Examensarbeit, 2009
35 Seiten, Note: 16 Punkte
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken
I. Der Begriff der Benutzung im Gemeinschaftsmarkenrecht
1. Bestimmung des Benutzungsbegriffs
2. Verhältnis von rechtserhaltender und rechtsverletzender Benutzung
a) Differenzierung zwischen Rechtserhaltung und Rechtsverletzung
b) Einheitlicher Benutzungsbegriff
c) Stellungnahme
II. Das Institut der rechtserhaltenden Benutzung
1. Systematische Einordnung
2. Sinn und Zweck
3. Gemeinschaftsrechtliche Dimension
III. Anwendungsbereich der rechtserhaltenden Benutzung im Gemeinschaftsmarkenrecht
IV. Die Voraussetzungen der rechtserhaltenden Benutzung
1. Ernsthafte Benutzung
a) Benutzungshandlung
b) Anforderungen an die Benutzungshandlung
c) Ernsthafte Benutzung der Marke „Red Star“
aa) Rechtserhaltende Benutzung als Zweitmarke
bb) Art, Umfang und Dauer der Benutzung von „Red Star“
2. Person des Benutzers
3. Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen
a) Allgemeines
b) Teilbenutzung
c) „Erweiterte Minimallösung“
d) Stellungnahme und Anwendung
4. Ort der Benutzung
5. Benutzungsschonfrist
6. Rechtserhaltende Benutzung bei abweichender Markenform
7. Berechtigte Gründe für die mangelnde Benutzung
8. Heilung der Löschungsreife
C. Fazit und Ausblick
Die Arbeit analysiert das Institut der rechtserhaltenden Benutzung von Gemeinschaftsmarken, um deren Voraussetzungen und Bedeutung für den Markenschutz unter Einbeziehung eines konkreten Sachverhalts zu untersuchen. Das primäre Ziel besteht darin, zu klären, unter welchen Bedingungen die Benutzung einer Marke ausreicht, um diese vor dem Verfall zu bewahren und den eingetragenen Schutz aufrechtzuerhalten.
c) Ernsthafte Benutzung der Marke „Red Star“: In der von M gewählten Verwendung seiner Wortmarke „Red Star“ müsste für einen Rechtserhalt somit eine ernsthafte Benutzung zu sehen sein. Das Bejahen einer funktionsgerechten Benutzungshandlung erscheint dabei zunächst unproblematisch, da davon auszugehen ist, dass die Marke bei der Verwendung für die Limonade körperlich auf der Ware angebracht war, was den typischen Fall eines herkunftsidentifizierenden Gebrauchs darstellt.
Fraglich ist jedoch, wie es im Hinblick auf den rechtserhaltenden Charakter der Benutzungshandlung zu beurteilen ist, dass M die Wortmarke „Red Star“ niemals in Alleinstellung benutzt hat. Bei den relevanten Marktauftritten in deutschen Fußballstadien war die Marke stets in Verbindung mit der ebenfalls für M selbstständig eingetragenen und für Limonaden benutzten Marke „Cosa“ auf der Ware verwendet worden. Die Limonaden wiesen also die Kennzeichnung „Cosa Red Star“ auf.
aa) Rechtserhaltende Benutzung als Zweitmarke: Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwendung einer sog. Zweitmarke neben einer wohlmöglich weitaus bekannteren Erstmarke in immer zahlreicheren Branchen durchaus üblich und damit als dem Verkehr bekannt einzuordnen ist. Häufig wird dabei die Hauptmarke zum Hervorrufen besonderer Gütevorstellungen eingesetzt und die Zweitmarke dient als Sortenmarke der Abgrenzung zwischen den einzelnen Waren des Markeninhabers, sowohl untereinander, als auch gegenüber ähnlichen Waren anderer Unternehmen.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Bedeutung des Markenschutzes in der EU sowie die Funktion der rechtserhaltenden Benutzung als Korrektiv zur zeitlich unbegrenzten Schutzdauer ein.
B. Die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken: Das Hauptkapitel untersucht detailliert die Begriffsdefinitionen, die systematische Einordnung sowie die materiellen Voraussetzungen für eine ernsthafte Benutzung einer Marke.
C. Fazit und Ausblick: Das Fazit resümiert die Notwendigkeit der rechtserhaltenden Benutzung für ein funktionsfähiges Markensystem und wagt einen Ausblick auf die zukünftige Auslegungspraxis durch den EuGH.
Gemeinschaftsmarke, rechtserhaltende Benutzung, Benutzungszwang, Ernsthaftigkeit, Markenrecht, Warenverzeichnis, Zweitmarke, Teilbenutzung, Löschungsreife, Herkunftsfunktion, Benutzungsschonfrist, Markenschutz, Europäischer Gerichtshof, Kollisionskonflikt, Kennzeichnung
Die Arbeit behandelt die rechtliche Thematik der rechtserhaltenden Benutzung von Gemeinschaftsmarken, welche sicherstellt, dass eingetragene Marken im Markt tatsächlich genutzt werden, um das Register von unbenutzten Zeichen freizuhalten.
Im Fokus stehen der Benutzungsbegriff, das Erfordernis der ernsthaften Benutzung, die Handhabung von Zweitmarken und die Integrationsfrage bei der Teilbenutzung von Warenverzeichnissen.
Das Ziel ist die Erläuterung der Voraussetzungen für den Erhalt von Gemeinschaftsmarken unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, angewandt auf einen fiktiven Fall eines Getränkeherstellers.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesgrundlagen (GMV, MRRL), herrschender Literaturmeinungen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH.
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung des Benutzungsbegriffs, das Institut der rechtserhaltenden Benutzung, den Anwendungsbereich sowie die detaillierten Voraussetzungen wie Ernsthaftigkeit, Ort und Art der Benutzung.
Wesentliche Begriffe sind unter anderem Gemeinschaftsmarke, Ernsthaftigkeit, Benutzungsschonfrist, Löschungsreife und Zweitmarke.
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Verwendung einer Zweitmarke neben einer Hauptmarke im Rahmen einer Mehrfachkennzeichnung grundsätzlich als rechtserhaltend für beide Marken anerkannt werden kann.
Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die markenmäßige Verwendung objektiv darauf abzielt, Marktanteile für die gekennzeichneten Waren zu erschließen oder zu sichern, wobei auch geringfügige Benutzungsarten ausreichen können.
Die Arbeit unterstützt die sogenannte "erweiterte Minimallösung", wonach die Benutzung für eine konkrete Ware auch für eine dazugehörige, nicht zu breite Produktgruppe rechtserhaltend wirkt.
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