Bachelorarbeit, 2009
76 Seiten, Note: 1,7
Diese Arbeit untersucht die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot, insbesondere unter Berücksichtigung des BVerfGE 95, 96. Ziel ist es, das Rückwirkungsverbot im Kontext des Rechtsstaatsprinzips zu analysieren und dessen Einschränkungen zu beleuchten.
A. Einführung: Dieses Kapitel dient als Einleitung in die Thematik der Arbeit und skizziert den Forschungsgegenstand, die Methodik und die Struktur der folgenden Kapitel. Es legt den Fokus auf die Untersuchung der Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot, insbesondere im Kontext des BVerfGE 95, 96.
B. Das Rechtsstaatsprinzip: Dieses Kapitel befasst sich umfassend mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es analysiert verschiedene Erklärungsansätze und Definitionen des Prinzips, unter anderem von Habermas, Scheuner und Stern. Besonders eingehend wird die Betrachtung nach Sobota untersucht, welche das Rechtsstaatsprinzip in drei Dimensionen gliedert: Maßgebung, Regelmaß und Angemessenheit. Diese Dreiteilung dient als analytisches Werkzeug für die spätere Untersuchung des Rückwirkverbots.
C. Das Rückwirkungsverbot: Der Schwerpunkt dieses Kapitels liegt auf der Unterscheidung zwischen strafrechtlicher und nicht-strafrechtlicher Rückwirkung. Es beleuchtet die Entstehung des nullum crimen-Prinzips und seine vier Einzelprinzipien: Analogieverbot, Verbot strafbegründenden und -schärfenden Gewohnheitsrechts, Verbot unbestimmter Strafgesetze und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot selbst. Die verfassungsrechtliche Garantie des Rückwirkverbots wird im Detail erörtert, mit besonderer Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK. Die jeweiligen Zusammenhänge und Spannungsfelder werden ausführlich analysiert.
D. Das Rechtsstaatsprinzip im Lichte der Entscheidung 95, 96: Dieses Kapitel analysiert die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 96) im Detail. Es beschreibt den Sachverhalt des Urteils, die zentrale verfassungsrechtliche Fragestellung und den Leitsatz. Kritische Auseinandersetzungen mit dem Urteil und der darauffolgenden Forschungsdiskussion werden einbezogen. Im Kern geht es um die Frage der Einschränkbarkeit des Rückwirkverbots unter Berücksichtigung der Radbruchschen Formel, allgemein anerkannter Menschenrechte und weiterer relevanten Aspekte. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf das Rechtsstaatsprinzip, den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit werden gründlich untersucht.
Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkungsverbot, Art. 103 Abs. 2 GG, BVerfGE 95, 96, Radbruchs Formel, Menschenrechte, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, nullum crimen-Prinzip, Analogieverbot, Gewohnheitsrecht, Prinzipientheorie.
Die Arbeit untersucht die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot, insbesondere im Kontext des BVerfGE 95, 96. Der Fokus liegt auf der Analyse des Rückwirkverbots im Kontext des Rechtsstaatsprinzips und der Beleuchtung dessen Einschränkungen.
Die Arbeit behandelt folgende Schwerpunkte: Das Rechtsstaatsprinzip und seine verschiedenen Definitionen (u.a. nach Habermas, Scheuner, Stern und Sobota), das Rückwirkungsverbot im strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Bereich, die verfassungsrechtliche Garantie des Rückwirkverbots (Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK), die Einschränkungen des Rückwirkverbots im Lichte des BVerfGE 95, 96 und die Auswirkungen auf Prinzipien wie Rechtssicherheit und Vertrauensschutz.
Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel: Eine Einführung, ein Kapitel zum Rechtsstaatsprinzip mit verschiedenen Definitionen und der Dreiteilung nach Sobota, ein Kapitel zum Rückwirkungsverbot mit Unterscheidung zwischen strafrechtlicher und nicht-strafrechtlicher Rückwirkung und der Erörterung des nullum crimen-Prinzips, ein Kapitel zur Analyse des BVerfGE 95, 96 und seiner Auswirkungen auf das Rechtsstaatsprinzip, sowie ein abschließendes Kapitel mit Ergebnissen und Ausblick.
Die Arbeit analysiert verschiedene Erklärungsansätze und Definitionen des Rechtsstaatsprinzips, darunter die Ansätze von Habermas, Scheuner und Stern. Besonders detailliert wird die Betrachtung nach Sobota mit seiner Dreiteilung in Maßgebung, Regelmaß und Angemessenheit untersucht.
