Fachbuch, 2008
181 Seiten
A. Einleitung
B. Literaturverzeichnis
C. Abkürzungsverzeichnis
D. Kommentar zu den Änderungen des UrhG
§ 20b Kabelweitersendung
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 51 Zitate
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
§ 71 Nachgelassene Werke
§ 79 Nutzungsrechte
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 85 Verwertungsrechte
§ 87 Sendeunternehmen
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 94 Schutz des Filmherstellers
§ 137 l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
E. Anlage: Synopse
Der Autor
Seit dem 01.01.2008 ist eine Novellierung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten, die als so genannter „2. Korb“ bekannt ist. Es handelt sich dabei um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie, die der Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dient („Informationsrichtlinie“ RL 2001/29/EG).
Die Umsetzung erfolgte aber aufgrund der Fülle der notwendigen Änderungen nicht in einem „Guss“ sondern in mehreren Etappen. Im Jahr 2003 wurden im Rahmen eines „1. Korbs“ alle zwingenden Vorgaben der Richtlinie umgesetzt (BGBl. I 2003, 1774). Maßgebliche Änderungen betrafen die rechtliche Absicherung technischer Schutzmaßnahmen zum Schutz vor unlizenzierter Nutzung oder das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler (vgl. Ory, AfP 2004, 500).
Einige umstrittene Fragen wurden jedoch für den „2. Korb“ aufgespart, so dass das Gesetzgebungsverfahren hierzu besonders kontrovers diskutiert worden ist. Ein Indiz dafür sind auch die zahlreichen Änderungen, die der Gesetzeswortlaut vom Referentenentwurf 2004 über den Regierungsentwurf vom 22. März 2006 bis hin zum jetzigen Gesetzestext erfahren hat. Im Zentrum der Neuregelung stehen dieses Mal insbesondere das Recht der Privatkopie und die pauschale Geräteabgabe, sowie die Einführung der Möglichkeit von Verträgen über unbekannte Nutzungsarten zur Öffnung von Archiven.
Doch da das Urheberrecht gerade wegen seines Bezugs zur rasch voranschreitenden technischen Entwicklung ein stetiger Prozess bleibt („Right follows technics“), hat auch die jüngste Reformierung nicht alle Probleme gelöst. So enthält auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drs. 16/5939, S. 26) und dem folgend der Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 582/07) eine Aufforderung an das BMJ, rasch die Arbeiten an einem „3. Korb“ aufzunehmen. Dieser soll die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Informationsgesellschaft betreffen und insbesondere ein Zweitveröffentlichungs-recht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge schaffen, sowie die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) ausweiten. Daneben sollen auch die Besonderheiten von Open Access- und Open Source- Verwertung mehr berücksichtigt werden.
Das vorliegende Buch hat den Anspruch, Rechtsanwendern die Änderungen des „2. Korbs“ auf systematische und anschauliche Weise nahe zu bringen, sowie die Neuerungen in ihrer Praxisrelevanz und Tragweite zu erläutern. Dazu enthält es eine Kommentierung derjenigen Vorschriften, die sich zum 01.01.2008 geändert haben. Daran anschließend findet sich eine synoptische Darstellung des Urheberrechtsgesetzes, in der alte und neue Fassung einander anschaulich gegenübergestellt werden.
Der Autor ist dankbar für Anregungen, Hinweise und Kritik.
Mainz, im Januar 2008
Christoffer Bortz
Berger, Christian
Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlichen Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven, in: GRUR 2007, 754ff.
Dreier, Thomas / Schulze, Gernot
Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., München 2006
Flechsig, Norbert
Der Zweite Korb zur Verbesserung der Urheber- und Leistungsschutzrechte, in: ZRP 2006, 145ff.
Gercke, Marco
Tauschbörsen und das Urheberstrafrecht,
in: ZUM 2007, 791ff.
Hanewinkel, Ingo Karsten
Urheber versus Verleger, Zur Problematik des § 63a S. 2 UrhG und dessen geplanter Änderung im Zweiten Korb, in: GRUR 2007, 373ff.
Hoeren, Thomas
Der Zweite Korb - Eine Übersicht zu den geplanten Änderungen im Urheberrechtsgesetz,
in: MMR 2007, 615ff.
Katzenberger, Paul
Filmverwertung auf DVD als unbekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG,
in: GRUR Int. 2003, 889ff.
Langhoff, Helge / Oberndörfer, Pascal / Jani, Ole
Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform,
in: ZUM 2007, 593ff.
Löwenheim, Ulrich
Handbuch des Urheberrechts, 1. Aufl., München 2003
Möhring, Philipp / Nicolini, Käte
Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, herausgegeben von Käte Nicolini und Hartwig Ahlberg, 2. Aufl., München 2000
Müller, Stefan
Festlegung und Inkasso von Vergütungen für die private Vervielfältigung auf der Grundlage des „Zweiten Korbs“, in: ZUM 2007, 777ff.
Ory, Stephan
Blick in den „2. Korb“ des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, in: AfP 2004, 500ff.
Reber, Nikolaus
Digitale Verwertungstechniken – neue Nutzungsarten: Hält das Urheberrecht der technischen Entwicklung noch stand? in: GRUR 1998, 792ff.
Sandberger, Georg
Behindert das Urheberrecht den Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen?, in: ZUM 2006, 818ff.
Schmid, Matthias / Wirth, Thomas
Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 1. Aufl., Baden-Baden 2004
Wandtke, Artur-Axel / Bullinger, Winfried
Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., München 2006
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im folgenden Teil findet sich ein Kommentar zu den zum 01.01.2008 geänderten Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes. Im Rahmen der Kommentierung werden die Neuerungen dargestellt, mit der alten Rechtslage verglichen und insbesondere die praktischen Auswirkungen der Novellierung erläutert. So soll dem Rechtsanwender eine fundierte Arbeit mit den neuen Normen ermöglicht werden.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsame Vergütungsregeln nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 20b UrhG weist dem Urheber das Recht der Kabelweitersendung als Zweitverwertungsrecht zu (Schmid/Wirth, Hk-UrhG, § 20b, Rn 1).
Im Zuge der Urheberrechtsnovelle des 2. Korbs sind in § 20b Abs. 2 Satz 4 UrhG die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgenommen worden. Neben den bereits bestehenden Vorrang von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen tritt nun derjenige von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG. Sofern also eine Vergütung des Urhebers für die Kabelweitersendung aufgrund einer solchen gemeinsamen Vergütungsregel besteht, bedarf es keines Anspruchs aus § 20b Abs. 2 UrhG, denn eine derartige Vergütung ist gemäß § 32 Abs. 2 UrhG angemessen.
