Bachelorarbeit, 2021
63 Seiten, Note: 1,7
A. Einleitung
I. Gang der Bearbeitung
II. Zielsetzung
B. Corona
I. Corona-Arbeitsschutzverordnung
1. Homeoffice
a) Entwicklung
b) Vor- und Nachteile
C. Grundlagen
I. Arbeitsverhältnis
1. Arbeitnehmerbegriff
2. Arbeitgeberbegriff
II. Compliance
1. Arbeitnehmerüberwachung
a) Beweggründe
D. Arten der Arbeitnehmerüberwachung
I. nicht-technische Überwachung
II. technische Überwachung
1. Videoüberwachung
2. Überwachung der Internetnutzung
3. Telekommunikationsüberwachung
4. Überwachung durch Zutritts- und Zeiterfassungssysteme
III. Anwendbarkeit
E. Rechtsgrundlagen
I. Grundrechte
1. Grundrechte der Arbeitnehmer
a) Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG
b) Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG
c) Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG
d) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG
2. Grundrechte des Arbeitgebers
a) Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
b) Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG
II. Datenschutz
III. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
IV. Zulässigkeit der einzelnen Überwachungsarten
1. Videoüberwachung
2. Überwachung der Internetnutzung
3. Telekommunikationsüberwachung
4. Überwachung durch Zutritts- und Zeiterfassungssysteme
V. Mitbestimmung des Betriebsrats
F. Fazit und Ausblick
Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die Vielfalt technischer Überwachungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz zu geben, die grundrechtlichen Interessen abzuwägen und die rechtlichen Zulässigkeitsgrenzen, insbesondere unter Berücksichtigung des Homeoffice-Modells, zu definieren.
1. Homeoffice
Sowohl die Wirtschaft, als auch die Arbeitswelt befindet sich gegenwärtig aufgrund der Digitalisierung in einem Wandel. Dieser wird als „Arbeit 4.0“ bezeichnet und beschreibt die Umwandlung der analogen in die digitale Form. Im Zuge dessen wurden aufgrund der einhergehenden neuen technologischen Entwicklungen im IT- und Telekommunikationsbereich Arbeitsformen sowie Arbeitsbedingungen neugestaltet.
Bereits in den letzten Jahren wurde der Berufsalltag allmählich immer abhängiger von der Nutzung neuer Informations- und Kommunikationsmedien (IuK), wozu u. a. Laptops, Smartphones und Tablets gehören. Das Arbeiten ohne elektronische Geräte und Anwendungen wurde in den meisten Branchen undenkbar. Die Ortsunabhängigkeit der Telekommunikation ermöglicht den Arbeitnehmern der meisten Berufe theoretisch das Arbeiten auch außerhalb der Büroräume und schaffte somit eine durchaus attraktive Alternative zum klassischen Arbeitsmodell, welches die physische Anwesenheit der Beschäftigten im Unternehmen fordert. Daher existierte bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland 2020 das Arbeitsmodell vom mobilen Arbeiten, jedoch abgewandelt unter der Bezeichnung „Telearbeit“. Ende 2016 wurde dieser Begriff gesetzlich in dem neu gefassten § 2 Abs. 7 ArbStättV als ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Arbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers definiert, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung festgelegt wird.
Für den durch die Corona-Krise etablierten Begriff „Homeoffice“ existiert bisher keine gesetzliche Definition, jedoch wird damit das gelegentliche oder ständige Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers und somit außerhalb der Arbeitsräume des Arbeitgebers bezeichnet. Der Corona-Pandemie geschuldet, gewann das bereits zuvor eingeführte neue Arbeitsmodell zunehmend an Attraktivität, was eine verstärkte Nutzung in der Zukunft begründen kann.
A. Einleitung: Diese Einleitung erläutert den Hintergrund der Arbeit vor dem Kontext der Digitalisierung und der Corona-Pandemie und definiert das Ziel und den Gang der Untersuchung.
B. Corona: Das Kapitel behandelt die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Arbeitswelt, insbesondere die Implementierung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Etablierung des Homeoffice.
C. Grundlagen: Hier werden die arbeitsrechtlichen Basisbegriffe wie Arbeitsverhältnis, Compliance und der grundlegende Arbeitnehmerbegriff dargelegt.
D. Arten der Arbeitnehmerüberwachung: Dieses Kapitel klassifiziert verschiedene nicht-technische und technische Überwachungsmethoden, wie Videoüberwachung und Internetkontrolle.
E. Rechtsgrundlagen: Der Abschnitt analysiert die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, Grundrechte der Vertragsparteien sowie die datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Rolle des Betriebsrats.
F. Fazit und Ausblick: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Vereinbarkeit von Vertrauenskultur und Kontrollbedarf im modernen Arbeitskontext.
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Die Arbeit untersucht die Zulässigkeitsgrenzen der Überwachung von Arbeitnehmern durch ihre Arbeitgeber, insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie forcierten Arbeit im Homeoffice.
Zentrale Themen sind die technischen Möglichkeiten der Überwachung, die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Grundgesetz und BDSG sowie der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten.
Ziel ist es, einen Überblick über die Überwachungsmöglichkeiten zu geben und zu klären, unter welchen rechtlichen Bedingungen diese im Arbeitsverhältnis, speziell im Homeoffice, zulässig sind.
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, gestützt auf Fachliteratur, aktuelle Rechtsprechung (BAG, BVerfG, EuGH) und einschlägige Gesetze zur Beantwortung der Problemstellungen.
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Begriffsbestimmung, die Darstellung technischer Überwachungsarten und die detaillierte Untersuchung der rechtlichen Grenzen anhand der Grundrechte.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Datenschutz, Compliance, Verhältnismäßigkeit, Persönlichkeitsrecht und moderne Arbeitsmodelle wie das Homeoffice geprägt.
Ja, ein eigenes Unterkapitel beleuchtet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen.
Die Autorin hebt hervor, dass die Überwachung im Homeoffice aufgrund der geringeren Auswahl an technischen Mitteln schwieriger ist als im Betrieb, aber gleichzeitig ein starkes Bedürfnis nach Kontrolle durch das Fehlen der direkten Präsenz entsteht.
Die Autorin stuft die verdeckte Videoüberwachung als stärkste Überwachungsform ein, die als letztes Mittel nur unter strengen Voraussetzungen bei Verdacht auf schwerwiegende Straftaten rechtlich vertretbar sein kann.
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