Bachelorarbeit, 2023
80 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
I. Fragestellung und Relevanz
II. Vorgehensweise, Methodik und Ziel
B. Die Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
I. Der Schutzbereich der Grundrechte
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Funktion der Grundrechte
1. Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte
a) Mittelbare Drittwirkung
b) Staatliche Schutzpflicht
2. Zentrale Merkmale der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte
a) Grundrechte als Anspruchsrechte
b) Das Untermaßverbot
c) Praktische Konkordanz
3. Zwischenfazit
III. Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtskollision
1. Grundrechtskonkurrenz
a) Spezialität und Subsidiarität
b) Idealkonkurrenz
2. Grundrechtskollision
3. Zwischenfazit
C. Die außerordentliche Kündigung
I. Objektiv-Rechtliche Dimension des außerordentlichen Kündigungsrechts
II. Wirksamkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Kündigung
III. Inhaltliche Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung
1. Wichtiger Grund
2. Verhaltensbedingte Kündigung
3. Interessenabwägung
a) Prognoseprinzip
b) Ultima Ratio Prinzip
IV. Zwischenfazit
D. Das Grundrecht des Arbeitgebers auf Unternehmensfreiheit und Sicherung des eigenen Betriebes nach Art. 12 GG
I. Schutzbereich des Art. 12 GG
1. Sachlicher Schutzbereich
a) Der Begriff des Berufes
b) Geschützte Verhaltensweisen
2. Persönlicher Schutzbereich
3. Eröffnung des Schutzbereiches für die Kündigung wegen der Teilnahme an einer Corona Demonstration
II. Unternehmensfreiheit im Arbeitsrecht - Grundrechtskonkurrenz zwischen Art. 12 und 14 GG
III. Zwischenfazit
E. Das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsäußerung aus Art. 5 GG
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
a) Der Begriff der Meinung
aa) Abgrenzung von Tatsachenbehauptung
bb) Schmähkritik
b) Geschütztes Verhalten
2. Persönlicher Schutzbereich
3. Eröffnung des Schutzbereiches für die Teilnahme an einer Corona Demonstration
II. Meinungsfreiheit im Arbeitsrecht
1. Meinungsäußerung im Betrieb
2. Meinungsäußerung außerhalb des Betriebes
III. Zwischenfazit
F. Das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
a) Zusammenkunft mehrerer Personen
b) Verfolgung eines bestimmten Zweckes
c) Versammlungsort
d) Versammlungsspezifische Verhaltensweisen
2. Persönlicher Schutzbereich
3. Eröffnung des Schutzbereiches für die Teilnahme an einer Corona Demonstration
II. Die Versammlungsfreiheit in der Corona Pandemie
1. Besonderheiten der Versammlungsfreiheit in der Corona Pandemie
2. Versammlungseinschränkungen in der Corona Pandemie
3. Die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
a) Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers in der Pandemie
b) Fürsorgepflichten des Arbeitgebers in der Pandemie
III. Zwischenfazit
G. Das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 5 und 8 GG in Kollision zum Grundrecht des Arbeitgebers auf freie Unternehmensführung und Sicherung des eigenen Betriebes aus Art. 12 GG
I. Grundrechtskollision und praktische Konkordanz
II. Rechtmäßigkeitsprüfung der außerordentlichen Kündigung aufgrund der Teilnahme an einer Corona Demonstration
1. Vorliegen eines „an sich“ wichtigen Kündigungsgrundes
2. Interessenabwägung
a) Reputationsschäden
b) Gefährdung des Betriebsverlaufes
c) Gefährdung des Betriebsfriedens
d) Verschulden des Arbeitnehmers
e) Verhalten des Arbeitnehmers auf der Demonstration
f) Sonstige Abwägungskriterien
3. Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung
a) Abmahnung
b) Ordentliche Kündigung
c) Versetzung in das Homeoffice
III. Zwischenfazit
H. Zusammenfassung und Schluss
Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit außerordentlicher Kündigungen von Arbeitnehmern, die an Corona-Demonstrationen teilgenommen haben. Dabei wird analysiert, wie das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5 und 8 GG) mit dem Grundrecht des Arbeitgebers auf Unternehmensfreiheit (Art. 12 GG) kollidiert und wie dieses Spannungsfeld im Rahmen einer verhältnismäßigen Interessenabwägung rechtlich aufzulösen ist.
Die außerordentliche Kündigung
Erforderlich für eine wirksame Kündigung ist die Kündigungserklärung. Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und den eindeutigen Willen erkennen lassen muss, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Dieser Wille kann sich aus der ausdrücklichen Formulierung der Erklärung (z.B. also fristlose Kündigung) oder sonstigen Umständen ergeben (z.B. Beifügung einer Begründung).