Von einer weiteren Reformierung des § 20b UrhG sah der Gesetzgeber trotz zahlreicher Vorschläge und Diskussionen zunächst ab (vgl. BT-Drs. 16/1828, S. 22f.). Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass im Rahmen eines 3. Korbs weitere Änderungen des § 20b UrhG beschlossen werden. So gibt es insbesondere die Anregung die Norm aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung technologieneutral auszugestalten (Langhoff/oberndörfer/Jani, ZUM 2007, 601). Weiterhin umstritten bleibt der Vergütungsanspruch des Abs. 2, der nach einer Ansicht neben dem Urhebervertragsrecht eine „Doppelvergütung“ des Urhebers darstellt (vgl. Langhoff/Oberndörfer/Jani, ZUM 2007, 601).
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
In § 31 UrhG ist der Absatz 4 der alten Fassung aufgehoben worden. Er sah vor, dass die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen dazu unwirksam sind. Dies stellte ein gesetzliches Verbot dar, das sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam machte. In der Konsequenz führte es dazu, dass langwierige Rechtsstreitigkeiten über die Frage entstanden, was eine neue Nutzungsart ist. Für jede neue Verwertungsform war zu klären, ob es sich um eine neue Nutzungsart oder nur um eine Weiterentwicklung bestehender Nutzungsarten handelt. Anschauliches Beispiel dafür ist die DVD, die vom BGH lediglich als Weiterentwicklung der bekannten Nutzungsart Video eingestuft wurde (BGH GRUR 2005, 937), wohingegen das OLG Köln (OLG Köln ZUM 2003, 317) und Teile der juristischen Literatur (Katzenberger, GRUR Int. 2003, 889; Reber, GRUR 1998, 792) in ihr eine neue Nutzungsart sahen. Insgesamt dauerte die Klärung der Einordnung der DVD bis zur BGH-Entscheidung 10 Jahre.
Durch die Streichung des Absatzes wird der bisherige Grundsatz umgekehrt. Mithin können nun auch solche Nutzungsarten Gegenstand eines Lizenzvertrages sein, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind. Dies gilt aber nur für ab Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2008 abgeschlossene Verträge. Auf zuvor bereits bestehende Nutzungseinräumungen ist dieser Grundsatz nicht anzuwenden. Für sie ist nochmals zu differenzieren:
Zwischen dem 01.01.1966 und dem 01.01.2008 abgeschlossene Nutzungsverträge erfahren in § 137 l UrhG eine Übergangsregelung. Diese Norm sieht vor, dass eine Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten fingiert werden kann, wenn im ursprünglichen Vertrag alle „wesentlichen“ Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Damit soll das Ziel erreicht werden, „in zahlreichen Archiven ruhende Schätze neuen Nutzungsarten problemlos zugänglich zu machen“ (BT-Drs. 16/1828 S. 22). Nähere Ausführungen zu der Übergangsregelung bleiben der Kommentierung zu § 137 l UrhG vorbehalten.
Für Verträge, die bereits vor dem 01.01.1966 abgeschlossen worden sind, gibt es keine gesetzliche Regelung bezüglich unbekannter Nutzungsarten. Da § 31 Abs. 4 UrhG a.F. oder eine vergleichbare Normierung zu diesem Zeitpunkt nicht existent war, ist eine aufwändige Rechteklärung zur Verwertung dieser Werke in neuen Nutzungsarten notwendig (Langhoff/Oberndörfer/Jani, ZUM 07, 593, 600). Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Altvertrag selbst eine explizite Rechtseinräumung für unbekannte Nutzungsarten vorsieht.
Die nun gemäß § 31 UrhG für ab dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge zulässige Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten ist in § 31a UrhG näher geregelt und soll dementsprechend dort eine ausführlichere Kommentierung erfahren.
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
§ 31a UrhG ist eine durch den 2. Korb der Urheberrechtsnovelle neu eingefügte Vorschrift. Sie ist im Zusammenhang mit der Änderung des § 31 UrhG zu sehen. Durch die Streichung des § 31 Abs. 4 a.F. UrhG ist es nun möglich, in Lizenzverträgen auch Regelungen für unbekannte Nutzungsarten vorzusehen. § 31a UrhG ist nun an die Stelle des § 31 Abs. 4 a.F. UrhG getreten und konkretisiert die rechtliche Möglichkeit von Verträgen über unbekannte Nutzungsarten.
Schriftformerfordernis: Ein solcher Vertrag über unbekannte Nutzungsarten bedarf gemäß Absatz 1 des Schriftformerfordernisses des § 126 BGB. Anderes gilt nur bei der Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts für jedermann. Hier wird auf die Besonderheiten im Hinblick auf Open-Source-Software oder Freeware-Programme eingegangen. Bei Open-Source wird das Werk durch den bzw. die Urheber für jedermann kostenlos zur Verfügung gestellt. Regelmäßig geschieht dies ohne den schriftlichen Abschluss eines Lizenzvertrags; vielmehr ist das Werk mit öffentlichen Lizenzen (bspw. GNU general public license) versehen. Der Lizenznehmer soll die Werke nutzen können, ohne mit dem Urheber in Kontakt zu treten. Bekannte Beispiele für Open-Source-Werke sind das Betriebssystem Linux oder die Online-Enzyklopädie Wikipedia. Eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis ist nötig, um auch solche Werke neuen Nutzungsarten zugänglich zu machen (BT-Drs. 16/5939, S. 44).
Widerrufsrecht des Urhebers: Der Urheber besitzt in Bezug auf die Werknutzung in der neuen Nutzungsart ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht erlischt gemäß § 31a Abs. 1 Satz 4 UrhG nach Ablauf von 3 Monaten, nachdem der Werknutzer eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesandt hat.
