Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
5 Seiten, Note: 1,1
1. Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum
1.1 Das Verbot der doppelten Verurteilung
Die vorliegende Arbeit untersucht die Anwendbarkeit des Verbots der Doppelbestrafung im Schengen-Raum, insbesondere unter der Fragestellung, ob ein Strafklageverbrauch auch dann eintritt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung in einem Vertragsstaat aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten nie unmittelbar vollstreckt werden konnte.
Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum
Klaus Bourquain, ein deutscher Staatsangehöriger, der in der französischen Fremdenlegion diente, wurde 1961 von einem französischen Militärgericht in Algerien erlassenen Urteil wegen Desertion und eines Tötungsdelikts in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr Bourquain bei dem Versuch zu desertieren einen anderen Fremdenlegionär deutscher Staatsangehörigkeit, der ihn an der Flucht hindern wollte, erschossen hat. Herr Bourquain, der sich in die DDR absetzte, ist nie vor diesem Gericht erschienen. Nach dem 1961 anwendbaren Militärgerichtsgesetzbuch wäre die Strafe im Fall des Wiederauftauchens von Herrn Bourquain nicht vollstreckt worden, sondern es wäre ein neuer Prozess in seiner Gegenwart eröffnet worden und die eventuelle Verhängung einer Strafe wäre von dessen Ausgang abhängig gewesen.
Nach dem Urteil des Militärgerichts wurde gegen Herrn Bourquain weder in Frankreich noch in Algerien ein weiteres Strafverfahren eingeleitet. Im Jahr 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen Herrn Bourquain in Deutschland Anklage wegen der in Algerien begangenen Straftat. Zur Zeit der Einleitung des neuen Prozesses in Deutschland konnte die 1961 verhängte Strafe in Frankreich nicht vollstreckt werden, da sie zum einen verjährt war und das Land zum anderen ein Amnestiegesetz für die Ereignisse in Algerien erlassen hatte.
Das mit der Sache befasste LG Regensburg hat allerdings Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des neuen Strafverfahrens und ersucht den EuGH, sich zur Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung im Schengen-Raum zu äußern. Demnach ist es untersagt, dass eine Person auf Grund des Umstands, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausübt, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird.
Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum: Einführung in die Problematik der grenzüberschreitenden Doppelbestrafung unter Berücksichtigung des Schengen-Besitzstandes und nationaler verfassungsrechtlicher Garantien.
Das Verbot der doppelten Verurteilung: Detaillierte Analyse der EuGH-Rechtsprechung zur Frage, ob eine in Abwesenheit erfolgte Verurteilung ein Prozesshindernis für neue Verfahren in anderen Mitgliedstaaten darstellt, selbst wenn die Vollstreckung aufgrund verfahrensrechtlicher Hürden nicht möglich war.
Doppelbestrafung, Ne bis in idem, Schengen-Raum, Strafklageverbrauch, Art. 103 Abs. 3 GG, SDÜ, EuGH, Freizügigkeit, Strafverfahren, Verurteilung in Abwesenheit, Prozesshindernis, Europäisches Strafrecht, Rechtssicherheit, Grenzüberschreitende Strafverfolgung, Vollstreckbarkeit.
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung innerhalb der Schengen-Staaten, insbesondere wenn eine rechtskräftige Verurteilung in einem Mitgliedstaat aufgrund spezifischer Verfahrensvorschriften nicht vollstreckt werden konnte.
Zentrale Themen sind der Grundsatz „Ne bis in idem“, die europäische Strafrechtsintegration, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) sowie die Interpretation des Begriffs der „Tat“ im strafprozessualen Kontext.
Die Arbeit untersucht, ob das Verbot der Doppelbestrafung einer erneuten Verfolgung in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn die ursprüngliche Strafe aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten des Urteilsstaats nie vollstreckt werden konnte.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung von EuGH-Urteilen, völkerrechtlichen Übereinkommen und verfassungsrechtlichen Kommentierungen basiert.
Der Hauptteil analysiert den Fall Bourquain, die Auslegung des Schengen-Besitzstandes und die verfassungsrechtliche Bedeutung des Prozessgrundrechts auf Sicherheit vor Mehrfachbestrafung.
Schlüsselbegriffe sind Doppelbestrafung, Schengen, EuGH, Strafklageverbrauch, Ne bis in idem und grenzüberschreitende Justizkooperation.
Laut EuGH ist das Recht auf Freizügigkeit nur dann effektiv, wenn Betroffene darauf vertrauen können, nicht für dieselbe Tat in verschiedenen Mitgliedstaaten erneut verfolgt zu werden, sofern bereits ein rechtskräftiges Urteil existiert.
Das Urteil in Abwesenheit ist relevant, da es trotz seiner verfahrensrechtlichen Unvollstreckbarkeit den Status einer rechtskräftigen Entscheidung erlangt hat, die ein verfassungsrechtliches Prozesshindernis für ein neues Strafverfahren darstellt.
Das SIS fungiert als Teil der Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung des Schengen-Raums, was eine enge justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit erfordert, innerhalb derer der Strafklageverbrauch ein essenzielles Element darstellt.
Der Begriff der „Tat“ im SDÜ wird nicht naturalistisch als rein historischer Vorgang verstanden, sondern unter Heranziehung normativer Kriterien bestimmt, um einen transnationalen Strafklageverbrauch konsequent zu ermöglichen.
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