Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
15 Seiten, Note: 1,0
1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs.3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel.
2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen.
3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde.
4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist.
5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken.
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit von sogenannten Flashmob-Aktionen als arbeitskampfbegleitende Maßnahmen im Einzelhandel und prüft deren Vereinbarkeit mit der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Im Arbeitskampf darf die Gewerkschaft zu Flash-Mob-Aktionen aufrufen
1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs.3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel.
Mit Anmerkungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit von Diplom-Betriebswirtin (DH) Silke Schwab. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2008 - 5 Sa 967/08; mit Besprechung von Haussmann, beck-fachdienst Arbeitsrecht 41/2008 vom 23.10.2008 Diese Entscheidung gestattet eine neue Art des Arbeitskampfs. Sie unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von dem Streik als etabliertem Kampfmittel. Der Streik als Kampfmittel wird ausgeübt von Arbeitnehmern eines bestreikten Verbandsmitglieds. Sie halten mit dem Streik ihre Arbeitskraft zurück und erhöhen damit den Druck, den Tarif für den Austausch von Arbeitsleistung und Geld im Arbeitsverhältnis neu zu verhandeln. Ob und in welchem Umfang die so genannten «Flash-Mob»-Aktionen von Arbeitnehmern, insbesondere Arbeitnehmern des betroffenen Arbeitgebers, unternommen werden, ist nicht überprüfbar. Dass die Personalien der Teilnehmer an einer solchen Aktion nicht nachvollzogen werden können, wird durch die blitzartige Veranstaltung dieser Art von Aktionen erreicht. Dadurch ist für den Arbeitgeber letztlich nicht überprüfbar, ob tatsächlich neue Arbeitskampfmittel erprobt werden oder ein Wettbewerber auf diese Weise wirkungsvoll in den Geschäftsbetrieb seines Konkurrenten eingreift.
1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs.3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel: Das Kapitel stellt die grundlegende rechtliche Einschätzung dar, dass Flashmobs als zulässige, arbeitskampfbegleitende Maßnahmen unter den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG fallen.
2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen: Hier wird klargestellt, dass die Flashmob-Aktionen die Schwelle zur rechtswidrigen Blockade oder Sabotage nicht überschreiten, sofern sie verhältnismäßig bleiben.
3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde: Die Argumentation fokussiert darauf, dass das Gleichgewicht der Kräfte durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern gestört wurde und Flashmobs ein legitimes Mittel zum Ausgleich darstellen.
4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist: Dieses Kapitel erläutert die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung anhand der Verhältnismäßigkeit und der Abwägung von kollidierenden Grundrechten.
5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken: Abschließend wird dargelegt, wie die Gewerkschaften durch sorgfältige Planung und Steuerung das Risiko einer ausufernden Eskalation minimieren können.
Flashmob, Arbeitskampf, Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG, Tarifautonomie, Arbeitskampfmittel, Verhältnismäßigkeit, Kampfparität, Streikrecht, Einzelhandel, Betriebsablauf, Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, Drittwirkung, Grundrechtsschutz
Die Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit von Flashmob-Aktionen im Rahmen von Arbeitskämpfen im Einzelhandel und deren verfassungsrechtliche Einordnung.
Zentrale Themen sind die Auslegung der Koalitionsfreiheit, die Grenzen des Arbeitskampfrechts, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sowie der Schutz des eingerichteten Gewerbebetriebs.
Das Ziel ist zu klären, ob und unter welchen Bedingungen Flashmob-Aktionen als koalitionsspezifische Betätigungen vom Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt und somit rechtmäßig sind.
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse aktueller Rechtsprechung, insbesondere Urteilen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, sowie auf einer grundrechtsdogmatischen Einordnung.
Der Hauptteil befasst sich mit der Abgrenzung von Flashmobs zu unzulässigen Sabotageakten, der Frage der Kampfparität bei Einbeziehung Dritter und der notwendigen Abwägung kollidierender Rechtsgüter.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Koalitionsfreiheit, Arbeitskampfmittel, Flashmob, Verhältnismäßigkeit und Tarifautonomie charakterisiert.
Sie gelten nicht als Blockaden, da sie nur zu Störungen führen, nicht aber den Betrieb vollständig zum Erliegen bringen, und zudem die verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft tangieren.
Die Beteiligung Dritter an der Aktion ändert nichts an der Einordnung als rechtmäßiges Arbeitskampfmittel, sofern die Aktion der Unterstützung der gewerkschaftlichen Ziele dient.
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!