Die Kündigungserklärung ist nach § 626 II BGB an die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gebunden. Diese Frist beginnt, sobald der AG die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen vollständig (zuverlässig und hinreichend) erfahren hat. Solange zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendige Maßnahmen andauern, ist der Lauf der Frist gehemmt. Lässt der AG diese Frist verstreichen, wird unwiderleglich vermutet, dass ein vormals wichtiger Kündigungsgrund nicht mehr herangezogen werden kann.
Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 I BGB geregelt. Diese Vorschrift steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien, da es sich beidseitig um zwingendes Recht handelt. Beiden Vertragsparteien soll somit die Möglichkeit eingeräumt werden aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist, ein unzumutbares Vertragsverhältnis zu beenden. Ein genereller vertraglicher Ausschluss ist somit unzulässig.
A. Einleitung: Beleuchtet die Relevanz arbeitsrechtlicher Konsequenzen, die sich aus der Teilnahme an Corona-Demonstrationen ergeben können, und skizziert das fiktive Szenario der Arbeit.
B. Die Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Erläutert die dogmatischen Grundlagen der Grundrechtsprüfung, insbesondere die mittelbare Drittwirkung im Privatrecht und das Prinzip der praktischen Konkordanz.
C. Die außerordentliche Kündigung: Analysiert die rechtlichen Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB, inklusive der notwendigen Interessenabwägung und der Ultima-Ratio-Prinzipien.
D. Das Grundrecht des Arbeitgebers auf Unternehmensfreiheit und Sicherung des eigenen Betriebes nach Art. 12 GG: Detailliert den Schutzbereich der Unternehmensfreiheit des Arbeitgebers und dessen Bedeutung im arbeitsrechtlichen Kontext.
E. Das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsäußerung aus Art. 5 GG: Untersucht den Schutzbereich der Meinungsfreiheit sowie deren Grenzen im Arbeitsverhältnis bei Äußerungen im Betrieb und außerhalb des Betriebes.
F. Das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG: Konkretisiert den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Corona-Demonstration und der Rücksichtnahmepflichten.
G. Das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 5 und 8 GG in Kollision zum Grundrecht des Arbeitgebers auf freie Unternehmensführung und Sicherung des eigenen Betriebes aus Art. 12 GG: Führt die dogmatischen Erkenntnisse in einer Einzelfallprüfung zusammen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung abzuwägen.
H. Zusammenfassung und Schluss: Bündelt die Ergebnisse und gibt einen Ausblick auf die Anwendung der erarbeiteten Kriterien für zukünftige, vergleichbare Sachverhalte.
Arbeitsrecht, außerordentliche Kündigung, Corona-Pandemie, Grundrechte, Unternehmensfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit, Abmahnung, mittelbare Drittwirkung, praktische Konkordanz, Rücksichtnahmepflicht, Ultima Ratio, Betriebsfrieden.
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer privat an einer Corona-Demonstration teilnimmt und dies zu arbeitsrechtlichen Konflikten führt.
Die Arbeit verknüpft arbeitsrechtliche Kündigungsvoraussetzungen mit verfassungsrechtlichen Freiheitsgrundrechten, insbesondere der Meinungs-, Versammlungs- und Unternehmensfreiheit.
Ziel ist es, Kriterien für eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zu erarbeiten, um das Spannungsfeld zwischen den Grundrechten des Arbeitnehmers und den Schutzinteressen des Arbeitgebers aufzulösen.
Die Arbeit nutzt die dogmatische Analyse von Grundrechtsnormen in Verbindung mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Schutzbereichen der einschlägigen Art. 5, 8 und 12 GG sowie den Anforderungen an Wirksamkeit und Interessenabwägung nach § 626 BGB.
Zu den zentralen Begriffen zählen unter anderem mittelbare Drittwirkung, praktische Konkordanz, verhaltensbedingte Kündigung, Ultima-Ratio-Prinzip und der Betriebsfrieden.
Wenn die Teilnahme an der Demonstration ohne konkrete Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens erfolgt und das mildere Mittel der Abmahnung ausreicht, um eine mögliche Prognose künftiger Störungen zu beeinflussen.
Es hilft zu beurteilen, ob die Pflichtverletzung aus der Vergangenheit so gravierend war, dass für die Zukunft eine unerträgliche Vertragsbeziehung zu erwarten ist, was eine außerordentliche Kündigung erst rechtfertigen würde.
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