Diplomarbeit, 2009
111 Seiten, Note: 1,3
1 GRUNDLAGEN
1.1 UMWANDLUNG VERSUS UMSTRUKTURIERUNG
1.2 BEGRIFFE DES UMWANDLUNGSRECHTS UND DES UMWANDLUNGSSTEUERRECHTS
1.3 BEHANDLUNG VON VERLUSTVORTRÄGEN
1.3.1 Regelungen des § 10d Abs. 2 EStG und § 15a Abs. 4 EStG
1.3.2 Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 KStG a.F.
1.3.3 Verlustversagung nach § 8c KStG (ab VZ 2008)
1.3.4 Verlustvorträge in der Gewerbesteuer
1.4 WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNGSWEISE
2 ÜBERTRAGUNG EINER VERLUSTGESELLSCHAFT AUF EINE GEWINNGESELLSCHAFT
2.1 VERSCHMELZUNG EINER VERLUSTGESELLSCHAFT
2.1.1 Untergang des Verlustvortrages
2.1.2 Realisierung stiller Reserven beim übertragenden Rechtsträger
2.1.3 Gewinnrealisierungen
2.1.4 Nutzung der Rückwirkungsfiktion und der Zeitpunktgestaltung
2.2 SPALTUNG EINER VERLUSTGESELLSCHAFT
2.2.1 Aufspaltung
2.2.2 Abspaltung
2.2.2.1 Verlustuntergang
2.2.2.2 Verlustnutzung
2.2.2.3 Anteilsverschiebungen und § 8c KStG
2.3 UMWANDLUNGEN MIT ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN AN EINER VERLUSTGESELLSCHAFT
2.4 EINBRINGUNG
2.4.1 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
2.4.1.1 Verlustübertragung
2.4.1.2 Verbleibender Verlustvortrag bei der einbringenden Kapitalgesellschaft
2.4.1.3 Verbleibender Verlustvortrag bei der einbringenden Personengesellschaft
2.4.2 Einbringung in eine Personengesellschaft
2.4.2.1 Verlustübertragung
2.4.2.2 Verbleibender Verlustvortrag bei der einbringenden Personengesellschaft
2.4.2.3 Verbleibender Verlustvortrag bei der einbringenden Kapitalgesellschaft
2.4.3 Einbringung von Anteilen einer Verlustgesellschaft
2.4.3.1 Verluste bei Kapitalgesellschaften
2.4.3.2 Verluste bei Personengesellschaften
3 ÜBERTRAGUNG EINER GEWINNGESELLSCHAFT AUF EINE VERLUSTGESELLSCHAFT
3.1 VERSCHMELZUNG
3.1.1 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften
3.1.1.1 Verlustvortrag nach UmwStG
3.1.1.2 Untergang des Verlustvortrages des übernehmenden Rechtsträgers (§ 8c KStG)
3.1.1.3 Untergang des Verlustvortrages auf tieferen Beteiligungsebenen
3.1.1.4 Gestaltungsmöglichkeiten
3.1.1.4.1 Sanierungsklausel
3.1.1.4.2 Stufenübertragung
3.1.1.4.3 Umwandlung ohne quotenverändernde Anteilsverschiebung
3.1.1.4.4 Zeitliche Gestaltung und Umfang des Verlustuntergangs
3.1.1.4.5 Vermeidung des Erwerberkreises durch Vermögensverwaltung
3.1.1.4.6 Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
3.1.1.5 Verlustvortrag der Übernehmerin nach altem Recht
3.1.2 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften
3.1.2.1 Verluste nach § 10d EStG
3.1.2.2 Verluste nach § 10a GewStG
3.2 SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
3.2.1 Spaltung auf eine Kapitalgesellschaft
3.2.2 Spaltung auf eine Personengesellschaft
3.3 EINBRINGUNG
3.3.1 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
3.3.1.1 Verlustuntergang durch Kapitalerhöhung oder Anteilserwerb
3.3.1.2 Mittelbarer Anteilserwerb und mittelbare Kapitalerhöhung
3.3.1.3 Gestaltungsmöglichkeiten
3.3.2 Einbringung in eine Personengesellschaft
4 FORMWECHSEL
5 ANWACHSUNG
5.1 VERLUSTÜBERTRAGUNG
5.2 ANWACHSUNG UND § 8C KSTG
6 REALTEILUNG
7 FAZIT
Die vorliegende Arbeit untersucht, wie steuerliche Verlustvorträge bei Umstrukturierungen von Gesellschaften genutzt und wie der drohende Untergang dieser Verluste vermieden werden kann, wobei der Fokus auf den Regelungen des UmwStG sowie der Anwendung von § 8c KStG liegt.
