Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
6 Seiten, Note: 1,3
Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf Unterhaltsstipendium
Die vorliegende Arbeit analysiert die europarechtlichen Voraussetzungen, unter denen Studierende, die als Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat studieren, Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium haben. Im Fokus steht dabei die Frage der Vereinbarkeit nationaler Aufenthaltserfordernisse – konkret einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer – mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG im Kontext der Freizügigkeit und sozialer Teilhabeansprüche.
Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf Unterhaltsstipendium
Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG sowie von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABlEG Nr. L 142, S. 24) und Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. 10. 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABlEG Nr. L 317, S. 59). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Förster und der Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep (im Folgenden: IB-Groep) wegen der teilweisen Rücknahme eines Unterhaltsstipendiums, das ihr gemäß dem Gesetz über die Studienfinanzierung von 2000 (Wet studiefinanciering 2000, im Folgenden: WSF 2000) gewährt worden war.
Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf Unterhaltsstipendium: Die Arbeit erörtert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von Unterhaltsstipendien an ausländische Studierende innerhalb der EU und bewertet die Zulässigkeit von Aufenthaltserfordernissen zur Sicherstellung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat.
Unionsbürgerschaft, Unterhaltsstipendium, Diskriminierungsverbot, Freizügigkeit, Aufenthaltsdauer, EG-Vertrag, Sozialhilfe, Integrationsgrad, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Rechtsstreit, Studienfinanzierung, Mitgliedstaaten, Vorabentscheidungsersuchen, Rechtssicherheit, Sozialleistungen.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Studierende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind und in einem anderen Mitgliedstaat studieren, Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium nach dem Gemeinschaftsrecht haben.
Die zentralen Themen sind das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 12 EG, die Auslegung von Aufenthaltsrechten für Studenten gemäß Art. 18 EG sowie die Frage, wie ein "nennenswerter Integrationsgrad" definiert und rechtlich gefordert werden darf.
Das Ziel ist die Klärung, ob nationale Regelungen, die ein fünfjähriges ununterbrochenes Aufenthaltsrecht für die Gewährung von Studienbeihilfen verlangen, mit dem europäischen Diskriminierungsverbot vereinbar sind.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger EuGH-Rechtsprechung (insbesondere Urteil Förster und Bidar), der Auslegung von EU-Richtlinien und der kritischen Würdigung wissenschaftlicher Literatur.
Der Hauptteil analysiert die rechtliche Situation von Studierenden als Unionsbürger, die Bedingungen für das Aufenthaltsrecht und die Abwägung zwischen der finanziellen Solidarität der Mitgliedstaaten und dem Schutz nationaler Sozialsysteme.
Unionsbürgerschaft, Diskriminierungsverbot, Unterhaltsstipendium, Freizügigkeit und der Integrationsgrad sind die zentralen Begriffe.
Der Anlass war ein Rechtsstreit zwischen Frau Förster und der niederländischen Behörde IB-Groep bezüglich der Rückforderung eines Unterhaltsstipendiums, weil Frau Förster nicht mehr als Arbeitnehmerin eingestuft wurde.
Es ist umstritten, weil es einerseits Rechtssicherheit und Transparenz schafft, andererseits aber eine Hürde darstellt, die den Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger einschränkt und möglicherweise die Ausübung der Freizügigkeit abschreckt.
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