In diesem Zusammenhang ist weiterhin von Bedeutung, ob es sich bei einer neuen Technologie um eine neue Nutzungsart oder um die Weiterentwicklung einer bestehenden Technik handelt. Denn nur bei einer neuen Nutzungsart ist der Hinweis über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung erforderlich. Wann eine solche vorliegt werden weiterhin die Gerichte zu entscheiden haben. Sie prüfen das Vorliegen einer neuen Nutzungsart anhand von drei Kriterien: Erstens ist zu fragen, ob eine bisherige Nutzungsart ersetzt oder weitere eigenständige Märkte erschlossen werden (BGH MMR 2005, 839). Zweitens ist zu unterscheiden, ob eine bisherige Nutzungsart lediglich durch technischen Fortschritt erweitert und verstärkt wird oder ob sich aus Sicht eines Endverbrauchers bei der Werknutzung eine entscheidende Veränderung feststellen lässt (BGH GRUR 1997, 215, 217). Drittens prüft die Rechtsprechung, ob sich die äußere Form der Nutzungsart von bisherigen Nutzungsarten unterscheidet (BGH GRUR 1992, 310f.). Wohingegen diese Frage unter der Geltung des alten § 31 Abs. 4 UrhG a.F. aber noch zentral und unausweichlich war, können nun Rechtsstreitigkeiten durch Informierung des Urhebers über die Absicht der neuen Art der Nutzung vermieden werden. Sofern es sich dabei wirklich um eine neue Nutzungsart handelt, beginnt die 3-Monats-Frist zu laufen. Für den Fall, dass die Art der Werknutzung eigentlich nur die Weiterentwicklung einer bereits bekannten Nutzungsart darstellt, ist der Hinweis aber unschädlich, weil die Rechte bereits übertragen sind. Da jedoch der Vergütungsanspruch zwischen Verwerter und Urheber ausgehandelt wird, ist nicht auszuschließen, dass der Urheber sein Widerspruchsrecht als Druckmittel für eine höhere Vergütung nutzen kann. Er wird jedoch meist ein Interesse an der bestmöglichen wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes haben und sich von daher der neuen Nutzungsart nicht komplett entgegenstellen.
Absendung als Beginn der Widerspruchsfrist: Dem Verwerter wird nicht die Last der Recherche des Aufenthaltsortes des Urhebers aufgelastet. Es ist ausreichend, wenn die Mitteilung an die dem Lizenznehmer zuletzt bekannte Anschrift des Urhebers erfolgt. Der Wortlaut stellt insoweit auf die subjektive Perspektive des Werksnutzers ab. Dabei soll die Erklärung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellen, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung (Hoeren, MMR 2007, 616). Somit hat der Urheber die Obliegenheit, den Verwerter über eine Änderung seiner Anschrift in Kenntnis zu setzen, sofern er sein Widerspruchsrecht nicht verlieren will. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass ein Verwerter mit der neuen Art der Nutzung beginnen kann, obwohl er positive Kenntnis davon hat, dass das Hinweisschreiben den Urheber nie erreicht hat. Denkbar ist dies bei Versendung per Einschreiben mit Rückschein, sofern der Urheber unbekannt verzogen ist (Langhoff/Oberndörfer/Jani, ZUM 2007, 599; Hoeren aaO. 616). Nichtsdestotrotz verbleibt der Nachweis der Absendung beim Versender. Somit ist für die Praxis der Versand per Einschreiben zu empfehlen. Außerdem wird sich ein Verwerter dann nicht auf mangelnde Kenntnis einer neuen Anschrift des Urhebers berufen können, wenn er nicht zumindest eine Auskunft bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft eingeholt hat (so auch BT-Drs. 16/5939, S. 44). Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) und ist dem Verwerter ohne weiteres zumutbar. Insofern ist es in der Praxis geboten, die bekannte Adresse mit derjenigen zu vergleichen, die der entsprechenden Verwertungsgesellschaft vorliegt.
Übt der Urheber sein Widerspruchsrecht aus, ist dem Verwerter die Werknutzung in der neuen Nutzungsart verwehrt. Über den Rechteerwerb muss dann einzelvertraglich verhandelt werden.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Sind Verwerter und Urheber schon einzelvertraglich zu einer Einigung über eine Vergütung nach § 32c UrhG gekommen, ist das Widerrufsrecht nicht mehr erforderlich und entfällt somit nach Absatz 2 Satz 1. Das Widerrufsrecht greift also nicht in bestehende Verträge über die neue Nutzungsart ein. Weiterhin entfällt das Widerrufsrecht in den Fällen, in denen die Parteien eine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 Abs. 1 UrhG vereinbart haben. Es ist auch zulässig, eine solche Vergütungsregel schon vor Bekanntwerden der neuen Nutzungsart beispielsweise durch Festlegung einer prozentualen Beteiligung aufzustellen (BT-Drs. 16/1828, S. 24). Nach § 31a Abs. 2 Satz 3 UrhG erlischt das Widerrufsrecht darüber hinaus mit dem Tod des Urhebers. Die Erben können einer neuen Nutzungsart nicht mehr widersprechen und müssen jede neue Art der Werknutzung hinnehmen. Dies gilt selbst für solche Nutzungen, die die persönlichkeitsrechtliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk betreffen (Hoeren, aaO., 616). Eine Grenze normieren hier aber die Urheberpersönlichkeitsrechte, auf die sich auch die Erben des Urhebers berufen können. Insbesondere dann, wenn die neue Art der Werknutzung das Werk entstellt, können die Erben die Aufnahme der neuen Nutzung gemäß § 14 UrhG verhindern. Dies wird aber nur Einzelfälle betreffen. Im Allgemeinen wird gerade auch durch die Vergütungsregel des § 32c UrhG deutlich, dass das Problem der neuen Nutzungsarten eher im kommerziellen denn im persönlichkeitsrechtlichen Bereich anzusiedeln ist.
Sind an einem Werk zwingend mehrere Urheber beteiligt, besteht hinsichtlich des Widerspruchsrechts das Risiko der Blockade. Schon der Widerspruch eines einzelnen Urhebers könnte die Werknutzung in der neuen Nutzungsart verhindern. Daher sieht Absatz 3 eine Einschränkung des Widerspruchsrechts bei mehreren Urhebern vor, um den Interessen der Verwerter und der anderen Urheber Rechnung zu tragen. Eine Ausübung des Rechts wider Treu und Glauben (§242 BGB) wird verhindert. Der Wortlaut des Absatzes 3 verlangt nicht, dass die Urheber als Miturheber nach § 8 UrhG oder als Urheber verbundener Werke nach § 9 UrhG zusammen arbeiten. Die Formulierung ist vielmehr denkbar weit und erfasst jede Art der Zusammenfügung von Beiträgen.
