Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
59 Seiten, Note: 14
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Einleitung
B. EG-rechtliche Grundlagen
C. Stand der Rechtsprechung des EUGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften
I. Die Rechtssache „Daily Mail“
II. Die Rechtssache „Centros“
III. Die Rechtssachen „Überseering“, „Inspire Art“ und „Sevic“
1. „Überseering“
2. „Inspire Art“
3. „SEVIC-Systems“
D. Konsequenzen für das deutsche Gesellschafts- und internationale Privatrecht
I. Überblick zum deutschen Gesellschaftskollisionsrecht
1. Gründungstheorie
2. Sitztheorie
3. Vermittelnde Lehren
II. Notwendigkeit der Unterscheidung in Fallgruppen
1. Die Begriffe: Primär- und Sekundärniederlassung
2. Der Begriff: „Zuzugsfall“
3. Der Begriff: „Wegzugsfall“
a) e.A. keine Unterscheidung wegen Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit notwendig
b) a.A. Unterscheidung schon erforderlich wegen Nichtanwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit
c) Stellungnahme
III. Zum Stand der Mobilitätsfähigkeit von Gesellschaften mit Bezug zum deutschen Hoheitsgebiet
1. Fall des Zuzugs einer Sekundärniederlassung nach Deutschland
2. Fall des Wegzugs der Sekundär-NL einer deutschen Gesellschaft
a) Status Quo: wenn Zuzugsstaat der Gründungstheorie folgt
b) Status Quo: wenn Zuzugsstaat der Sitztheorie folgt
3. Verlegung des Satzung- oder Registersitzes einer Primär-NL
a) Satuts Quo: zum Zuzug einer Primärniederlassung
b) Status Quo: zum Wegzug der Primärniederlassung
(aa) e.A. identitätswahrender Wegzug bleibt unzulässig
(bb) a. A. identitätswahrender Wegzug ist zu ermöglichen
(cc) Stellungnahme
E. Zusammenfassung und Thesen
Diese Arbeit untersucht die Möglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sitzverlegung deutscher Kapitalgesellschaften im Kontext der europäischen Niederlassungsfreiheit sowie die Auswirkungen des MoMiG auf die Mobilität von Gesellschaften.
Die Rechtssache „Daily Mail“
In der Entscheidung zur Rs. „Daily Mail“ vom 27.11.1988 (Rs. 81/87) hat der EUGH ausgeführt, Gesellschaften können von ihrer Niederlassungsfreiheit entweder durch Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften oder dadurch Gebrauch machen, dass sie ihr Kapital vollständig auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Sie hätten aber im Gegensatz zu natürlichen Personen jenseits ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regeln, keine Realität. Der Vertrag habe die kollisionsrechtlichen Unterschiede im Recht der MS. hingenommen und die Lösung der damit verbundenen Probleme zukünftiger Rechtsetzung vorbehalten. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde. Die Klägerin „Daily Mail and General Trust PLC“ war Klägerin in einem Ausgangsverfahren gegen das britische Finanzministerium, in dem festgestellt werden sollte, dass es für die Verlegung ihres Sitzes aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande keiner Zustimmung Kraft des britischen Steuerrechts bedarf.
