Examensarbeit, 2009
56 Seiten, Note: 12 Punkte
A. Einführung.
I. Geodaten.
II. Ursprung, Ziele und Rechtsquellen des Datenschutzes.
B. Personenbezug von Geodaten.
I. Einzelangabe.
1. Einzelangabe i.S.d. § 3 I BDSG.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
II. Natürliche Person.
1. Natürliche Person i.S.d. § 3 I BDSG.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
III. Bestimmtheit / Bestimmbarkeit.
1. Bestimmtheit / Bestimmbarkeit i.S.d. § 3 I BDSG.
a. Bestimmtheit.
b. Bestimmbarkeit.
aa.) Relativer Personenbezug.
bb.) Objektiver Personenbezug.
cc.) Diskussion.
(1) Pro relativer Personenbezug.
(2) Pro objektiver Personenbezug.
(3) Europäischer Kontext.
(a) „Dritte“
(b) „Vernünftigerweise“
dd.) Ergebnis.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
a. Punktdaten.
b. Flächendaten.
c. Satellitenbilder/Orthophotos/Straßenansichten.
d. Andere Systeme.
e. Bewegliche Sachen.
IV. Persönliche oder sachliche Verhältnisse.
1. Persönliche oder sachliche Verhältnisse i.S.d. § 3 I BDSG.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
V. Persönlichkeitsrelevanz.
1. Notwendigkeit einer Persönlichkeitsrelevanz.
a. Erste Ansicht.
b. Zweite Ansicht.
c. Gegenauffassung.
d. Diskussion.
aa.) Anforderungen nach deutschem Recht.
bb.) Europäischer Kontext.
e. Ergebnis.
2. Feststellung der Persönlichkeitsrelevanz.
a. Inhaltselement.
b. Zweckelement.
c. Ergebniselement.
d. Zusammenfassung.
3. Ergebnis.
4. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
a. Lokalisierung einer Person.
b. Lokalisierung einer Sache.
aa.) Wohnung/Adresse.
bb.) Eigentum.
C. Fazit.
Die vorliegende Arbeit untersucht die datenschutzrechtliche Einordnung von Geodaten, insbesondere die zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen Geodaten als personenbezogene Daten im Sinne des § 3 I BDSG zu qualifizieren sind, um den Anwendungsbereich des Datenschutzes zu eröffnen.
I. Geodaten.
Geodaten sind Informationen, die einen direkten oder indirekten räumlichen Bezug aufweisen. D.h. anhand der in den Daten enthaltenen Informationen kann auf der Erdoberfläche ein Bezug zu einem bestimmten Ort hergestellt werden. Da eine Lokalisierung nur stattfinden kann, wenn mindestens zwei Raumangaben vorhanden sind, ist die logische Schlussfolgerung, dass Geodaten zumindest Zweidimensionalität aufweisen. Das kleinste mögliche Geodatum ist ergo ein bestimmter Punkt (x und y Koordinaten). Doch Geodaten können Flächen, Oberflächen, Satellitenbilder und Orthophotos sein. Verbunden mit einem Zeitstempel können Geodaten unter Umständen also bis zu 4 Dimensionen aufweisen. Die genaue Lokalisierung kann mannigfaltige Art und Weise erfolgen wie z.B. durch Längen- und Breitengrade oder andere Gitter, aber auch durch Adressen, PLZ-Bezirke, Mobilfunkzellen o.ä. Eine Verknüpfung der Daten untereinander ist ohne weiteres möglich. So kann eine Adresse immer einem PLZ-Bezirk zugeordnet, durch Längen- und Breitengraden oder andere Gittersysteme bestimmt oder durch das Global Positioning System (GPS) geortet werden.
Geodaten können reine Vermessungsdaten sein, d.h. topographische Verhältnisse darstellen. Sie können außer bloßen Koordinaten aber auch weitere Informationen beinhalten, die sich auf den einzelnen geographischen Standpunkt beziehen und/oder diesen beschreiben. Dies können Informationen über Eigentumsverhältnisse von Grundstücken sein, aber auch Umwelt-, Verkehrs-, Wirtschaftsinformationen, Statistiken aller Arten, sowie diverse Ergebnisse von Überwachung verschiedenster Prozesse, Werte, Bewegungen oder Personen. Geodaten in Verbindung mit solchen Metadaten sind sowohl für öffentlich-rechtliche, als auch für private Einrichtungen von höchstem Interesse. Über sogenannte Geoinformationssysteme (GIS) lassen sich die Daten ortsbezogen kombinieren, analysieren und grafisch aufbereiten. Der so entstehende Mehrwert ist enorm und kann von Wissenschaft, Forschung, Verwaltung und Privatwirtschaft effektiv genutzt werden.
A. Einführung.: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Erfassung und Verknüpfung von Geodaten durch moderne Technologien und führt in die datenschutzrechtliche Fragestellung der Arbeit ein.
B. Personenbezug von Geodaten.: Dieser umfangreiche Hauptteil analysiert systematisch die Kriterien für einen Personenbezug (Einzelangabe, Bestimmbarkeit, Persönlichkeitsrelevanz) und wendet diese auf verschiedene Arten von Geodaten an.
C. Fazit.: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass Geodaten unter bestimmten Voraussetzungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind und der Datenschutz somit Anwendung findet.
Datenschutz, Geodaten, Personenbezug, BDSG, Bestimmbarkeit, Lokalisierung, Persönlichkeitsrelevanz, INSPIRE-Richtlinie, GIS, Einzelangabe, Datenschutzrecht, Informationsgehalt, Rechtsquellen, Grundrecht, informationelle Selbstbestimmung
Die Arbeit befasst sich mit der datenschutzrechtlichen Einordnung von Geodaten und prüft, ob und wann diese als personenbezogene Daten zu bewerten sind.
Die zentralen Themen sind der Begriff des Personenbezugs gemäß § 3 I BDSG, die Kriterien der Bestimmbarkeit sowie die Frage der Persönlichkeitsrelevanz im Kontext geografischer Daten.
Das primäre Ziel ist die Beantwortung der Frage: "Sind, und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen, Geodaten personenbezogene Daten?"
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode, indem sie gesetzliche Vorgaben des BDSG mit europarechtlichen Richtlinien vergleicht und den wissenschaftlichen Diskurs sowie Rechtsprechung (z.B. zum Volkszählungsurteil) einbezieht.
Im Hauptteil werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Personenbezugs wie "Einzelangabe", "Bestimmbarkeit" (relativ vs. objektiv) und "Persönlichkeitsrelevanz" detailliert erörtert und auf verschiedene Geodaten-Formen angewendet.
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Datenschutz, Geodaten, Personenbezug, BDSG, Bestimmbarkeit und informationelle Selbstbestimmung.
Die Arbeit stellt gegenüber, ob der Personenbezug von den Mitteln der verarbeitenden Stelle abhängt (relativer Ansatz) oder rein theoretisch und unabhängig von der handelnden Stelle beurteilt werden sollte (objektiver Ansatz).
Die Unterscheidung ist entscheidend für die Frage der Bestimmbarkeit: Während bei exakten Punktdaten oft eine direkte Zuordnung zu Personen möglich ist, hängt die Bestimmbarkeit bei Flächendaten stark vom gewählten Maßstab und der Auflösung ab.
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