte Kritik der Generalprävention, unterteilt in negative, positive und Integrationsprävention, sowie ein Abgleich mit den Anforderungen des Grundgesetzes an das Menschenbild.
Zentrale Begriffe sind der "Objektvorwurf", die Unterscheidung zwischen Rechtsgrund und Finalgrund der Strafe sowie die Funktion der Strafe als "ultima ratio".
Kant dient als Beleg für die klassische absolute Position, die eine zweckorientierte Bestrafung als Missbrauch des Menschen als Mittel zu fremden Zwecken strikt ablehnt.
Sie betrachtet die Strafe nicht als Mittel zur Abschreckung oder bloßen Erziehung, sondern als notwendige Reaktion zur Wiederherstellung der Orientierungstauglichkeit verletzter Normen innerhalb der Gesellschaft.
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