Das Kapitel zum Rückwirkungsverbot unterscheidet zwischen strafrechtlicher und nicht-strafrechtlicher Rückwirkung. Es beleuchtet das nullum crimen-Prinzip mit seinen Einzelprinzipien (Analogieverbot, Verbot strafbegründenden und -schärfenden Gewohnheitsrechts, Verbot unbestimmter Strafgesetze und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot) und die verfassungsrechtliche Garantie des Rückwirkverbots (Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK).
Das BVerfGE 95, 96 steht im Mittelpunkt des vierten Kapitels. Die Arbeit analysiert die Entscheidung detailliert, untersucht die Einschränkbarkeit des Rückwirkverbots im Lichte dieser Entscheidung und betrachtet die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf das Rechtsstaatsprinzip, den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit. Die Radbruchschen Formel wird in diesem Kontext ebenfalls berücksichtigt.
Schlüsselwörter sind: Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkungsverbot, Art. 103 Abs. 2 GG, BVerfGE 95, 96, Radbruchs Formel, Menschenrechte, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, nullum crimen-Prinzip, Analogieverbot, Gewohnheitsrecht, Prinzipientheorie.
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Gast
Wir haben keinen Rechtsstaat und kein Rechtsstaatsprinzip ....
weil unsere Gesellschaftsform nach einer unrealistischen, kindlichen Weltanschauung aufgebaut ist und wir nach diesem Quatsch unser Leben einrichten müssen und diesen Mist finanzieren müssen.
Das müsste grundlegend geändert werden!
Das berücksichtigte Verhalten sowie die uns mit dem Aufbau der Gesellschaft diktierte Weltanschauung „das demokratische Prinzip“:
„Der als rechtswissenschaftliches Gutachten ausgearbeitete, schon wegen seines Zeitpunkts für die weitere Geschichte des deutschen Rechtsstaats überaus bedeutsame, damals allerdings auch heftig kritisierte Vortrag Ridders spiegelt ein unrealistisches Menschenbild und ein hierauf beruhendes Rechtsstaatsverständnis wider. Dieses Menschenbild beinhaltet die Vorstellung, wegen der im Grunde edlen menschlichen Natur sei das demokratische Prinzip ausreichend, um den Machtmissbrauch von Herrschenden zu verhindern, weil diese ja verpflichtet sind, sich an Verfassung, Gesetz und Recht zu halten.“ (vgl. http://www.gewaltenteilung.de/demokratieprinzip.htm ).
Hitler, Stalin, Honecker und andere Führer werden sich auch eingebildet haben und jeder andere Führer (z.Zt. z.B. in Syrien und Nordkorea) wird meinen, dass das von ihm geführte „demokratische Prinzip“ ausreichend ist, weil er und seinesgleichen von edler Natur sind.
Das wohl absichtlich übersehene Verhalten:
Es gibt eine angeborene Gruppenaggressivität (vgl. z.B. http://users.auth.gr/gtsiakal/AcrobatArxeia/Tsiakalos_Xenophobie.pdf ) sowie ein angeborenes Hörigkeits- und Unterjochungsverhalten, vgl. z.B. http://www.uni-koeln.de/hf/konstrukt/didaktik/experiment/experiment_beispiel.html und natürlich auch den altbekannten Egoismus.
Einige von unzähligen Zeugenaussagen zu den Verhaltensweisen:
Gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen (nebst Justizministerien, Petitionsausschüssen etc.) fehlt wegen gewollter Verdrehungsabsicht der Tatsachen und der Rechtslage zumeist eine plausible Begründung, oft sogar die Sachbezogenheit. Hauptverantwortlich für das perfide Rechtschaos mit Methode sind die Parlamentsabgeordneten, das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Einzelfallgerechtigkeit gibt es selbst in schwersten Fällen für die meisten Betroffenen nicht. Das bedeutet, sie sind hilflos der Willkür des Staates und den schweren Folgen dieser Willkür ausgeliefert. Dieses System ist darauf angelegt, Menschen zu zerstören. Der Schutz des Grundrechts steht zwar auf dem Papier, wird aber in der Praxis weitgehendst ignoriert...Die jeweiligen die Demokratie sichernden Grundregeln waren und sind unzureichend und haben versagt. Diktatoren, wie Diktatorengemeinschaften, sind, wie die Zeitgeschichte belegt, deshalb auch in solchen angeblichen Demokratien möglich, die ihr wahres Ansinnen jedoch mit einem demokratischen Gewand umgeben. (vgl. http://unschuldige.homepage.t-online.de/ ).
