Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
5 Seiten, Note: 1,2
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
1. Unionsbürgerschaft
1.1 Freizügigkeit - Art. 12 EG und 39 EG - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2
1.2 Gültigkeitsprüfung - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
1.3 Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
1.4 Höhe des Entgelts und Dauer der Tätigkeit
1.5 Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines 'Arbeitnehmers'
1.6 Anspruch auf Leistungen für Arbeitsuchende
2. Entscheidung des Gerichtshofs
2.1 Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 12 EG und 39 EG
2.2 Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG
2.3 Anwendung auf Arbeitsuchende und Sozialhilfeansprüche
Die vorliegende Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unionsbürgerschaft im Kontext der Freizügigkeit und des Zugangs zu Sozialleistungen für Arbeitsuchende in anderen Mitgliedstaaten. Dabei steht die Frage im Zentrum, inwieweit nationale Regelungen, die Unionsbürger von Sozialhilfeleistungen ausschließen, mit dem Diskriminierungsverbot und den einschlägigen EU-Richtlinien vereinbar sind.
Arbeitnehmerbegriff im Gemeinschaftsrecht
Gemeinschaftsrechts ist, der nicht eng auszulegen ist. Als "Arbeitnehmer" ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.5 Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung kann irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts haben.6 Dass die Bezahlung einer unselbständigen Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen,7 selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht.8 Zudem führt hinsichtlich der Dauer der ausgeübten Tätigkeit der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit von kurzer Dauer ist, als solcher nicht dazu, dass diese Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Art. 39 EG ausgeschlossen ist.9
1. Unionsbürgerschaft: Dieses Kapitel führt in die grundlegenden Konzepte der Unionsbürgerschaft, die Freizügigkeit und die komplexen rechtlichen Anforderungen an die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers ein.
2. Entscheidung des Gerichtshofs: Hier wird der konkrete Fall der Vorabentscheidungsersuchen erläutert und die rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit nationaler Sozialhilfebeschränkungen mit EU-Recht dargelegt.
Unionsbürgerschaft, Freizügigkeit, Art. 12 EG, Art. 39 EG, Richtlinie 2004/38/EG, Arbeitnehmerbegriff, Sozialhilfe, Diskriminierungsverbot, Arbeitsuchende, EuGH, Vorabentscheidungsersuchen, Gemeinschaftsrecht, Aufenthaltsrecht, Leistungsanspruch, Binnenmarkt.
Die Arbeit befasst sich mit der unionsrechtlichen Auslegung von Sozialleistungsansprüchen für Unionsbürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf Arbeitsuche befinden.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Diskriminierungsverbot, der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs nach Art. 39 EG und der Reichweite der Richtlinie 2004/38/EG.
Das Ziel ist die Klärung, ob nationale Ausschlusskriterien für Sozialhilfeleistungen gegenüber Unionsbürgern mit europäischem Recht vereinbar sind.
Die Arbeit stützt sich auf die dogmatische Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Interpretation einschlägiger europäischer Richtlinien.
Der Hauptteil analysiert die Definition der Arbeitnehmereigenschaft, die Voraussetzungen für den Zugang zu Sozialhilfe und die Rechtfertigungsstandards für nationale Beschränkungen der Marktfreiheiten.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Unionsbürgerschaft, Freizügigkeit, Diskriminierungsverbot, Sozialhilfe und Arbeitnehmereigenschaft charakterisieren.
Der Arbeitnehmerbegriff ist weit auszulegen und umfasst jede Person, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, sofern diese nicht völlig untergeordnet ist, unabhängig von der Höhe der Vergütung.
Die Höhe der Vergütung spielt für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts keine Rolle, auch eine Entlohnung unter dem Existenzminimum ist unschädlich.
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