Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
21 Seiten, Note: 1,1
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG
2. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
3. Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird.
4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist.
5. Das Ziel, in kurzer Zeit eine handlungsfähige Volksvertretung bilden zu können, rechtfertigt keine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes rechnergesteuerter Wahlgeräte bei Bundestagswahlen. Im Zentrum steht die Untersuchung, inwiefern der Einsatz solcher Geräte mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl sowie den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Wahlvorgangs vereinbar ist.
Die Vertrauenswürdigkeit der in den Wahlgeräten installierten Software
Die Vertrauenswürdigkeit der in den Wahlgeräten installierten Software sei nicht öffentlich kontrollierbar. Die Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Zulassung der Bauart fänden nicht öffentlich statt; auch würden die Wahlgeräte der interessierten Öffentlichkeit nicht für eine unabhängige Überprüfung zur Verfügung gestellt. Die besondere Gefahr bei rechnergesteuerten Wahlgeräten bestehe darin, dass sich über eine Manipulation der Software beim Gerätehersteller Wahlen wesentlich wirkungsvoller als bei Urnenwahlen beeinflussen ließen. So könne eine fehlerhafte Software einen bestimmten Anteil der abgegebenen Stimmen unabhängig von der Wahlentscheidung des jeweiligen Wählers einer bestimmten Partei zuweisen oder die insgesamt abgegebenen Stimmen nach einem vorgegebenen Verhältnis auf die zur Wahl stehenden Parteien verteilen. Manipulationen seien möglich sowohl durch politisch oder finanziell motivierte „Insider“, insbesondere Mitarbeiter des Herstellers, möglich.
Zu beanstanden sei auch, dass § 35 BWG nur die Geheimhaltung der Stimmabgabe fordere, nicht aber die Beachtung auch der anderen Wahlgrundsätze. Die in Art. 41 GG vorgesehene Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses werde unterlaufen, wenn sich bauartbedingt nachträglich nicht mehr feststellen lasse, ob das Wahlergebnis rechtmäßig zustande gekommen sei. Das Bundesministerium des Innern beantragte, die Einsprüche zurückzuweisen.
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG: Erläuterung, dass wesentliche Wahlschritte öffentlich überprüfbar sein müssen, sofern keine verfassungsrechtlichen Ausnahmen vorliegen.
2. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.: Darlegung der Anforderung, dass der Bürger die Korrektheit des Wahlvorgangs ohne technisches Spezialwissen nachvollziehen können muss.
3. Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird.: Begründung, warum rein elektronische Speicher ohne händische Kontrollmöglichkeit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist.: Feststellung, dass elektronische Geräte unter strengen Auflagen (z. B. Papierprotokoll) zulässig sein können.
5. Das Ziel, in kurzer Zeit eine handlungsfähige Volksvertretung bilden zu können, rechtfertigt keine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit.: Zurückweisung des Arguments, dass Zeitdruck bei der Stimmauszählung die notwendige öffentliche Kontrolle der Wahl schmälern dürfe.
Wahlcomputer, Öffentlichkeit der Wahl, Bundesverfassungsgericht, elektronische Wahlen, Wahlprüfungsbeschwerde, Manipulationsgefahr, Nachvollziehbarkeit, Grundgesetz, Demokratie, Stimmabgabe, Wahlsystem, Rechtsstaatsprinzip, Parlamentsvorbehalt, Softwaremanipulation, Bundestagswahl.
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern bei Wahlen zum Deutschen Bundestag im Hinblick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.
Zentrale Themen sind die Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Wahlvorgängen, die Manipulierbarkeit von Software und die verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Gesetzgeber bei der Regelung technischer Wahlverfahren.
Das primäre Ziel ist zu klären, unter welchen Bedingungen rechnergesteuerte Wahlgeräte eingesetzt werden dürfen, ohne den verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatz zu verletzen.
Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Analyse unter Auswertung von BVerfG-Urteilen, Rechtsvorschriften und Kommentarliteratur zum Wahl- und Staatsrecht.
Der Hauptteil behandelt die Anforderungen an die Kontrollierbarkeit von Wahlgeräten durch den Wähler, die Problematik der Softwareprüfung sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen für den Gesetzgeber bei der Delegation von Normsetzungskompetenzen.
Wichtige Schlagworte sind Wahlcomputer, Öffentlichkeit der Wahl, Nachvollziehbarkeit, Wahlprüfung, Manipulation und das demokratische Prinzip.
Das BVerfG betont, dass das Prinzip der geheimen Wahl keine Einschränkung der Öffentlichkeit bei der Ergebnisermittlung oder der Kontrolle der Wahlhandlung rechtfertigt.
Ein Papierprotokoll kann eine von der Software unabhängige, für den Wähler sichtbare Kontrolle ermöglichen, die zur Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips notwendig ist.
Nein, die bürgerschaftliche Kontrollierbarkeit kann nicht allein durch eine vorab erfolgte amtliche Bauartprüfung ersetzt werden, da die konkrete Wahlhandlung für den Bürger nachvollziehbar bleiben muss.
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