Bachelorarbeit, 2009
76 Seiten, Note: 1,7
A. Einführung
B. Das Rechtsstaatsprinzip
I. Erklärungsansatz nach Habermas
II. Definition nach Scheuner
III. Definition nach Stern
IV. Betrachtung nach Sobota
1. Listenkonzeptionen
2. Neuordnung nach Sobota
a) Rechtsstaatliche Konstitution: Maßgebung
b) Rechtsstaatliche Nomokratie: Regelmaß
c) Rechtsstaatliche Relationalität: Angemessenheit
3. Darstellung der Neuordnung
a) Organisationsprinzip
b) Rechtsstaatsprinzipien
V. Zusammenfassung
C. Das Rückwirkungsverbot
I. Die nicht strafrechtliche Rückwirkung
1. Echte oder retroaktive Rückwirkung
2. Unechte oder retrospektive Rückwirkung
II. Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot
1. Die Entstehung des nullum-crimen-Prinzips
2. Die vier Einzelprinzipien des nullum-crimen-Prinzips
a) Das Analogieverbot
b) Das Verbot strafbegründenden und -schärfenden Gewohnheitsrechts
c) Das Verbot unbestimmter Strafgesetze
d) Das (strafrechtliche) Rückwirkungsverbot
3. Verfassungsrechtliche Garantie
4. Art. 103 Abs. 2 im Lichte des Art. 7 EMRK
a) Artikel 7 EMRK
b) Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland
5. Zusammenfassung
D. Das Rechtsstaatsprinzip im Lichte der Entscheidung 95, 96
I. Einführung in das Urteil
1. Der Sachverhalt
2. Die verfassungsrechtliche Kernfrage
3. Der Leitsatz
4. Maßgebliche Kritik und die weitere Untersuchung
II. Die Einschränkbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG
1. Radbruchsche Formel
a) Radbruchs Rechtsphilosophie
b) Die Formel im Wortlaut
c) Anwendung im BVerfGE 95, 96
d) Konkretisierung der Radbruchschen Formel
2. Einschränkung durch völkerrechtlich anerkannte Menschenrechte
a) Formel für extremes staatliches Unrecht
b) Allgemein anerkannte Menschenrechte
aa) Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
bb) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
cc) Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
dd) Wesentliche Menschenrechte im Sinne von BVerfGE 95, 96
(1) Das „Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“
(2) Menschenrechte mit „ius cogens“-Charakter
c) Der Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 EMRK im Lichte der BVerfGE
(1) Verstoß gegen den erklärten Vorbehalt
(2) Konkretisierung des erklärten Vorbehalts
3. Einschränkbarkeit von Verfassungs wegen
a) Einschränkung im Wege praktischer Konkordanz
b) Der Demokratievorbehalt des BVerfG
4. Kritik an den vorgetragenen Gründen zur Einschränkbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG
a) Zur Radbruchschen Formel
b) Zu den allgemein anerkannten Menschenrechten
c) Zur praktischen Konkordanz
d) Zum Demokratievorbehalt des BVerfG
III. Auswirkungen auf das Rechtsstaatsprinzip
1. Einführung in die Prinzipientheorie
a) Bewertung von Art. 103 Abs. 2 GG als Prinzip
b) Bewertung von Art. 103 Abs. 2 GG als Regel
c) Zusammenfassung
2. Auswirkung auf den Vertrauensschutz
a) Der Vertrauensschutz im einteiligen Verständnis
b) Der Vertrauensschutz im zweiteiligen Verständnis
c) Wertung
3. Auswirkung auf das Rückwirkungsverbot
a) Das Rückwirkungsverbot im einteiligen Verständnis
b) Das Rückwirkungsverbot im zweiteiligen Verständnis
c) Wertung
4. Auswirkung auf das Prinzip der Rechtssicherheit
IV. Bewertung und Stellungnahme
E. Ergebnis und Ausblick
Die Arbeit untersucht die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, wobei der Fokus auf der Entscheidung BVerfGE 95, 96 (Mauerschützenprozesse) liegt. Die zentrale Forschungsfrage ist, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) gegenüber extremem staatlichen Unrecht möglich ist, ohne dabei den Kern rechtsstaatlicher Garantien zu zerstören.
Die verfassungsrechtliche Kernfrage
Das BVerfG war bisher mit dem Problem des „gesetzlichen Unrechts“ nur im außerstrafrechtlichen Bereich befasst. Bei der Beurteilung dieser Fälle, in denen ein unerträglicher Widerspruch des positiven Rechts zur Gerechtigkeit vorlag, hat es auf die sog. Radbruchsche Formel rekurriert und gleichzeitig betont, dass die Unwirksamkeit des positiven Rechts auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Es stellt klar, dass durch einen Gesetzgeber schweres Unrecht gesetzt werden könne, welches im unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit stehe, wie die Zeit des nationalsozialistischen Regimes gelehrt hat. Allerdings gibt es zu bedenken, dass eine lediglich ungerechte und nach geläuterter Auffassung abzulehnende Norm jedoch durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement noch Rechtsgeltung gewinnen und so Rechtssicherheit schaffen kann, also die Gültigkeit einer Norm nicht alleine durch die Qualität des sie erlassenden Systems begründet wird.
