Diplomarbeit, 2009
88 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Grundsätze und Vorschriften zur Bilanzierung dem Grunde nach
2.1 Überblick
2.2 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
2.2.1 Handelsrechtliche Aktivierungskonzeption
2.2.2 Steuerrechtliche Aktivierungskonzeption
2.3 Konkrete Aktivierungsfähigkeit
2.3.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen
2.3.1.1 Personelle Zuordnung
2.3.1.2 Sachliche Zuordnung
2.3.1.3 Zeitliche Zuordnung
2.3.2 Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB a. F.
2.3.3 Aktivierungswahlrecht und -verbot nach § 248 Abs. 2 HGB n. F.
2.4 Zusammenfassung
3. Grundsätze und Vorschriften zur Bilanzierung der Höhe nach
3.1 Zugangsbewertung
3.1.1 Umfang der zu aktivierenden Entwicklungskosten
3.1.2 Aktivierung nachträglicher Herstellungskosten
3.2 Folgebewertung
3.2.1 Planmäßige Abschreibung
3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung
4. Ausschüttungssperre
5. Grundsätze und Vorschriften zur Bilanzierung dem Ausweis nach
5.1 Ausweis in der Bilanz und Anlagegitter
5.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
5.3 Angaben im Anhang und Lagebericht
6. Wesentliche Erkenntnisse und kritische Würdigung
Die vorliegende Arbeit dient als Leitfaden zur Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach den durch das BilMoG geänderten gesetzlichen Vorschriften. Dabei wird kritisch untersucht, ob der Gesetzgeber die Ziele der Anhebung des Informationsniveaus und des Gläubigerschutzes zweckmäßig umgesetzt hat, wobei offene Fragen und Ungereimtheiten aufgegriffen und Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden.
2.3.1.3 Zeitliche Zuordnung
Der Ausgangspunkt eines im Laufe eines Innovationsprozesses geschaffenen immateriellen Gutes stellen die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten eines Unternehmens dar. Neben der Vermögensgegenstandseigenschaft als wesentliche Aktivierungsprämisse, kommt im BilMoG der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eine weitere entscheidende Bedeutung zu.151 So sind nach § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB n. F. die bei der Entwicklung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens anfallenden Aufwendungen zu aktivieren, während Forschungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB n. F. nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen. Da der Erstellung von immateriellen Gütern häufig ein langer Entstehungsprozess voraus geht, stellt die Abgrenzung der Forschungs- und Entwicklungsphase und somit die Festlegung des Aktivierungszeitpunkts ein wesentliches Problem bei der Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen dar.152 Um dem Bilanzierenden eine Abgrenzung der jeweiligen Phase zu erleichtern, hat der Gesetzgeber als Entscheidungshilfe relativ allgemein gehaltene Legaldefinitionen von Forschung und Entwicklung in das neue HGB aufgenommen.153
Die Forschungsphase wird in § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB n. F. definiert als eine „eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können“.
1. Einleitung: Die Einleitung erläutert die Reform des Bilanzrechts durch das BilMoG und definiert das Ziel der Arbeit, als Leitfaden für die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände unter dem neuen HGB zu dienen.
2. Grundsätze und Vorschriften zur Bilanzierung dem Grunde nach: Dieses Kapitel behandelt die Kriterien für die abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit, einschließlich der handels- und steuerrechtlichen Konzeptionen sowie der Zurechnung zum Betriebsvermögen.
3. Grundsätze und Vorschriften zur Bilanzierung der Höhe nach: Hier werden die Zugangsbewertung, insbesondere der Umfang der aktivierbaren Entwicklungskosten, sowie die planmäßige und außerplanmäßige Folgebewertung erörtert.
4. Ausschüttungssperre: Dieses Kapitel beschreibt die Kopplung der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände an eine Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 HGB n. F. zum Schutz der Gläubiger.
5. Grundsätze und Vorschriften zur Bilanzierung dem Ausweis nach: Die Ausführungen betreffen den Ausweis in der Bilanz, im Anlagegitter, in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die notwendigen Angaben im Anhang und Lagebericht.
6. Wesentliche Erkenntnisse und kritische Würdigung: Das Abschlusskapitel bietet eine kritische Zusammenfassung der Ergebnisse hinsichtlich der Wirksamkeit der Bilanzreform und der verbleibenden Herausforderungen bei der Aktivierung immaterieller Werte.
BilMoG, HGB, immaterielle Vermögensgegenstände, Aktivierungswahlrecht, Entwicklungskosten, Forschungskosten, Ausschüttungssperre, Bilanzierung, Gläubigerschutz, Herstellungskosten, IFRS, Ansatzstetigkeit, Vermögensgegenstandsbegriff, Anlagevermögen, Folgebewertung.
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
Die Arbeit behandelt die Aktivierungsvoraussetzungen (dem Grunde nach), die Bewertung der Entwicklungskosten (der Höhe nach), die bilanziellen Ausweisvorschriften sowie die mit der Aktivierung verknüpften Schutzmechanismen für Gläubiger.
Ziel ist es, einen fundierten Leitfaden zur Anwendung der neuen Vorschriften zu erstellen und kritisch zu prüfen, ob die Ziele des Gesetzgebers – insbesondere die Anhebung des Informationsniveaus – erreicht wurden.
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende Analyse der gesetzlichen Regelungen des neuen HGB, der Gesetzesbegründungen sowie der aktuellen betriebswirtschaftlichen Fachliteratur und Rechtsprechung.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Aktivierungsfähigkeit, die Ermittlung der Herstellungskosten, die Vorgehensweise bei Abschreibungen sowie die spezifischen Anforderungen an Anhang und Lagebericht.
Die Arbeit ist maßgeblich durch Begriffe wie BilMoG, Aktivierungswahlrecht, Entwicklungskosten, Immaterielle Vermögensgegenstände und Ausschüttungssperre geprägt.
Die Unterscheidung ist entscheidend, da lediglich Entwicklungskosten aktiviert werden dürfen, während Forschungskosten aufgrund der hohen Unsicherheit ihrer Erfolgsaussichten weiterhin aufwandswirksam zu erfassen sind.
Die Ausschüttungssperre soll verhindern, dass durch die Aktivierung "selbst geschaffener" Werte, die mit hoher Unsicherheit behaftet sind, fiktive Gewinne ausgeschüttet werden, was den Gläubigerschutz gefährden würde.
Durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit findet eine Abkopplung statt, wodurch sich der handelsrechtliche Jahresabschluss weiter von der Steuerbilanz löst.
Der Autor sieht in der Notwendigkeit, IAS 38 als Orientierungshilfe heranzuziehen, ein Zeichen dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei den BilMoG-Regelungen im Bereich der immateriellen Werte Detailfragen ungeregelt gelassen hat.
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