Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
9 Seiten, Note: 1,0
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Wegfallen einer die Auflösung an sich rechtfertigenden Störung bei Ausscheiden von Vorgesetzten
Die vorliegende Arbeit untersucht die Voraussetzungen und prozessualen Bedingungen für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG, insbesondere für den Fall, dass die soziale Rechtfertigung einer Kündigung fehlt, jedoch eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist.
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Wegfallen einer die Auflösung an sich rechtfertigenden Störung bei Ausscheiden von Vorgesetzten
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag der beklagten Arbeitgeberin.
Der Antrag** auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist eine zivilprozessrechtlichen Vorschriften unterliegende Prozesshandlung und ein eigenständiges prozessuales Institut des Kündigungsschutzrechts. Antragsberechtigt sind nur der Kläger oder der Beklagte. Das Gericht kann nicht von Amts wegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vornehmen. Der Antrag muss das Ziel verfolgen, das an sich wirksam bestehende Arbeitsverhältnis durch Gestaltungsurteil aufzulösen. Ein Antrag auf eine Abfindung muss nicht ausdrücklich gestellt werden, da darüber das Arbeitsgericht von Amts wegen zu befinden hat. Der Auflösungsantrag ist wie jede andere Prozesshandlung auslegungsfähig. Die Einlassung einer Partei zur Höhe der Abfindung ist in der Regel noch nicht gleichzusetzen mit einem Auflösungsantrag. Der Arbeitnehmer kann den Auflösungsantrag bereits in der Klageschrift stellen. Beide Parteien können ihn auch nachträglich in den Prozess einführen.
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Wegfallen einer die Auflösung an sich rechtfertigenden Störung bei Ausscheiden von Vorgesetzten: Diese Arbeit erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG, bei dem das Arbeitsverhältnis trotz sozialwidriger Kündigung gegen Abfindung aufgelöst wird. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen für eine unzumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die prozessuale Handhabung dieses Rechtsinstituts detailliert dargestellt.
Auflösungsantrag, Arbeitgeber, Kündigungsschutzgesetz, § 9 KSchG, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Arbeitsverhältnis, Sozialwidrigkeit, Prozesshandlung, Bestandschutz, Unzumutbarkeit, Zerrüttung, Tatsacheninstanz, Gestaltungsurteil, Darlegungs- und Beweislast
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und der rechtlichen Einordnung des Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach § 9 KSchG innerhalb von Kündigungsschutzverfahren.
Zentrale Themen sind die prozessuale Stellung des Auflösungsantrags, die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Bemessung und Funktion der Abfindung.
Das Ziel ist die präzise Darstellung der Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erzwingen kann, wenn eine weitere Zusammenarbeit trotz Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr sinnvoll erscheint.
Es handelt sich um eine juristische Fachausarbeitung, die auf der Analyse von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie einschlägiger Fachliteratur basiert.
Der Hauptteil behandelt die prozessualen Grundlagen des Antrags, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Urteilsfindung, die Anforderungen an Auflösungsgründe und die Bedeutung der wechselseitigen Grundrechtspositionen.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie § 9 KSchG, Auflösungsantrag, Sozialwidrigkeit, Zerrüttung, Prozesshandlung und Abfindung charakterisiert.
Der Auflösungsantrag ist eine Prozesshandlung der Parteien; das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden und darf das Arbeitsverhältnis nicht ohne entsprechenden Antrag einer Partei auflösen.
Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Prognoseentscheidung des Gerichts, ob aufgrund der aktuellen Umstände noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist.
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