Das britische Gesellschaftsrecht gestatte einer Gesellschaft wie der Klägerin, die nach britischem Recht gegründet wurde und im Vereinigten Königreich ihren satzungsmäßigen Sitz hat, ihre Geschäftsleitung (registered office) außerhalb des Vereinigten Königreichs einzurichten, ohne ihre Rechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts zu verlieren. Nach dem anwendbaren britischen KöStG unterliegen nur die Gesellschaften der Körpersschaftsteuer, die ihren steuerlichen Sitz im Vereinigten Königreich haben. Der steuerliche Sitz ist als Ort des Sitzes der Geschäftsleitung definiert. Das britische KöStG von 1970 verbietet in Section 482 (1), (a) den Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Vereinigten Königreich, diesen Sitz ohne Zustimmung des Finanzministeriums aufzugeben. Die Klägerin beantragte 1984 die vorgenannte Zustimmung zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in die Niederlande. Nach erfolglosen Verhandlungen erhob die Kläger im Jahre 1986 schließlich Klage zum High Court of Justice, Queen' s Bench Division. Dort machte sie geltend, die Artt. 52, 58 EWG-Vertrag (heute Artt. 43, 48 EG) gäben ihr das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung ohne vorherige Zustimmung in einen anderen MS. zu verlegen, oder eine solche Zustimmung ohne Bedingungen zu erhalten. Der EUGH folgte dem nicht, sondern stellte fest, dass es keinen Anspruch auf identitätswahrende Sitzverlegung gäbe.
A. Einleitung: Darstellung der Entwicklung durch die EUGH-Rechtsprechung und das Ziel des MoMiG, die Mobilität von Gesellschaften zu fördern.
B. EG-rechtliche Grundlagen: Erläuterung der Bedeutung des Binnenmarktes und der Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit.
C. Stand der Rechtsprechung des EUGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften: Analyse zentraler Urteile wie „Daily Mail“, „Centros“, „Überseering“, „Inspire Art“ und „Sevic“.
D. Konsequenzen für das deutsche Gesellschafts- und internationale Privatrecht: Untersuchung des Kollisionsrechts, der Fallgruppenunterscheidungen und der Mobilität von Gesellschaften.
E. Zusammenfassung und Thesen: Fazit zur Reichweite des MoMiG und Vorschläge zur weiteren Harmonisierung.
Niederlassungsfreiheit, Gesellschaftsrecht, EUGH, Sitzverlegung, MoMiG, Gründungstheorie, Sitztheorie, Kapitalgesellschaften, Kollisionsrecht, Binnenmarkt, Wegzug, Zuzug, Rechtsfähigkeit, Europäische Union, Internationales Privatrecht.
Die Arbeit analysiert die Möglichkeiten für Kapitalgesellschaften, ihren Sitz grenzüberschreitend innerhalb der EU zu verlegen, und bewertet die Auswirkungen des MoMiG.
Die Schwerpunkte liegen auf der europäischen Niederlassungsfreiheit, den kollisionsrechtlichen Anknüpfungsregeln (Gründungs- vs. Sitztheorie) und der deutschen Rechtslage.
Es soll untersucht werden, ob das MoMiG tatsächlich eine umfassende innereuropäische Mobilität deutscher Gesellschaften ermöglicht oder ob weitere regulatorische Schritte notwendig sind.
Die Arbeit basiert auf einer rechtstheoretischen und rechtsvergleichenden Analyse der EUGH-Rechtsprechung sowie der nationalen Gesetzgebung und Literatur.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Darstellung der EG-rechtlichen Grundlagen, die Aufarbeitung der EUGH-Rechtsprechung sowie eine detaillierte Analyse der Konsequenzen für das deutsche Gesellschaftskollisionsrecht.
Die wichtigsten Schlagworte sind Niederlassungsfreiheit, MoMiG, Sitztheorie, Gründungstheorie und grenzüberschreitende Sitzverlegung.
Das Urteil „Überseering“ ist zentral, da es den Mitgliedsstaaten untersagt, einer ausländischen Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit wegen einer Sitzverlegung abzuerkennen.
Die Arbeit kritisiert, dass das MoMiG sich primär auf das Sachrecht beschränkt und Regelungslücken im Bereich des Kollisionsrechts offen lässt, die eine umfassende Mobilität verhindern.
Der Zuzugsfall betrachtet die Perspektive des Aufnahmestaates, der mit der Anerkennung einer ausländischen Gesellschaft befasst ist, während der Wegzugsfall die rechtlichen Hürden des Herkunftsstaates bei einer Verlegung thematisiert.
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