Zum Schutz des Urhebers normiert Absatz 4, dass dieser auf das Schriftformerfordernis oder sein Widerspruchsrecht im Voraus nicht verzichten kann.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. ²Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. ³Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
In § 32a UrhG ist im Absatz 3 der Satz 3 angefügt worden. Der Urheber kann folglich nun ein unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. Damit wird auch für Fall eines Bestsellers – ein Werk verkauft sich wider Erwarten hervorragend und der Lizenzvertrag bedarf einer entsprechenden Anpassung – auf die Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf Open-Source-Software oder Freeware-Programme eingegangen. Bei Open-Source wird das Werk durch den bzw. die Urheber für jedermann kostenlos zur Verfügung gestellt. Regelmäßig geschieht dies ohne den schriftlichen Abschluss eines Lizenzvertrags; vielmehr ist das Werk mit öffentlichen Lizenzen (bspw. GNU general public license) versehen. Der Lizenznehmer soll die Werke nutzen können, ohne mit dem Urheber in Kontakt zu treten. Bekannte Beispiele für Open-Source-Werke sind das Betriebssystem Linux oder die Online-Enzyklopädie Wikipedia.
Auf diese Konstellation sollen nun die Vertragsanpassungsansprüche im Bestseller-Fall aus den Absätzen 1 und 2 nicht angewendet werden. Dies wäre auch widersprüchlich, wenn ein Urheber seinen Werkbeitrag erst kostenlos für jedermann zur Verfügung stellt und im Fall der erfolgreichen Nutzung eine angepasste Vergütung verlangen kann. Deswegen stellt Absatz 3 Satz 3 klar, dass die Ansprüche für die Fälle der Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für jedermann nicht zur Geltung kommen. Damit werden bestehende Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang beseitigt.
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
§ 32c UrhG ist mit der Urheberrechtsnovelle neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen worden. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Aufhebung des § 31 Abs. 4 UrhG a.F., sowie der Einführung des § 31a UrhG für Verträge über unbekannte Nutzungsarten. § 32c UrhG regelt die Vergütung für eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzungsart, indem er einen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung normiert. Für den Fall, dass der Verwerter die neue Nutzungsart zu nutzen beginnt, tritt der Zahlungsanspruch neben den allgemeinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG und den besonderen Vergütungsanspruch im Bestseller-Fall aus § 32a UrhG.
Die Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung in der neuen Nutzungsart.
Die Höhe der Vergütung soll bezogen auf die neue Nutzungsart angemessen sein. Wird beispielsweise ein bestimmtes Werk in der neuen Nutzungsart ein großer Erfolg, nachdem es sich in bisherigen Nutzungsarten eher durchschnittlich verkaufen ließ, ist die Vergütung entsprechend hoch. Daneben tritt dann gegebenenfalls auch noch die Bestseller-Vergütung aus § 32a UrhG. Fraglich ist, ob im umgekehrten Fall einer neuen aber wirtschaftlich erfolglosen Nutzungsart die Vergütung auch gegen Null tendieren kann, weil der Verwerter keine Erlöse erzielen kann. Dabei ist abzuwägen zwischen einerseits der Höhe des erzielbaren Ertrags und andererseits dem Grundanliegen des Gesetzgebers, dem Urheber durch § 32c UrhG einen zusätzlichen Vergütungsanspruch bereitzustellen. Dies wird in der Konsequenz zu dem Ergebnis führen, dass der Anspruch in der neuen Nutzungsart zwar nicht Null sein kann, aber bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg durchaus gegen Null tendieren kann (vgl. Kreile, ZUM 2007, 685).
Angemessenheit: Für eine angemessene Vergütung gilt, dass sie in ihrer Höhe zumindest einer angemessenen vertraglichen Vergütungsabrede entsprechen muss. Daraus ergibt sich, dass eine übliche und redliche Beteiligung anzusetzen ist (vgl. Wandtke/Bullinger, § 32a, Rn 25 zu der Höhe einer angemessenen Beteiligung im „Bestseller“-Fall). Die exakte Höhe ist jedoch eine Einzelfallfrage, die im Einzelnen von der Rechtsprechung auszutarieren sein wird.
Unterrichtungspflicht: Absatz 1 Satz 3 sieht eine Verpflichtung für die Verwerter vor, den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten. Dies gibt dem Urheber die Möglichkeit, mit dem Verwerter über den Vergütungsanspruch zu verhandeln. Für den Verwerter ist diese Vorschrift im Zusammenhang zu § 31 I 4 UrhG zu sehen. Danach muss er den Urheber auch über das Widerrufsrecht bezüglich der neuen Nutzungsart informieren. Für die Praxis ist es mithin zweckmäßig, den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Nutzung zu informieren, ihn auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen und gleichzeitig ein Angebot für eine angemessene Vergütung zu unterbreiten (vgl. Kreile, aaO).
Absatz 2: § 32c Abs. 2 UrhG hat klarstellende Funktion. Sofern das Lizenzrecht an eine dritte Person weitergegeben wurde, hat diese bei Aufnahme der neuen Nutzungsart den Urheber zu unterrichten und zu vergüten. Der eigentliche Vertragspartner der Nutzungsvereinbarung ist von einer Haftung befreit.
Absatz 3: Ein Verzicht auf die Vergütungsansprüche sowie die Unterrichtungs-verpflichtung ist im Voraus nicht möglich, § 32c Abs. 3 UrhG. Diese Normierung dient dem Schutz des Urhebers. Sein Anspruch auf angemessene Vergütung ist rechtspolitisches Ziel des § 32c UrhG. Deshalb soll sichergestellt werden, dass diese Vergütung nicht durch formularartige Ausschlussklauseln ausgehöhlt wird.
Die Möglichkeit der Einräumung eines unentgeltlichen einfachen Nutzungsrechts trägt den Besonderheiten von Open-Source-Software, Freeware-Programmen und anderen vergleichbaren – typischerweise auch von mehreren Urhebern gemeinsam erstellten - Werken Rechnung (vgl. BT-Drs. 16/5939 S. 44). Hier wird das Werk durch den Urheber für jedermann kostenlos zur Verfügung gestellt. Regelmäßig geschieht dies ohne den schriftlichen Abschluss eines Lizenzvertrags; vielmehr ist das Werk mit öffentlichen Lizenzen (bspw. GNU general public license) versehen. Der Lizenznehmer soll die Werke nutzen können, ohne mit dem Urheber in Kontakt zu treten. Diese Konstellation verlangt für die Bereitstellung der Nutzung in neuen Nutzungsarten einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(1) 1Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. ²§ 63 ist entsprechend anzuwenden. ³Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.
