Magisterarbeit, 2023
99 Seiten, Note: 14,5
A. Einführung
B. Der Mensch als verdeckte Ermittlungsmethode bei Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten
I. Vertrauenspersonen
II. Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler
III. Nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
IV. Informantinnen und Informanten, Augenblickshelferinnen und Augenblickshelfer sowie Gewährspersonen
V. Counter-Men
VI. Undercover-Agents
C. Rechtliche Grundlagen des Einsatzes von Vertrauenspersonen
I. Verfassungs- und völkerrechtliche Grundlagen
II. Einfachgesetzliche Regelungen zum Einsatz von Vertrauenspersonen
1. Strafprozessrecht
2. Gefahrenabwehrrecht
3. Recht der Nachrichtendienste
a. Verfassungsschutzbehörden
aa. Aufgaben und Befugnisse
bb. Einfügung des § 9b BVerfSchG
cc. Sonderfall Verfassungsschutz Brandenburg
b. Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
c. Bundesnachrichtendienst
III. Parallelität und Relevanz des Rechts der Nachrichtendienste und des Gefahrenabwehrrechts für das Strafprozessrecht
D. Rechtskonformität der bestehenden Ermächtigungsgrundlagen für Vertrauenspersonen im Strafprozessrecht
I. Schlaglichter der Jurisdiktion des Bundesgerichtshofes
1. Urteil vom 22.02.1995 („Keine analoge Anwendung der Regelungen zu Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern für Vertrauenspersonen“)
2. Urteile vom 18.11.1999, vom 19.05.2015 und vom 07.12.2017 („Agent Provocateur“)
3. Entscheidungen vom 05.02.1993 und 07.06.2000 („Glaubwürdigkeit einer Vertrauensperson; Sperrerklärung“)
4. Relevanz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Bezug auf die Regelungsbedürftigkeit von Vertrauenspersonen
II. Rechtspolitische Debatte und Standpunkte in Literatur und Praxis
1. Ablehnende Positionen gegenüber einer gesetzlichen Regelung
2. Zustimmende Positionen gegenüber einer normativen Regelung
a. Öffentliche Anhörung vom 24.03.2021 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages
b. Beschlüsse der Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der 90. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2019
c. Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
d. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Juristisches Schrifttum und Zivilgesellschaft
3. Synthese des Diskurses
III. Die Dependenzrelation der strafprozessualen Ermittlungsgeneralklausel zum staatsrechtlichen Bestimmtheitsgebot
1. Staatsrechtliches Bestimmtheitsgebot als rechtsstaatlicher Orientierungspunkt
2. Reichweite und Grenzen der §§ 161, 163 StPO
a. Eingriff in die Privatsphäre
aa. Sphärentheorie
bb. Sozialsphäre
cc. Privatsphäre
dd. Intimsphäre
ee. Die Sphärentheorie als Nexus für die Eingriffsintensität von Vertrauenspersonen
b. Dauerhaftigkeit
c. Eingriffstiefe normierter Ermittlungsmethoden als Bezugsrahmen
3. Die Relevanz der Anlage D der RiStBV
a. Verwaltungsvorschrift versus Gesetz
b. Wesentlichkeitstheorie
IV. Ergebnis zur Regelungsbedürftigkeit von Vertrauenspersonen im Strafprozessrecht
E. Gesetzesentwurf
F. Erläuterung zum Gesetzesentwurf
G. Fazit
Die Arbeit untersucht das Erfordernis einer gesetzlichen Kodifizierung des Einsatzes von Vertrauenspersonen (V-Personen) im deutschen Strafprozessrecht. Angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Bestimmtheit sowie der zunehmenden Bedeutung verdeckter Ermittlungsmethoden wird analysiert, ob die derzeitige Praxis, den Einsatz auf die Ermittlungsgeneralklauseln der StPO zu stützen, verfassungsrechtlich haltbar ist oder ob ein legislativer Anpassungsbedarf besteht.
A. Einführung
„Ein Freund, ein guter Freund, das ist das Beste, was es gibt auf der Welt. Ein Freund bleibt immer Freund, auch wenn die ganze Welt zusammenfällt. Drum sei auch nie betrübt, wenn dein Schatz dich nicht mehr liebt. Ein Freund, ein guter Freund, das ist der größte Schatz, den's gibt.“
Niemand, der diesen bekannten Kehrreim des im Jahr 1930 verfassten Marschlieds für die Tonfilmoperette „Die Drei von der Tankstelle“ von Werner Richard Heymann nicht kennt und verinnerlicht hat. Im Liedtext wird herausgestellt, welch überragend wichtige Rolle „ein guter Freund“ im Leben spielt.
Doch was ist das Resultat, wenn dieser gute Freund nicht nur ein enger Vertrauter ist, sondern planvoll und systematisch mit den Sicherheitsbehörden kooperiert, um Informationen über die eigene Person, das Umfeld und Aktivitäten zu generieren und „der größte Schatz, den’s gibt“ damit eine Vertrauensperson (V-Person) ist?
Die Antwort auf diese Frage gibt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 20.04.2016 – das Ergebnis ist ein „sehr schwerwiegende[r] Grundrechtseingriff“.
