Diplomarbeit, 2007
109 Seiten, Note: 2
1 EINLEITUNG
1.1 PROBLEMSTELLUNG
1.2 ZIELSETZUNG UND GANG DER ARBEIT
2 GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG
2.1 GRUNDZÜGE ZUM REVISIONS- UND TREUHANDWESEN
2.1.1 Die Berufsgruppe der Wirtschafts- und Buchprüfer
2.1.2 Die allgemeinen Berufsgrundsätze
2.1.2.1 Allgemeines
2.1.2.2 Verschwiegenheit
2.1.2.3 Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit
2.1.2.4 Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit
2.1.3 Zur Haftung des Abschlussprüfers
2.1.4 Begründung der Rechtsstellung als Abschlussprüfer
2.1.4.1 Allgemeines
2.1.4.2 Bestellung des Abschlussprüfers
2.1.4.3 Erteilung und Annahme des Prüfungsauftrages
2.2 DIE GRÖßENKLASSEN ALS MAßGABE FÜR DIE PRÜFUNGSPFLICHT
2.3 ZU DEN MAßSTÄBEN DER BERICHTERSTATTUNG
3 BERICHTERSTATTUNG WÄHREND DER ABSCHLUSSPRÜFUNG
3.1 ABSCHLUSSPRÜFUNG ALS DETERMINANTE DER BERICHTSPFLICHTEN
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung
3.2 WARNPFLICHT DES ABSCHLUSSPRÜFERS GEGENÜBER DER GESELLSCHAFT
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Form und Umfang der Warnpflicht
3.2.3 Zu den Tatbeständen im Einzelnen
3.2.3.1 Bestandsgefährdung des Unternehmens
3.2.3.2 Wesentliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Unternehmens
3.2.3.3 Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter
3.2.3.4 Vermutung des Reorganisationsbedarfes
4 BERICHTERSTATTUNG ALS ERGEBNIS DER ABSCHLUSSPRÜFUNG
4.1 EINFÜHRENDE BEMERKUNGEN
4.2 PRÜFUNGSBERICHT ALS UMFASSENDES BERICHTSWERK
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Bedeutung und Funktion des Prüfungsberichtes
4.2.3 Anforderungen hinsichtlich Aufbau und Gestaltung
4.2.3.1 Allgemeines
4.2.3.2 Materielle Anforderungen an den Prüfungsbericht
4.2.3.3 Zu den Bestandteilen des Prüfungsberichtes
4.2.3.3.1 Allgemeine Angaben im Prüfungsbericht
4.2.3.3.2 Erläuterungen der Posten des Jahresabschlusses
4.2.3.3.3 Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
4.2.3.3.4 Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit
4.2.3.3.5 Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
4.3 BESTÄTIGUNGSVERMERK ALS ZUSAMMENFASSENDES PRÜFUNGSURTEIL
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Funktion und Zweck des Bestätigungsvermerkes
4.3.3 Bemerkungen zur Gestaltung
4.3.4 Formen des Bestätigungsvermerkes
4.3.4.1 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
4.3.4.2 Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes
4.3.4.3 Ergänzungen des Bestätigungsvermerkes
5 RESÜMEE
5.1 ZUSAMMENFASSUNG
5.2 KRITISCHE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK
Die vorliegende Diplomarbeit widmet sich der systematischen Untersuchung der Berichterstattungspflichten des Wirtschaftsprüfers im Kontext der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung für Kapitalgesellschaften. Ziel der Arbeit ist es, aufzuzeigen, welche Instrumente der Berichterstattung unter welchen Voraussetzungen zum Einsatz kommen, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen gestiegenem Informationsbedürfnis, der sog. "Erwartungslücke" und zunehmenden Globalisierungstendenzen.
3.2.1 Allgemeines
Wenn auch grundsätzlich die schriftliche Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung erst nach Abschluss sämtlicher Prüfungshandlungen erfolgen kann, ist es uU angebracht bzw erforderlich, bereits vor Beendigung der Prüfungshandlungen entsprechende Mitteilungen über Prüfungsfeststellungen an das prüfungsgegenständliche Unternehmen zu geben. Stellt der Abschlussprüfer nämlich im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben, bestimmte im Verlauf der Arbeit noch näher zu erläuternde Tatsachen fest, so hat er nach § 273 Abs 2 UGB diese Umstände unverzüglich dem Aufsichtsrat bzw der Geschäftsführung zu berichten.