In § 42a UrhG ist in Absatz 1 ein Satz 2 eingefügt worden, der die entsprechende Anwendung des § 63 UrhG festlegt.
§ 42a UrhG ist insgesamt mit der Umsetzung des ersten Korbs der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen worden. Die Vorschrift entsprach wörtlich derjenigen des § 61 UrhG und ist somit nur in den 5. Abschnitt „umgezogen“. Inhaltliche Änderungen sollten dabei nicht vorgenommen werden (BT-Drs. 16/1828, S. 25). Dieser Prämisse ist es nun geschuldet, dass der neue Satz 2 eine entsprechende Anwendung des § 63 UrhG normiert, da der 5. Abschnitt keine entsprechende Regelung bezüglich einer notwendigen Quellenangabe enthält. Anders sieht es der Gesetzgeber für das Änderungsverbots des § 61 UrhG, auf das nicht verwiesen werden müsse, da § 39 UrhG unmittelbar Anwendung findet und im Wege der Auslegung einen entsprechenden Schutz biete (BT-Drs. 16/1828, S. 25).
(1) 1Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. ²Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. ³In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 46 UrhG privilegiert die Verleger von Sammlungen zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch zur Verwirklichung des allgemeinen Interesses an Jugenderziehung und Religionspflege (Dreier, in: Dreier/Schulze, § 46, Rn 1; Nicolini, in: Möhring/Nicolini, § 46, Rn 1). Mit dem zweiten Korb der Urheberrechtsreform ist in Absatz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt worden. Nun ist klargestellt, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist. Diese Regelung übernimmt die Formulierung des § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG. Dieser § 52a UrhG hat das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung bisher geregelt, ist aber seit dem 01.01.2007 gemäß § 137k UrhG nicht mehr anzuwenden.
§ 46 Abs. 1 Satz 2 UrhG soll einen Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermeiden (BT-Drs. 16/1828, S. 25; Flechsig, ZRP 2006, 146). Insofern stellt er eine Bereichsausnahme für Werke des Schulunterrichts auf. Die im Rahmen von Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch an sich gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige öffentliche Zugänglichmachung wird für diesen Bereich von der Einwilligung des Berechtigten abhängig gemacht. Dies ist notwendig, um das Geschäftsfeld von Schulbuchverlagen nicht unverhältnismäßig stark einzuschränken.
(1) 1Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. ²Für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
In § 49 UrhG sind in Absatz 1 Satz 1 die Abbildungen mit in die Schrankenregelung des Pressespiegelprivilegs aufgenommen worden. Zulässig ist mithin nun die Vervielfältigung und Verbreitung veröffentlichter Abbildungen, die im Zusammenhang zu einem Zeitungsartikel erscheinen. Darüber hinaus ist jetzt auch die öffentliche Wiedergabe solcher Abbildungen zulässig, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Rechtevorbehalt versehen sind.
Der Begriff der Abbildungen ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und soll insbesondere auch Lichtbilder, Lichtbildwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art erfassen (BT-Drs. 16/1828, S. 25).
Nicht aufgegriffen hat der Gesetzgeber die sicher notwendige Erweiterung des Pressespiegelprivilegs im Hinblick auf Zeitschriften und Online-Nachrichtendienste (Flechsig, ZRP 2006, 147; Dreier, in: Dreier/Schulze, § 49, Rn 7).
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
§ 51 UrhG erlaubt es, vergütungsfrei einzelne Werke insgesamt oder Teile eines Werkes im Interesse der geistigen Auseinandersetzung zu übernehmen. Dieses Zitatrecht ist wichtig, damit der Urheber bei seinem Schaffen auf den denkerischen Leistungen seiner Vorgänger aufbauen können muss (Wandtke/Bullinger, § 51, Rn 1). Die Zitierfreiheit dient dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt (BGH GRUR 1994, 801, 803).
Im Rahmen des „Zweiten Korbs“ der Urheberrechtsnovellierung ist das Zitatrecht leicht erweitert und an Art. 5 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) angepasst worden. Die alte Formulierung ist von Rechtsprechung und Literatur als zu eng und kasuistisch angesehen worden (BT-Drs. 16/1828, S. 25). Der BGH hatte § 51 UrhG a.F. in analoger Weise auch auf Filmzitate angewandt (BGH NJW 1984, 1408). Diese Analogie ist nun nicht mehr notwendig, da § 51 Satz 1 UrhG als Generalklausel werkunabhängig formuliert ist. Durch diese Generalklausel soll der Anwendungsbereich der Zitierfreiheit aber nicht grundlegend erweitert werden, sondern lediglich einzelne, aus der unflexiblen Grenzziehung des geltenden Rechts folgende Lücken geschlossen werden (BT-Drs. 16/1828, S. 25). Dies wird auch schon dadurch deutlich, dass die beispielhafte Aufzählung von Fällen in Satz 2 auf der Vorgängernorm übernommen worden ist. Insofern bleibt die bisher zulässige Nutzung von Zitaten auch weiterhin zulässig.
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 52b UrhG ist mit dem „2. Korb“ der Urheberrechtsnovelle neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen worden. Er stellt eine Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) dar, der da lautet:
„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:
n) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und
Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen.“
Die Zulässigkeit der Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven normiert eine Beschränkung des urheberrechtlichen Verwertungsrechts. § 52b ist insofern eine Schrankenbestimmung zu § 19a, der in Verbindung mit § 15 II dem Urheber das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zuschreibt. Das grundsätzliche Verbot der ungenehmigten öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlicher Werke wird durchbrochen. Auch ohne Genehmigung des Urhebers sind die genannten Institutionen dazu berechtigt, digitale Exemplare des entsprechenden Werkes an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Die elektronische Leseplatznutzung erfüllt das von § 19a verlangte Kriterium der „Öffentlichkeit“, da nur öffentlich zugängliche Einrichtungen erfasst sind (Berger, GRUR 2007, 755). An die Stelle des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts aus §§ 19a, 15 tritt ein Geldzahlungsanspruch, der nicht dem Urheber selbst sondern der Verwertungsgesellschaft zuzuordnen ist.