2.1.2 Realisierung stiller Reserven beim übertragenden Rechtsträger
Eine Möglichkeit, dennoch Verluste geltend zu machen, bietet die (teilweise) Aufdeckung der stillen Reserven in der Übertragungsbilanz. Der so entstehende Übertragungsgewinn kann mit dem Verlustvortrag verrechnet werden.44 Da der übertragende Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzungen das 3-fache Bewertungswahlrecht45 hat, ist es somit sinnvoll, bei vorhandenen Verlusten in der Übertragungsbilanz den gemeinen Wert oder einen Zwischenwert zwischen Buchwert und gemeinem Wert zu wählen. Dieser ermöglicht gegebenenfalls eine punktgenaue Nutzung der steuerlichen Verluste.46 Werden die Voraussetzungen zum Bewertungswahlrecht hingegen nicht erfüllt, wird generell zum gemeinen Wert bewertet. Die aufgedeckten stillen Reserven führen nicht nur zu einem steuerlich nutzbaren Übertragungsgewinn, sondern auch zu einem höheren Abschreibungspotenzial beim übernehmenden Rechtsträger, so dass die Verluste indirekt genutzt werden können.47
Somit ist es unzutreffend, dass der Verlustvortrag wirtschaftlich verloren sei.48 Doch setzt diese Aussage unter anderem voraus, dass genügend stille Reserven beim übertragenden Rechtsträger zur Verfügung stehen, um den sonst untergehenden Verlustvortrag zu verrechnen. Des Weiteren müssen die stillen Reserven auf abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter übertragen werden, um die Nutzung der verrechneten Verluste ohne Veräußerung oder sonstigen bilanziellen Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger gewährleisten zu können.
1 GRUNDLAGEN: Dieses Kapitel definiert die Begriffe Umwandlung und Umstrukturierung und erläutert die steuerliche Behandlung von Verlustvorträgen unter Berücksichtigung von EStG und KStG.
2 ÜBERTRAGUNG EINER VERLUSTGESELLSCHAFT AUF EINE GEWINNGESELLSCHAFT: Hier werden Wege analysiert, um bei der Verschmelzung oder Spaltung von Verlustgesellschaften den Untergang von Verlustvorträgen durch Maßnahmen wie die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.
3 ÜBERTRAGUNG EINER GEWINNGESELLSCHAFT AUF EINE VERLUSTGESELLSCHAFT: Dieser Abschnitt untersucht die Auswirkungen von Verschmelzungen und Spaltungen auf bestehende Verlustvorträge der übernehmenden Verlustgesellschaft, insbesondere unter dem Aspekt des schädlichen Beteiligungserwerbs.
4 FORMWECHSEL: Es wird die steuerliche Folge eines Formwechsels für bestehende Verlustvorträge bei Wechsel des Besteuerungsverfahrens beleuchtet.
5 ANWACHSUNG: Dieses Kapitel behandelt die Anwachsung als Umstrukturierungsform und deren Auswirkungen auf die steuerliche Zurechnung von Verlustvorträgen.
6 REALTEILUNG: Es wird beschrieben, wie sich die Auflösung einer Personengesellschaft auf die Verlustvorträge der einzelnen Mitunternehmer auswirkt.
7 FAZIT: Das Fazit fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen und betont die Notwendigkeit frühzeitiger steuerlicher Gestaltung bei Umstrukturierungen.
Umstrukturierung, Umwandlung, Verlustvortrag, Steuerrecht, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, § 8c KStG, UmwStG, Verschmelzung, Spaltung, Einbringung, stille Reserven, Sanierungsklausel, Beteiligungserwerb, Anteilsverschiebung
Die Arbeit analysiert die steuerliche Behandlung von Verlustvorträgen bei verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen von Gesellschaften und zeigt Gestaltungswege auf, um den steuerlichen Untergang dieser Vorträge zu verhindern oder abzumildern.
Zentrale Themen sind die Verschmelzung, Spaltung, Einbringung, der Formwechsel, die Anwachsung und die Realteilung sowie deren Auswirkungen auf Verlustvorträge nach EStG, KStG und GewStG.
Die primäre Forschungsfrage ist, wie Verlustvorträge bei Umstrukturierungen genutzt werden können bzw. wie deren Untergang zu vermeiden ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch § 8c KStG.
Es handelt sich um eine rechts- und steuerwissenschaftliche Analyse, die auf einer umfassenden Literaturrecherche, der Auswertung gesetzlicher Bestimmungen sowie der Analyse aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Übertragung von Verlustgesellschaften auf Gewinngesellschaften und umgekehrt, sowie die Analyse spezieller Umwandlungsformen wie Formwechsel, Anwachsung und Realteilung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Verlustnutzung.
Wichtige Begriffe sind Umstrukturierung, Umwandlung, Verlustvortrag, § 8c KStG, UmwStG, Verschmelzung, Spaltung, Einbringung, stille Reserven und Sanierungsklausel.
Sie bietet eine Möglichkeit, den Untergang von Verlustvorträgen bei einem Beteiligungserwerb durch sanierungswillige Investoren zu verhindern und stellt somit ein zentrales Gestaltungsinstrument zur Rettung der Verluste dar.
Durch die Aufdeckung stiller Reserven in der Übertragungsbilanz entsteht ein Übertragungsgewinn, der direkt mit dem bestehenden Verlustvortrag verrechnet werden kann, wodurch dieser steuerlich nutzbar bleibt.
Die Unternehmensidentität bezieht sich auf den fortbestehenden Betrieb, während die Unternehmeridentität auf die Person des Gewerbetreibenden fokussiert; beide sind entscheidend für die Frage, ob ein Gewerbeverlust nach einer Umstrukturierung weiterhin abgezogen werden darf.
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