In diesem Kontext wurde die teilweise Rechtswidrigkeit des BKAG in der damaligen Form durch das BVerfG festgestellt. Hierbei wurde durch das BVerfG konstatiert, dass im Falle besonders gewichtiger Gefahren auch sehr schwerwiegende Grundrechtseingriffe nach einer Einzelfallprüfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entsprechende Normen nicht zu unbestimmt oder unverhältnismäßig sind.
A. Einführung: Das Kapitel führt in die Thematik der Vertrauenspersonen ein und stellt die verfassungsrechtliche Problematik ihrer aktuellen gesetzlichen Grundlage dar.
B. Der Mensch als verdeckte Ermittlungsmethode bei Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten: Es erfolgt eine Differenzierung und Definition der verschiedenen verdeckten Ermittlungsmethoden, um die Spezifika von V-Personen gegenüber anderen Akteuren wie V-Leuten oder Informanten abzugrenzen.
C. Rechtliche Grundlagen des Einsatzes von Vertrauenspersonen: Das Kapitel analysiert die einfachgesetzlichen Regelungen in verschiedenen Sicherheitsbereichen und setzt diese in den Kontext der völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben.
D. Rechtskonformität der bestehenden Ermächtigungsgrundlagen für Vertrauenspersonen im Strafprozessrecht: Hier werden die BGH-Rechtsprechung und die rechtspolitische Debatte kritisch hinterfragt, wobei die unzureichende Bestimmtheit der aktuellen Ermittlungsklauseln hervorgehoben wird.
E. Gesetzesentwurf: Dieser Abschnitt konkretisiert den erarbeiteten Lösungsvorschlag durch einen ausformulierten Entwurf für einen § 110f StPO-E.
F. Erläuterung zum Gesetzesentwurf: Die einzelnen Absätze des Gesetzesentwurfs werden detailliert begründet und in Bezug zu den vorangegangenen Analysen gesetzt.
G. Fazit: Das Fazit fasst die Notwendigkeit einer gesetzlichen Reform zusammen und bestätigt die rechtspolitische Dringlichkeit einer expliziten Regelung.
Vertrauensperson, V-Personen, Strafprozessordnung, StPO, Ermittlungsgeneralklausel, verdeckte Ermittlungsmethode, Bestimmtheitsgebot, Grundrechtseingriff, Gesetzgebung, Sicherheitspolitik, Strafverfolgung, Organisierte Kriminalität, Rechtssicherheit, Gesetzliches Regelungsbedürfnis, Verfassungsschutz
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Einordnung des Einsatzes von Vertrauenspersonen (V-Personen) durch Ermittlungsbehörden. Der Kern ist die Frage, ob die aktuelle Nutzung der strafprozessualen Generalklauseln als Rechtsgrundlage rechtsstaatlichen Anforderungen genügt.
Zentrale Felder sind das Polizeirecht, das Recht der Nachrichtendienste, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen (Bestimmtheitsgebot) sowie die strafprozessuale Ermittlungspraxis.
Das primäre Ziel ist es zu beurteilen, ob ein juristisches oder rechtspolitisches Erfordernis für eine explizite Kodifizierung des V-Personenwesens in der StPO besteht und wie ein solcher Gesetzesentwurf ausgestaltet sein könnte.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse der bestehenden Gesetzeslage, eine kursorische Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine Evaluation legislativer Grundlagen sowie eine Synthese des aktuellen rechtspolitischen Diskurses.
Der Hauptteil gliedert sich in die Differenzierung verschiedener verdeckter Ermittlungsmethoden, die Analyse der geltenden Gesetzesgrundlagen, die Bewertung der Rechtskonformität durch Verfassungs- und Bestimmtheitsmaßstäbe sowie die Vorstellung eines eigenen Gesetzesentwurfs.
Besonders prägend sind die Begriffe V-Personen, StPO, Ermittlungsgeneralklausel, Normenklarheit, Grundrechtseingriff und das Bestimmtheitsgebot.
Ein verdeckter Ermittler (VE) ist Polizeibeamter und unterliegt einer straffen dienstlichen Führung mit Legende, während eine V-Person eine Privatperson ist, die in der Regel auf zivilrechtlicher Basis mit den Behörden zusammenarbeitet.
Die aktuelle Rechtsgrundlage stützt sich auf allgemeine Ermittlungsklauseln (RiStBV als Verwaltungsvorschrift). Die Arbeit argumentiert, dass dies dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot bei derartig schwerwiegenden Grundrechtseingriffen nicht genügt.
Die Arbeit schlägt einen konkreten Gesetzesentwurf zur Einführung des § 110f StPO-E vor, der die Voraussetzungen, Ausschlussgründe und verfahrensrechtlichen Grenzen für den Einsatz von V-Personen explizit regelt.
Das Trennungsgebot regelt die strikte Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten. Die Arbeit zeigt auf, dass durch die zunehmende Vermischung der Aufgabengebiete bei Staatsschutzdelikten eine Angleichung der Ermittlungsvorschriften sinnvoll und notwendig erscheint.
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