Regelungszweck: Die Regelungen des § 52b sollen die Möglichkeit schaffen, dass Bücher in digitaler, elektronischer Form in gleicher Weise wie analoge Werke genutzt werden können. Außerdem soll die Medienkompetenz der Bevölkerung gefördert und eine Erfüllung des Bildungsauftrags der privilegierten Einrichtungen ermöglicht werden (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 26).
Privilegierte Einrichtungen: Bibliotheken, Museen und Archive im Sinne der Vorschrift können sowohl öffentlich als auch privat getragene sein. Als zentrales Merkmal ist festzuhalten, dass ihr zur Verfügung gestellter Bestand systematisch gesammelt ist und einen Umfang aufweist, der eine besondere Verwaltung und Katalogisierung erforderlich macht (vgl. Wandtke/Bullinger, § 54a, Rn 9, bzgl. Vergütungspflicht für Ablichtungen). Davon können auch solche Bibliotheken, Museen und Archive erfasst sein, die von einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Die Institutionen müssen jedoch öffentlich zugänglich sein. Dieses Kriterium ist in Anlehnung an § 15 Abs. 3 auszulegen und verlangt den Zugang für eine Mehrzahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen mit dem Betreiber der Einrichtung verbunden sind (vgl. Wandtke/Bullinger, § 54a, Rn 9, bzgl. Vergütungspflicht für Ablichtungen). Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei einer Schulbibliothek um eine öffentlich zugängliche Einrichtung handelt. Während die Bundesregierung und der Bundesrat dies in ihren Materialien nahe legen (BT-Drucks. 16/1828, S. 48), wird die Einordnung im Schrifttum teilweise kritisiert (Berger, aaO, S.755).
Ortsgebundenheit: Die Leseplatznutzung ist örtlich auf die Räumlichkeiten der Institution beschränkt. Je nach Gebäudesituation kann sich dabei eine unterschiedliche Reichweite ergeben (vgl. Hoeren, MMR 2007, 617). Eine Onlinenutzung der Werke ist aber gestützt auf § 52b nicht möglich.
Zweckgebundenheit: Die Nutzung ist neben der örtlichen Beschränkung auch zweckgebunden. Sie darf nur zur Forschung oder für private Studien erfolgen. Nur sofern die Werknutzung diesen Zwecken zu dienen bestimmt ist, bewegt sich die Einrichtung der elektronischen Leseplätze im zulässigen Rahmen des § 52b.
Grundsatz der doppelten Bestandsakzessorietät: Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Damit folgt die Regelung dem Grundsatz der doppelten Bestandsakzessorietät. Er verlangt, dass nur solche Werke elektronisch zugänglich gemacht werden dürfen, die sich physisch im erworbenen Bestand der Bibliothek, des Museums oder des Archivs befinden. Darüber hinaus darf die Zahl der möglichen Werknutzungen die Anzahl der verfügbaren Exemplare grundsätzlich nicht überschreiten. Der Wortlaut stellt einen Kompromiss dar zwischen der Forderung des Bundesrates nach strenger Bestandsakzessorietät und der Vorstellung der Bundesregierung, eine zahlenmäßige Beschränkung sei nicht erforderlich (BT-Drucks. 16/1828, S. 40, 48, Hoeren, aaO, 617). Hat eine Bibliothek beispielsweise lediglich ein Exemplar eines Werkes, so kann sie dieses grundsätzlich nur an einem elektronischen Leseplatz zur Verfügung stellen.
Ausnahmen: Die Formulierung erlaubt aber, dass in Ausnahmefällen von der Bestandsakzessorietät abgewichen werden darf. Solche Ausnahmefälle sollen nach Meinung des Gesetzgebers beispielsweise Belastungsspitzen in universitären Einrichtungen darstellen. In solchen zeitlich eng beschränkten Situationen soll das Zugänglichmachen der Werke in einem Maximalverhältnis von einem Präsenzexemplar zu vier elektronischen Leseplätzen möglich sein (BT-Drucks. 16/5939, S. 44). Es gilt darüber hinaus auch für solche Werke, bei denen die notwendige Zurverfügungstellung aufgrund mangelnder Lieferbarkeit oder Verfügbarkeit des entsprechenden Werkes unmöglich ist (Hoeren, aaO, 617).
Vorrang vertraglicher Regelungen: § 52b gilt nicht für solche Werke, für die vertragliche Regelungen über eine elektronische Nutzung getroffen wurden. In solchen Fällen richtet sich die Nutzung allein nach der vertraglichen Ausgestaltung. Dieser Vorbehalt stellt aber eine höchst unglückliche Umsetzung des Vorrangs privater Regelungen dar. Es besteht für Bibliotheken kein Kontrahierungszwang zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Selbst dann, wenn Verlage ein angemessenes Angebot zur elektronischen Leseplatz-Nutzung ihrer Werke machen, kann die Bibliothek dieses ablehnen und die von § 52b legitimierte kostenfreie elektronische Nutzung in Anspruch nehmen (Berger, aaO, 756). In diesem Zusammenhang stellt sich ein weiteres Problem bei der Frage, wie die Einrichtung zu dem digitalen Werkstück kommen soll. § 52b enthält anders als § 52a Abs. 3 keine Annexkompetenz zur Vervielfältigung eines Bestandsexemplars. Mithin kann er grundsätzlich nur solche Werke erfassen, die bereits in digitaler Form zum Bestand gehören (Berger, aaO, 756).
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
2 Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
3 Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) 1Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. Zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. 2 Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) 1Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 53 UrhG regelt die Zulässigkeit von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.
Absatz 1: Im Rahmen des 2. Korbs der Urheberrechtsnovelle ist in Absatz 1 eingefügt worden, dass zur Vervielfältigung auch keine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden darf. Diese Schranke tritt neben die durch das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl. I 2003, S. 1774) eingeführte Beschränkung, nach der die Vorlage nicht rechtswidrig hergestellt sein darf. Diese sollte auch gerade die Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet erfassen, griff aber in diesem Bereich zu kurz. Denn dort, wo Werke im Rahmen von Filesharing oder Peer-to-Peer-Tauschbörsen zum Download angeboten werden, sind die Vorlagen vielfach als zulässige Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden. Der Nutzer hat beispielsweise auf seinem PC eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD gemacht und bietet diese nun im Internet zum Download an. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dabei nicht in der Herstellung der Kopie als Vorlage für den Download sondern in der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung. Mit der Erweiterung der Schranke um offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlagen, stellt nun auch der Download dieser Werke die Herstellung einer unzulässigen Privatkopie dar. Somit können laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1828, S. 26) Urheber und Rechtsinhaber erfolgreich gegen Downloads aus Filesharingsystemen oder Peer-to-Peer-Tauschbörsen vorgehen.
