Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
14 Seiten, Note: 1,1
1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG
2. Das Arbeitsverhältnis eines Abfallbeauftragten
3. Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
4. Tätigkeit: Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten
Diese Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wirksamkeit des Sonderkündigungsschutzes für Abfallbeauftragte, insbesondere im Kontext von arbeitsvertraglichen Bestellungen und deren Auswirkungen auf die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses.
Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
Die ordentliche Kündigung vom 24. Oktober 2006 ist nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 134 BGB unwirksam. Die Beklagte hat den Kläger durch die im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen wirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis daher nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG: Das Kapitel erläutert die gesetzlichen Grundlagen, die den Kündigungsschutz an die Bestellung zum Abfallbeauftragten knüpfen und die Notwendigkeit dieser Funktion im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Ökologie hervorheben.
2. Das Arbeitsverhältnis eines Abfallbeauftragten: Hier wird der konkrete Fall einer Kündigungsschutzklage beleuchtet, bei der die Wirksamkeit der Bestellung zum Abfallbeauftragten direkt im schriftlichen Arbeitsvertrag zentraler Streitpunkt ist.
3. Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall: Dieses Kapitel definiert die Anlagenarten, für die eine Bestellpflicht besteht, und ordnet die Rolle der betrieblichen Selbstüberwachung innerhalb der gesetzlichen Kontrollstrukturen ein.
4. Tätigkeit: Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten: Der Abschnitt dokumentiert die vertraglichen Aufgabenbereiche eines Abfallbeauftragten im Betrieb und diskutiert die Abgrenzung von Leitungsaufgaben sowie die Konsequenzen für den Kündigungsschutz.
Abfallbeauftragter, Sonderkündigungsschutz, KrW-/AbfG, BImSchG, Betriebsbeauftragter, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutzklage, Garantenstellung, betriebliche Selbstüberwachung, Anlagensicherheit, Umweltrecht, Rechtsverordnung, Schriftform, Behördenanzeige, Entsorgung
Die Arbeit behandelt die rechtliche Absicherung von Arbeitnehmern, die als Abfallbeauftragte bestellt wurden, insbesondere hinsichtlich ihres besonderen Kündigungsschutzes.
Im Fokus stehen die Voraussetzungen für die Bestellung zum Abfallbeauftragten, die Formvorschriften hierfür sowie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einer Kündigung.
Ziel ist die Klärung, ob eine Bestellung zum Abfallbeauftragten bereits durch Regelungen im Arbeitsvertrag wirksam erfolgen kann und ob dies den betroffenen Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen schützt.
Die Publikation stützt sich auf eine tiefgehende juristische Analyse von Gesetzen (KrW-/AbfG, BImSchG, BGB) sowie auf die Auswertung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Hauptteil analysiert die Wirksamkeit von Bestellungsakten, die Rolle der Aufgabenbeschreibung und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Abfallbeauftragten gegenüber anderen betrieblichen Funktionen.
Die Arbeit lässt sich primär durch Begriffe wie Sonderkündigungsschutz, Abfallbeauftragter, Kreislaufwirtschaftsgesetz und betriebliche Selbstüberwachung beschreiben.
Nein, das Gesetz verlangt für die Bestellung die Schriftform. Diese kann jedoch, sofern die inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind, direkt im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen.
Ja, die Wirksamkeit der Bestellung selbst bleibt von einer unterlassenen Anzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde unberührt, da dies primär öffentlich-rechtliche Pflichten betrifft.
Nicht grundsätzlich. Nur ein sehr spezifisch definierter "zuständiger Betriebsleiter" mit letzer unternehmerischer Entscheidungsbefugnis ist von der Wahrnehmung dieser Aufgabe ausgeschlossen.
Nach einer Abberufung genießt der betroffene Arbeitnehmer für die Dauer eines Jahres weiterhin den besonderen Kündigungsschutz gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
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