Der Rechtsstaat steht nur auf dem Papier. Der positive Sinngehalt der Gesetze wird derart deformiert, dass vom ursprünglichen Gesetzeszweck so gut wie nichts übrig bleibt.... Der Bürger sieht sich mit Methoden konfrontiert, die mit denjenigen eines Polizeistaates zu vergleichen sind.... Die Arroganz der Macht und die menschliche Kälte, die sich in diesen Behörden breit gemacht hat, lässt einen erschaudern.... Neid und Missgunst spielen eine gewichtige Rolle. Die "Neidgenossenschaft Deutschland" lässt grüßen, Klassenkampf und Krieg gegen die Bürger um jeden Preis.... Sein Recht kann in Deutschland nur derjenige bekommen, der eine große Menge Geld hat.... (vgl. z.B. http://www.wengert-gruppe.de/wengert_ag/news/2003/SteuerstrafverfinDeutschland.pdf ).
Einige ehemalige Richter: Unzählige Kollegen erlebt, “die man schlicht ‘kriminell’ nennen kann”- http://www.odenwald-geschichten.de/?p=1740 .
„Strukturen der Staatskriminalität“ (Fall Mollath)- http://www.mmnews.de/index.php/etc/11503-gustl-mollath-neue-fakten .
Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel- http://www.odenwald-geschichten.de/?p=682 .
Rolf Bossi zeigt anhand seiner spektakulärsten Fälle, wie sich die deutsche Justiz ihr Recht zurechtbeugt. (vgl. http://buch.archinform.net/isbn/3-8218-5609-2.htm und http://www.amazon.de/Halbg%C3%B6tter-Schwarz-Deutschlands-Justiz-Pranger/dp/3821856092 ). Er wurde übrigens zu einer Geldstrafe wegen Justizbeleidigung verurteilt.
Der Nachweis eines (vorsätzlichen) Justizfehlers bedeutet für Richter eine Diffamierung und eine Beleidigung und daher dürfen Justizfehler nicht korrigiert werden... Auch sei es eine Notwendigkeit, dass man keine Grundrechte und Menschenrechte mehr geltend machen kann, wenn man sich über (vorsätzliche) Fehler beschwert und daher damit nicht gehört werden kann. (vgl. z.B. http://www.locus24.de/foc/foc-0002.html und http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=61&t=231388 ).
In diesem Sinne ist bei unseren 'Staatsdienern' auch das von Diktaturen bekannte Verrückterklären und Wegsperren von Beamten- bzw. Justizkritikern beliebt. Beispiele: Gustl Mollath http://www.gustl-for-help.de/ ist schon 7 Jahre weggesperrt, Rüdiger Jung und Rechtsanwalt Claus Plantiko http://www.freegermany.de/claus-plantiko.html, Rechtsanwalt Friedrich Schmidt wurde für 3 Jahre und 4 Monate http://bloegi.wordpress.com/2010/09/26/3-jahre-4-monate-gefangnis-fur-beamten-beleidigung/ und andere).
Einen Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, haben wir nicht und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal. (vgl. http://www.hoerbuchkids.de/hu/mr/homepage/justiz/info.php?id=134 ).
Der Rechtsstaat befindet sich mitten in der Auflösung und was wir bekommen ist noch viel schlimmer als die STASI und die GESTAPO zusammen, so Prof. Albrecht. http://politikforen.net/showthread.php?131970-Die-deutsche-Polizei-l%C3%B6st-sich-immer-mehr-vom-Rechtsstaat .
Es wird höchste Zeit, mit der von der Obrigkeit gewünschten Friede-Freude-Eierkuchen-Mentalität und der vorgegebenen Weltanschauung, nach der Herrschende von besonders edler Natur sind, aufzuräumen.
am 9.3.2013
Roman Pelzel
Das ist Ihre - zugegeben undifferenzierte - Meinung, die Ihnen ja auch zusteht. Gleiches gilt natürlich auch für Ihre Meinungsäußerungsfreiheit. Übrigens wird Ihr Beitrag auch nicht durch die Kolportage verschiedener Forenmeinung differenzierter. Aber: wie gesagt, Ihre Meinung!
am 11.3.2013