Allerdings ist notwendiges Kriterium dafür auch die Offensichtlichkeit der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung. Sie soll dann gegeben sein, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Rechtswidrigkeit bestehen und die Möglichkeit einer Erlaubnis durch den Rechtsinhaber ausgeschlossen ist (Dreier, in: Schulze/Dreier, § 53, Rn 12; Wandtke/Bullinger, § 53, Rn 15). Insofern gelten hier keine anderen Grundsätze als bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Herstellung der Vorlage (Gercke, ZUM 2007, 798). Es ist also auf die Sicht des jeweiligen Nutzers unter Berücksichtigung seines Bildungs- und Kenntnisstandes abzustellen (BT-Drs. 16/1828, S. 26; Wandtke/Bullinger, § 53, Rn 15). Vor diesem Hintergrund sind auch die Informationskampagnen der Musik- und Filmindustrie zu betrachten, in denen sie Nutzer darauf hinweisen, dass sie Rechteinhaber sind und die Werke in Tauschbörsen rechtswidrig zugänglich gemacht werden. Doch ob dies der Tatsache genügen wird, dass die Nutzer von Tauschbörsen immer von der Rechtswidrigkeit des Downloadangebots ausgehen müssen, darf bezweifelt werden. Denn einige Künstler treten hin und wieder mit Äußerungen in Erscheinung, in denen sie Tauschbörsen befürworten. Andere Künstler ohne vertragliche Bindung an eine Plattenfirma nutzen Tauschbörsen bewusst, um ihre Werke bekannter zu machen. Von daher ist die offensichtliche Rechtswidrigkeit keineswegs eindeutig, sondern eine Frage, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein wird (Gercke, ZUM 2007, 798f.).
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1: In § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist hinzugefügt worden, dass die zulässige Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch keinen gewerblichen Zwecken dienen darf. Diese Ergänzung ist den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) geschuldet und stellt klar, dass die Vervielfältigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit ihr keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
Absatz 2 Satz 2 Nr. 3: § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG wurde ergänzt um die Voraussetzung, dass das Archiv im öffentlichen Interesse tätig sein muss. Es können also nur solche Einrichtungen elektronische Archive zur Bestandssicherung anlegen, die keinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen und im öffentlichen Interesse tätig sind. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind von diesem Privileg auch Redaktionsarchive erfasst, da die Medien öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben und somit im öffentlichen Interesse tätig sind (BT-Drs. 16/1828, S. 26).
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1: In § 53 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 UrhG wurden die Wörter „im Schulunterricht“ durch die Wörter „zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen“ und die Wörter „eine Schulklasse“ durch die Wörter „die Unterrichtsteilnehmer“ ersetzt. Damit soll die Wortwahl an diejenige der anderen Schranken für Unterrichtszwecke (§§ 52a, 87c UrhG) angeglichen werden (BT-Drs. 16/1828, S. 27).
Absatz 3 Satz 2: § 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen worden. Er macht die Zulässigkeit der Vervielfältigung eines Werkes für den Unterrichtsgebrauch davon abhängig, dass der Berechtigte einwilligt. Insofern stellt der Gesetzgeber für Schulbücher damit eine Bereichsausnahme auf, indem sie von der gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts im Rahmen von Vervielfältigungen zum Gebrauch im Schulunterricht ausgenommen werden. Dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers damit zu begründen, dass ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage nicht stattfinden soll, da diese Verlage keine anderweitigen Absatzmöglichkeiten haben (BT-Drs. 16/5939, S.45). Die hier für den Bereich der Vervielfältigung notwendige Einwilligung findet sich entsprechend für den Bereich der öffentlichen Zugänglichmachung in den § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG und § 46 Abs. 1 UrhG.
Absätze 4 und 5: In § 53 Abs. 4 und 5 UrhG ist jeweils hinter den Verweis auf Absatz 2 die genaue Bezeichnung des entsprechenden Satzes eingefügt worden. Damit wird ein redaktionelles Versehen behoben, das mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl. I 2003, S. 1774) entstanden ist.
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 53a UrhG regelt den Kopienversand auf Bestellung und stellt damit eine Normierung der Grundsätze dar, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zur Zulässigkeit des Kopienversands (BGH NJW 1999,1953ff.) aufgestellt hat. In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine öffentliche Bibliothek auf Einzelbestellung einzelne Zeitschriftenbeiträge an einen Besteller im Wege des Post- oder Faxversands übermitteln darf, sofern dieser sich auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Dem Urheber steht als Ausgleich dafür ein verwertungsgesellschaftspflichtiger Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der aus rechtsanaloger Anwendung der §§ 27 Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1, 54a Abs. 2 i.V.m. 54h Abs. 1 UrhG abzuleiten ist (vgl. Leitsätze BGH NJW 1999, 1953). Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber nun in eine gesetzliche Regelung überführt.
Regelungszweck: Die in § 53a UrhG normierte Beschränkung des Urheberrechts für den Bereich des Kopienversands trägt dem Bedürfnis einer modernen hoch entwickelten Industriegesellschaft nach einem gut ausgebauten, schnell funktionierenden und wirtschaftlich arbeitenden Informationssystem Rechnung, das als Grundlage für Wissenschaft und Forschung unverzichtbar ist (BT-Drs. 16/1828, S. 27; BGH NJW 1999, 1955).
Zulässigkeit des Kopienversands: Die Vervielfältigung und Übermittlung ist gemäß § 53a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur dann zulässig, wenn es sich um in Zeitungen oder Zeitschriften erschienene Beiträge oder um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt. Sie müssen auf Einzelbestellung durch eine öffentliche Bibliothek versandt worden sein. Darüber hinaus muss sich der Besteller auf die Privilegierung des § 53 UrhG berufen können. Die Kopien müssen folglich insbesondere dem privaten, dem eigenen wissenschaftlichen oder dem sonstigen eigenen Gebrauch dienen. Die Übertragung der Vervielfältigungsstücke kann nach Satz 1 im Wege des Post- oder Faxversands erfolgen. Zwischen diesen beiden Formen wird nicht weiter differenziert, da der BGH die elektronische Übermittlung beim Faxversand vom Faxgerät des Versenders zum Empfangsgerät als reinen unkörperlichen Übertragungsvorgang ansieht, der nicht unter ein Verwertungsrecht des Urhebers fällt (BGH NJW 1999, 1956).
