Bachelorarbeit, 2008
44 Seiten, Note: 1
1 EINLEITUNG
2 DIE STILLE BETEILIGUNG IM GESELLSCHAFTSRECHT
2.1 AUS DER SICHT DES UNTERNEHMERS
2.2 AUS DER SICHT DES STILLEN GESELLSCHAFTERS
2.3 ABGRENZUNG ZWISCHEN TYPISCHER UND ATYPISCHER STILLER GESELLSCHAFT
2.3.1 Der typisch stille Gesellschafter
2.3.2 Der atypisch stille Gesellschafter
3. DIE STILLE GESELLSCHAFT IM STEUERRECHT
3.1 DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG DER TYPISCHEN STILLEN BETEILIGUNG
3.1.1 Die typische stille Beteiligung im Privatvermögen
3.1.2 Die typisch stille Gesellschaft im Betriebsvermögen
3.1.3 Die Behandlung bei dem Unternehmer
3.2 DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG DER ATYPISCHEN STILLEN BETEILIGUNG
3.2.1 Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
3.2.2 Die Veräußerung der atypischen Beteiligung
3.2.3 Die Besteuerung beim atypisch stillen Gesellschafter
4. DIE BILANZIELLE BEHANDLUNG DER STILLEN BETEILIGUNG
4.1 DIE BILANZIERUNG DER STILLEN GESELLSCHAFT BEI DEM UNTERNEHMER
4.1.1 Die Bilanzierung der Einlage
4.1.2 Die Bilanzierung der Gewinn- und Verlustbeteiligung
4.1.3 Die Bilanzierung der Gesellschaftsauflösung
4.2 DIE BILANZIERUNG DER STILLEN GESELLSCHAFT BEI DEM STILLEN
5. DIE STILLE BETEILIGUNG IM KVG
5.1 KAPITALGESELLSCHAFTEN GEMÄß KVG
5.2 GESELLSCHAFTSRECHTE GEMÄß KVG
5.3 HÖHE UND FÄLLIGKEIT DER GESELLSCHAFTSSTEUER
6. ZUSAMMENFASSUNG
Die Arbeit untersucht die rechtliche und steuerliche Einordnung sowie die bilanzielle Behandlung der Stillen Gesellschaft (stGes) als alternative Finanzierungsform in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen.
2.3.1 Der typisch stille Gesellschafter
Die Normalform eines Stillen ist der echte Stille, auch typisch Stille genannt. Eine Einlage dieses Gesellschafters wird immer als Fremdkapital zu beurteilen sein. Im Gegensatz einer Gesellschaftereinlage eines Kommanditisten einer KG, wird diese Einlage daher nicht zum haftenden Kapital gezählt.33
Sofern der Stille seine Einlage geleistet hat, bestehen keine Nachschusspflichten für den Stillen, eine Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ist im Insolvenzfall noch nicht die komplette Einlage geleistet oder handelt es sich um ein negatives Kapitalkonto auf Grund der Verlustbeteiligung, so können die Gläubiger des Unternehmers nur an den Stillen herantreten, wenn der Unternehmer seine Forderungen abgetreten hat.34 Der Stille erhält die Stellung eines Insolvenzgläubigers, für den Verlustanteil übersteigenden Betrag.35
Neben dem Recht der Gewinnbeteiligung und dem Informationsrecht bei Grundlagengeschäften hat ein Stiller vor allem Überwachungs- und Kontrollrechte. Diese sollen sicher stellen, dass der Geschäftsführer des Unternehmens im gemeinsamen Interesse handelt. Sofern der Stille Zweifel an der Richtigkeit ihm zugekommener Informationen hat, ist dieser berechtigt, einen aktuellen Status über die Vermögenssituation des Unternehmens zu verlangen. Dieser Status ist nicht mit einem Zwischenabschluss gleichzusetzen.36
Der Stille ist am Gewinn des Unternehmens beteiligt. An welchen Unternehmensbestandteilen der Stille genau beteiligt ist, wird selbst unter den Fachleuten strittig diskutiert. Einig sind sie sich darüber, dass der typisch Stille neben dem laufenden Gewinn an den offenen Rücklagen zu beteiligen ist. Diese Beteiligung hat spätestens bei der Auseinandersetzung, also bei der Beendigung der Gesellschaft stattzufinden.37 Strittig ist z.B. die Beteiligung an den stillen Reserven. Hier ist die herrschende Meinung, dass der Beteiligte in diesem Fall als Mitunternehmer einzustufen wäre und dass es sich daher nicht um einen echten stillen Gesellschafter handeln kann, denn dieser wird als Gläubiger eingestuft. 38
Bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses erhält der echte Stille in der Regel nur seine Einlage zurück, wobei er nur obligatorische Ansprüche auf Rückgewähr in Geld hat.39 Eine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, an der sich der Stille beteiligt hat, ist damit zumeist ausgeschlossen, sofern sich der Vermögenszuwachs nicht im Gewinn niederschlägt.40
1 EINLEITUNG: Darstellung der wirtschaftlichen Relevanz von Finanzierungsalternativen zur Bankfinanzierung sowie Überblick über die Zielsetzung der Arbeit.