Die sog Warnpflicht des Abschlussprüfers, die auch als Redepflicht bezeichnet wird, geht ursprünglich auf eine Entscheidung des BGH zurück, der in seiner Urteilsbegründung die bestehende Treuepflicht zwischen Prüfer und prüfungsgegenständlichen Unternehmen derart auslegte, dass es dem Abschlussprüfer gebietet, seine Stimme warnend zu erheben, sofern im Rahmen der Abschlussprüfung schwerwiegende Bedenken gegen Geschäftsführung, Rentabilität, oder Liquidität aufkommen. Diese in den 1950er Jahren auf Grundlage der Treuepflicht und des besonderen Vertrauensverhältnisses des Abschlussprüfers gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft entwickelte BGH-Entscheidung wurde später im dHGB gesetzlich verankert und in der Folge auch in die österreichische Rechtslage übernommen. Schließlich dürfe der Abschlussprüfer nicht stillschweigend zusehen, wenn sich eine ruinöse Entwicklung des Unternehmens anbahne, oder die Gefahr des Zusammenbruchs des Unternehmens evident werde. Demnach ist der Zweck der Warnpflicht darin begründet, dass möglichst frühzeitig über Krisensituationen und Gefahrenherde für das Unternehmen informiert werden soll.
Sie stellt ein besonderes Instrument dar, um auf gravierende Mängel hinzuweisen. Die Umstände, unter welchen der Prüfer einen derart bedeutsamen Schritt zu setzen hat, sind im § 273 Abs 2 UGB geregelt. Im Falle des Eintretens dort aufgezählter, zweifelsfrei negativer Tatbestände für das Unternehmen können erfahrungsgemäß umso erfolgversprechendere Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, je früher diesbezügliche Warnungen durch den Prüfer erfolgen. Damit kann die Warnpflicht, die über den eigentlichen Prüfungsauftrag hinausreicht, durchaus als Teil eines gesetzlichen Frühwarnsystems verstanden werden, um Insolvenzen zu vermeiden. Der Abschlussprüfer darf also nicht bis zur Abfassung des schriftlichen Prüfungsberichtes warten, sondern hat sofort über derartige berichtspflichtige Umstände zu berichten.
1 EINLEITUNG: Einführung in die Thematik der Berichterstattung des Abschlussprüfers, die Definition der "Erwartungslücke" und die Zielsetzung der Arbeit.
2 GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG: Darstellung der berufsrechtlichen Voraussetzungen für Abschlussprüfer sowie der grundlegenden Berufsgrundsätze wie Unabhängigkeit und Gewissenhaftigkeit.
3 BERICHTERSTATTUNG WÄHREND DER ABSCHLUSSPRÜFUNG: Analyse der Warnpflicht des Abschlussprüfers als Instrument zur Früherkennung von Unternehmenskrisen sowie deren Voraussetzungen und Formen.
4 BERICHTERSTATTUNG ALS ERGEBNIS DER ABSCHLUSSPRÜFUNG: Umfassende Untersuchung des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks hinsichtlich ihrer Funktion, ihres Aufbaus und ihrer Gestaltung.
5 RESÜMEE: Zusammenfassende Betrachtung der Ergebnisse sowie eine kritische Würdigung der aktuellen Entwicklungen und zukünftigen Herausforderungen im Prüfungswesen.
Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Berichterstattung, Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk, Warnpflicht, Redepflicht, Unternehmensgesetzbuch, UGB, Unabhängigkeit, Erwartungslücke, Kapitalgesellschaften, Rechnungslegung, Qualitätskontrolle, Reorganisationsbedarf
Die Diplomarbeit befasst sich mit den Berichts- und Dokumentationspflichten von Wirtschaftsprüfern im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung von Kapitalgesellschaften.
Zentrale Themen sind die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Prüfer, die verschiedenen Berichtsinstrumente wie Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk sowie die Warnpflicht bei Unternehmenskrisen.
Das Ziel ist es, systematisch aufzuzeigen, welche Berichtsinstrumente im Zuge einer Jahresabschlussprüfung unter welchen Voraussetzungen angewendet werden müssen und wie sich die Einführung des UGB auf diese Pflichten auswirkt.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literaturanalyse und einer systematischen Erarbeitung der rechtlichen Bestimmungen im österreichischen Unternehmensrecht.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Anforderungen an den Prüfer, die Berichterstattung während der Prüfung (Warnpflicht) und die detaillierte Analyse der Berichterstattung als Ergebnis der Prüfung.
Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk, Warnpflicht, Unabhängigkeit und Erwartungslücke.
Der Bestätigungsvermerk ist eine kurze, zusammenfassende Bestätigung für die Öffentlichkeit, während der Prüfungsbericht ein umfassendes Dokument für interne Gremien (Aufsichtsrat, Geschäftsführung) mit detaillierten Feststellungen ist.
Die Warnpflicht dient als Teil eines gesetzlichen Frühwarnsystems, um bei bestandsgefährdenden Tatsachen oder schwerwiegenden Verstößen sofort den Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung zu informieren, ohne auf den finalen Prüfungsbericht zu warten.
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