Bachelorarbeit, 2019
43 Seiten, Note: 10,00
A. Einleitung
B. Auslegungsmöglichkeiten der Themenstellung
C. Urheberrecht und Markenrecht
I. Gegenstand und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes
II. Vergleich und Verhältnis des Urheber- und Markenrechts
III. Die urheberrechtliche Gemeinfreiheit
1. Positive Zuordnungsfunktion der Gemeinfreiheit
a) Regierungsentwurf zum Urheberrechtsgesetz
b) Rechtfertigung der urheberrechtlichen Schutzfrist in der Literatur
2. Nutzungsfreiheit als Regelzustand ohne Zuordnungsfunktion
D. Umfang der Eintragung
I. Entstehung des Markenrechts an gemeinfreien Werken
1. Abstrakte Markenfähigkeit
a) Abstrakte Unterscheidungseignung
b) Selbstständigkeit der Marke gegenüber der Ware
2. Die absoluten Eintragungshindernisse, § 8 II MarkenG
a) Fehlende Unterscheidungskraft, § 8 II Nr. 1 MarkenG
b) Freihaltebedürftige Angaben, § 8 II Nr. 2 MarkenG
c) Übliche Bezeichnung, § 8 II Nr. 3 MarkenG
d) Öffentliche Ordnung und gute Sitten, § 8 II Nr. 5 MarkenG
e) Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung, § 8 II Nr. 10 MarkenG
II. Der Umfang des Markenschutzes
1. Die markenrechtlichen Untersagungsansprüche
a) allgemeine Voraussetzungen
b) Verletzungstatbestände
aa) Identitätsschutz, § 14 II Nr. 1 MarkenG
bb) Verwechslungsschutz, § 14 II Nr. 2 MarkenG
cc) Bekanntheitsschutz, § 14 II Nr. 3 MarkenG
2. Die Schranken des Markenschutzes
E. Rechtsfolgen
I. Die Remonopolisierung des gemeinfeien Werkes
II. Faktische Beeinträchtigung der Nutzungsfreiheit
III. Kommerzialisierung des gemeinfreien Werks durch das Markenrecht
IV. Markengrabbing und Missbrauch gemeinfreier Werke
V. Entstellung des gemeinfreien Werkes
F. Fazit
Die Arbeit untersucht, ob und in welchem Umfang gemeinfreie Werke nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes mittels Marke als Ausschließlichkeitsrecht geschützt werden können und welche Rechtsfolgen daraus resultieren. Dabei steht im Zentrum, ob eine solche Eintragung die urheberrechtliche Wertung der Gemeinfreiheit aushöhlt.
A. Einleitung
Gemeinfreien Werken kommt trotz ihres hohen Alters eine große wirtschaftliche, künstlerische sowie gesellschaftliche Bedeutung zu. Insbesondere lassen sie sich in Form von Merchandising-Produkten lukrativ verwerten. Der Vorteil an der Verbindung gemeinfreier Werke mit Waren des täglichen Bedarfs liegt darin, dass sie den Absatz derselben erhöhen und deren Konkurrenzfähigkeit erhalten. Ihr hohes wirtschaftliches Potential bleibt auch unter den Wettbewerbern nicht unbemerkt.
Daher liegt es unter dem Blickwinkel der ökonomischen Vernunft durchaus nahe, einen Markenschutz für gemeinfreie Werke zu begründen. Dieser würde unter anderem dazu beitragen, den jeweiligen Merchandising-Geschäften eine Absicherung zu bieten, so etwa in Form der Lizenzierung der Marke an Geschäftspartnern. Durch das Inkrafttreten des Markengesetzes am 01. Januar 1995 und des hierdurch liberalisierten Eintragungsverfahrens, wäre die Eintragungsmöglichkeit für ein gemeinfreies Werk zumindest erleichtert.
Neben der Einführung neuer Markenreformen ist seitdem nämlich jedermann, nicht mehr also nur der Inhaber eines Geschäftsbetriebes, berechtigt Markenanmeldungen vorzunehmen. Demzufolge können auch Privatpersonen Marken führen und diese gewerblich vertreiben. Allerdings kann an der in Betracht gezogenen Markeneintragung nicht selten ein rechtlicher Streit entfachen.
A. Einleitung: Einführung in die Thematik der wirtschaftlichen Nutzung von gemeinfreien Werken mittels Markeneintragung und Definition der Forschungsfrage.
B. Auslegungsmöglichkeiten der Themenstellung: Analyse der verschiedenen Ansätze, das Werk entweder als Marke selbst oder als bezeichnetes Produkt zu verstehen, mit Fokus auf die Relevanz für den Wettbewerb.
C. Urheberrecht und Markenrecht: Grundlagenvergleich der beiden Schutzsysteme und Prüfung, ob die urheberrechtliche Gemeinfreiheit als absolutes Eintragungsverbot für Marken dienen kann.
D. Umfang der Eintragung: Untersuchung der materiellen Voraussetzungen für eine Markeneintragung, einschließlich der Markenfähigkeit und der absoluten Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG.
E. Rechtsfolgen: Diskussion der ökonomischen und sozialen Konsequenzen, wie der Remonopolisierung, dem Markengrabbing und der faktischen Beeinträchtigung der Nutzungsfreiheit.
F. Fazit: Zusammenfassende Einschätzung, dass eine Markeneintragung grundsätzlich denkbar ist und keine spezifische gesetzliche Änderung zur Verhinderung notwendig erscheint.
Gemeinfreie Werke, Markenrecht, Urheberrecht, Markeneintragung, Markenfähigkeit, absolute Eintragungshindernisse, Remonopolisierung, Markengrabbing, Immaterialgüterrecht, Schutzfrist, Merchandising, Wettbewerbsrecht, Kulturgüter, Nutzungsfreiheit, Kennzeichnungskraft.
Die Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung von gemeinfreien Werken als Marke nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist.
Thematisiert werden das Verhältnis von Urheber- und Markenrecht, die Anforderungen an die Markenfähigkeit gemeinfreier Werke sowie die praktischen Folgen wie eine faktische Einschränkung der Nutzungsfreiheit.
Es soll geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Begründung eines Markenschutzes an gemeinfreien Werken durch eine Registrierung möglich ist und ob dies rechtspolitisch bedenklich ist.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Dogmatik unter Einbeziehung von Gesetzestexten, Rechtsprechung und der aktuellen rechtswissenschaftlichen Literatur.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Eintragungshindernissen des MarkenG, den Verbotsrechten des Markeninhabers und den gesellschaftspolitischen Rechtsfolgen der Markeneintragung.
Kernbegriffe sind Gemeinfreiheit, Remonopolisierung, Markenfähigkeit, Markengrabbing und Interferenz von Schutzrechten.
Nein, die Eintragung hängt von der Prüfung der spezifischen markenrechtlichen Kriterien wie der abstrakten Markenfähigkeit und dem Fehlen absoluter Eintragungshindernisse im Einzelfall ab.
Remonopolisierung bezeichnet die Befürchtung, dass durch den unbegrenzt verlängerbaren Markenschutz ein neues Monopol an Werken entsteht, deren urheberrechtlicher Schutz eigentlich abgelaufen ist.
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