2 DIE STILLE BETEILIGUNG IM GESELLSCHAFTSRECHT: Analyse der stGes als Innengesellschaft, ihrer Gründung und der Unterschiede zwischen typischer und atypischer Ausprägung.
3. DIE STILLE GESELLSCHAFT IM STEUERRECHT: Untersuchung der steuerlichen Auswirkungen, insbesondere der Abgrenzung von Einkünften aus Kapitalvermögen und betrieblichen Einkünften.
4. DIE BILANZIELLE BEHANDLUNG DER STILLEN BETEILIGUNG: Detaillierte Darstellung der Buchführungspflichten, Bewertung der Einlagen und Behandlung von Gewinn/Verlust bei Unternehmer und Stille.
5. DIE STILLE BETEILIGUNG IM KVG: Erläuterung der kapitalverkehrssteuerlichen Behandlung der Beteiligung an Kapitalgesellschaften und relevanter gesetzlicher Ausnahmen.
6. ZUSAMMENFASSUNG: Abschließende Würdigung der Bedeutung der stillen Gesellschaft als flexibles Instrument der Unternehmensfinanzierung.
Stille Gesellschaft, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Typisch Stiller, Atypisch Stiller, Bilanzierung, Einlage, Gewinnbeteiligung, Kapitalverkehrssteuer, Mitunternehmerschaft, Fremdkapital, Eigenkapital, Unternehmensfinanzierung, Kapitalverkehrsteuergesetz, Innengesellschaft
Die Arbeit behandelt die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Stillen Gesellschaft als Instrument der Unternehmensfinanzierung in Österreich.
Im Fokus stehen das Gesellschaftsrecht, das Steuerrecht, die Bilanzierung nach UGB sowie das Kapitalverkehrssteuergesetz im Kontext der stillen Beteiligung.
Ziel ist es, die Unterschiede zwischen der typischen und der atypischen Stillen Gesellschaft klar herauszuarbeiten und deren Auswirkungen auf die steuerliche und bilanzielle Praxis darzustellen.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Analyse der geltenden Gesetzeslage (UGB, EStG, KVG) sowie der Auswertung einschlägiger Fachliteratur und Judikatur.
Der Hauptteil erörtert die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Veräußerungen, die buchhalterische Abbildung sowie die spezifischen KVG-Bestimmungen.
Wichtige Begriffe sind insbesondere die Unterscheidung von typisch und atypisch Stillen, die Einordnung als Fremd- oder Eigenkapital und die Behandlung als Mitunternehmerschaft.
Bei der typischen Beteiligung unterliegen Abschichtungsüberschüsse dem § 27 EStG, während sie bei der atypischen Beteiligung als betriebliche Einkünfte behandelt werden.
Während der typische Stille meist als Insolvenzgläubiger behandelt wird, dient die Einlage des atypisch Stillen im Insolvenzfall als haftendes Kapital, was eine nachrangige Bedienung zur Folge hat.
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