Die Rüge der Beschwerdeführer geht dahin, dass die Anwendung der Radbruchschen Formel durch den BGH auf die im positiven Recht der DDR enthaltenen Rechtfertigungsgründe gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Im Kern hat das Gericht also über die Rechtswidrigkeit der Tat zu urteilen, die zur Tatzeit nach Auffassung der Beschwerdeführer straffrei war und somit nach dem rechtsstaatlichen Prinzip „nullum crimen, nulla poena sine lege“, der auch Art. 103 Abs. 2 GG zugrunde liegt, nicht bestraft werden kann. Es geht somit um die Bedingung der Möglichkeit einer Einschränkung von Art. 103 Abs. 2 GG.
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die historische Notwendigkeit der strafrechtlichen Aufarbeitung von Systemunrecht und führt in die Thematik der Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Entscheidung BVerfGE 95, 96 ein.
B. Das Rechtsstaatsprinzip: Dieses Kapitel liefert eine theoretische Grundlegung und Analyse der verschiedenen Definitionsansätze des Rechtsstaatsbegriffs, insbesondere unter Einbeziehung der Systematik von Sobota.
C. Das Rückwirkungsverbot: Hier wird das strafrechtliche Rückwirkungsverbot dogmatisch hergeleitet, seine historische Entwicklung nachgezeichnet und in den Kontext internationaler Vorgaben wie der EMRK gesetzt.
D. Das Rechtsstaatsprinzip im Lichte der Entscheidung 95, 96: Der Hauptteil analysiert die Entscheidung des BVerfG zu den Mauerschützenprozessen, diskutiert die Radbruchsche Formel sowie die Einschränkbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG und deren Auswirkungen auf Prinzipien wie Vertrauensschutz und Rechtssicherheit.
E. Ergebnis und Ausblick: Das Fazit fasst die Erkenntnisse zusammen und bewertet den Beitrag des BVerfG zur Fortentwicklung des Rechtsstaatsverständnisses im internationalen Kontext.
Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkungsverbot, BVerfGE 95, 96, nullum crimen sine lege, Radbruchsche Formel, gesetzliches Unrecht, materielle Gerechtigkeit, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Menschenrechte, Mauerschützenprozesse, Strafrecht, Völkerrecht, Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 Abs. 2 GG.
Die Arbeit analysiert, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 95, 96 das Rechtsstaatsprinzip ausgelegt hat, um die strafrechtliche Verfolgung von Mauerschützen zu ermöglichen, obwohl diese sich auf Rechtfertigungsgründe der DDR beriefen.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Verhältnis von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit, der Anwendung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sowie der dogmatischen Einordnung der Radbruchschen Formel.
Ziel ist es zu klären, unter welchen verfassungsrechtlichen Bedingungen das strikte Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) zugunsten einer Bestrafung extremen staatlichen Unrechts eingeschränkt werden kann.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse und verfassungsrechtliche Interpretation, gestützt auf die Prinzipientheorie von Alexy sowie einschlägige Kommentierungen und rechtshistorische Quellen.
Im Hauptteil (Abschnitt D) wird die Entscheidung 95, 96 des BVerfG detailliert dargestellt, kritisch beleuchtet und die Argumentationslinien des Gerichts zur Einschränkbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG analysiert.
Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkungsverbot, Mauerschützenprozesse, Radbruchsche Formel, gesetzliches Unrecht und materielle Gerechtigkeit sind die prägenden Begriffe.
Die Arbeit erkennt die Modernisierung der Formel durch das Gericht an, weist jedoch darauf hin, dass die fehlende Präsentation eines abschließenden Menschenrechtskatalogs als Schranke für die Einschränkung des Rückwirkungsverbots kritisch zu betrachten ist.
Der Vorbehalt sollte die strikte Geltung des deutschen Rückwirkungsverbots betonen. Die Arbeit zeigt auf, dass das BVerfG durch die Konkretisierung über völkerrechtliche Menschenrechte diesen Vorbehalt in einem neuen Licht erscheinen lässt.
Der Autor sieht in der Entscheidung einen wichtigen Wegweiser, um bei künftigen extremen Situationen nicht ungewappnet zu sein, mahnt aber eine klarere gesetzliche oder verfassungsgerichtliche Bestimmung der Kriterien an.
Die Arbeit diskutiert dies kontrovers: Während im internationalen Kontext eine Konkretisierung und Stärkung erkennbar ist, sehen Kritiker in der Abkehr vom absoluten Wortsinn eine substanzielle Schwächung der verfassungsrechtlichen Garantie.
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