Übermittlung in sonstiger elektronischer Form: § 53a Abs. 1 Satz 2 und 3 UrhG normiert die Zulässigkeit des Kopienversands in sonstiger elektronischer Form. Da der elektronische Versand nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung zum Kopienversand war, hat der Senat hierzu bisher keine Grundsätze aufgestellt. Aufgrund ihrer stetig wachsenden praktischen Bedeutung hat diese Übertragungsform im Gesetzgebungsprozess zu vielen Kontroversen geführt (Langhoff/Oberndörfer/Jani, ZUM 2007, 597). Dies lässt sich auch daran belegen, dass § 53a Abs. 1 Satz 2 und 3 UrhG im Laufe des Gesetzgebungsprozesses mehrfach geändert wurde (vgl. BT.Drs. 16/1828, S. 6, 41; BT.Drs. 16/5939, S. 8). Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist nur unter engen einschränkenden Bedingungen zulässig. Dies ist von daher geboten, als öffentliche Bibliotheken andernfalls in direkten Wettbewerb zu den eigenen Online-Angeboten der Urheber oder Rechtsinhaber treten würden, die teilweise höhere Preise für ihre Download-Angebote verlangen. Eine solche Konstellation würde aber die Rechte der Urheber unverhältnismäßig beeinträchtigen. Der elektronische Kopienversand ist also nur unter drei Bedingungen zulässig.
1. Zum einen darf die Übermittlung ausschließlich als grafische Datei erfolgen, die der Besteller an seinem Bildschirm ansehen oder ausdrucken kann. In dieser Form unterscheidet sich die übermittelte Kopie nicht wesentlich von dem auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar (vgl. BGH NJW 2002, 3395 bzgl. elektronischer Pressespiegel). Erfasst werden auch solche Dateien, in die das entsprechende Werk als Faksimile eingebunden ist (BT-Drs. 16/1828, S. 28).
2. Darüber hinaus wird eine Zweckbindung verlangt. Der elektronische Kopienversand ist nur zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt, sofern der Besteller keine gewerblichen Zwecke verfolgt. Dies ist erheblich eingeschränkter als der schlichte Verweis auf § 53 UrhG, der sich in § 53a Abs. 1 Satz 1 UrhG findet. Eine solche, ursprünglich auch vorgesehene, pauschale Bezugnahme auf § 53 UrhG wäre nämlich mit den Vorgaben der Informationsgesellschaftsrichtlinie (RL 2001/29/EG) nicht vereinbar gewesen. Nun hat der Gesetzgeber den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie aufgegriffen, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.
3. Schließlich wird die Zulässigkeit weiter dahingehend eingeschränkt, dass der Öffentlichkeit nicht schon ein offensichtlicher Zugang zu den Beiträgen zu Zeiten und von Orten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen darf. Dieser so genannte Verlagsvorbehalt sieht vor, dass die Bibliotheken nur dann einen elektronischen Kopienversand anbieten dürfen, wenn nicht die Verlage schon einen eigenen elektronischen Abrufdienst bereithalten. Der Vorrang des verlagseigenen Angebots sichert so die Primärverwertung durch die Verlage (Langhoff/Oberndörfer/Jani, ZUM 2007, 598). Durch das Kriterium der Offensichtlichkeit wird den Bibliotheken die Bürde unangemessenen Rechercheaufwands und die Angst vor der Unzulässigkeit ihres eigenen Versands genommen (so auch Sandberger, ZUM 2006, 827). Offensichtlich ist ein Verlagsangebot nämlich insbesondere nur dann, wenn es in eine zentral administrierte Datenbank eingestellt ist (BT-Drs. 16/5939, S. 45). Außerdem schließt nur ein solches Verlagsangebot den elektronischen Kopienversand der Bibliotheken aus, das zu angemessenen Bedingungen erfolgt. Auszulegen ist dieses Tatbestandsmerkmal im Einzelfall unter Berücksichtigung dessen, was nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (BT-Drs. 16/5939, S. 45). Der Preis ist auch nur dann angemessen, wenn der Nutzer die Möglichkeit hat, auf den gewünschten Beitrag einzeln zuzugreifen ohne weitere unerwünschte Werke oder ein Abonnement erwerben zu müssen (BT-Drs. 16/5939, S. 45).
Absatz 2 gewährt dem Urheber für die Beschränkung seiner Rechte einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Dieser früher nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung aus analoger Anwendung der §§ 27 Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1, 54a Abs. 2 i.V.m. 54h Abs. 1 UrhG abzuleitende Anspruch ist nun gesetzlich normiert. Er bleibt weiterhin verwertungs-gesellschaftspflichtig.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
§ 54 UrhG gestaltet in Verbindung mit den §§ 54a- 54h UrhG ein pauschales Vergütungssystem. Urheber und Rechteinhaber sollen danach einen Ausgleich dafür erhalten, dass Vervielfältigungen im privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sind. Für mögliche finanzielle Einbußen der Urheber aufgrund dieser „gesetzlichen Lizenz“ sollen die Hersteller bzw. Händler (§ 54b Abs. 1 UrhG) von Vervielfältigungsgeräten oder –medien aufkommen, indem sie eine pauschalierte Abgabe pro hergestelltem oder verkauftem Gerät zahlen müssen.
Im Zentrum der Reformierung der §§ 54 ff. UrhG steht ein Übergang von der bisherigen staatlichen Regulierung der Vergütungssätze (eine Anlage zu § 54d UrhG regelte die pauschale Vergütungshöhe) hin zu einer zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Geräte- und Speichermedienhersteller und –händler ausgehandelten Vergütung. Dieser Systemwechsel ist nach Meinung des Gesetzgebers notwendig, da das starre gesetzliche Vergütungssystem der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung nicht nachkomme. Eine individuelle Aushandlung von Vergütungspauschalen durch die Beteiligten sei flexibler und damit praxisgerechter (BT-Drs. 16/1828, S. 28).
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