Bachelorarbeit, 2020
50 Seiten, Note: 2,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Kants Rechtslehre
I. Die Metaphysik der Sitten
II. Das subjektive recht des Menschen als Ausgangspunkt
III. Die Autonomie des Willens und die Freiheit als zentraler Aspekt
1. Autonomie
2. Freiheit
IV. Sittlichkeit, guter Wille und Pflicht
V. Der kategorische Imperativ
C. Kants Straftheorie
I. Herleitung und Legitimation staatlichen Strafens
II. Das Verbrechen und die Strafe
III. Die Wiedervergeltung – das ius talionis
D. Hegels Rechtsphilosophie
I. Das abstrakte Recht
II. Die Moralität
III. Die Sittlichkeit
IV. Der sittliche Staat, vernünftige Wirklichkeit
E. Hegels Straftheorie
I. Das Recht, der freie Wille und die Freiheit
II. Das Unrecht und das Verbrechen
III. Die Strafbegründung
1. Die Legitimation der Strafe im abstrakten Recht
2. Die staatliche Strafe in der Sittlichkeit
IV. Die Strafzumessung
F. Die Straftheorie Michael Köhlers
I. Recht und Unrecht bei Köhler
1. Der Begriff des Rechts
2. Der Begriff des Unrechts
II. Das Verbrechen
III. Die Schuld
1. Das potentielle Normwissen
2. Die aktuelle Normeinsicht
3. Folgen des Schuldprinzips bei Köhler
IV. Die Strafe
1. Das Prinzip guten Handelns
2. Die Begründung der moralgesetzlichen Strafe als „gut“
3. Die Rechtsstrafe
V. Die Strafzumessung
G. Schnittmengen der Philosophie Kants und Hegels mit der Straftheorie Köhlers und Untersuchung auf Übereinstimmung
I. Das Prinzip subjektiver Autonomie
II. Köhlers System wechselseitiger Anerkennung
III. Verbrechensaufhebung durch Strafe
IV. Strafgesetz als kategorischer Imperativ
V. Strafzumessung und Integration präventiver Funktionen
H. Schlussfolgerungen
Die vorliegende Arbeit untersucht den philosophischen Einfluss von Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel auf die Straftheorie des Rechtswissenschaftlers Michael Köhler. Das zentrale Ziel ist es, die Straftheorie Köhlers einer detaillierten Analyse zu unterziehen und dabei zu eruieren, in welchem Umfang eine systematische Übereinstimmung mit dem rechtsphilosophischen Denken von Kant und Hegel besteht.
I. Das Prinzip subjektiver Autonomie
Setzt man sich mit der Straftheorie Michael Köhlers auseinander und entfaltet diese beginnend mit dem Rechtsbegriff, so fällt einem die Nähe dessen, als „gut begründete Normen der Maximenbildung für Handlungen intersubjektiv-willkürvermittelten Daseins“ definiert, zum Rechtsbegriff von Kant auf, welcher das Recht als Inbegriff derjenigen Bedingungen definiert, „unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann“. Für Köhler gründet das Recht genauso wie für Kant im vorpositiv, normativen Prinzip menschlicher Selbstbestimmung. Es wird bei beiden nach freiheitlichen Bedingungen gesetzt.
Diese Autonomie stellt die Freiheit des Menschen dar sich selbst zu verwirklichen, allerdings unter der Bedingung, die Ausübung seiner Autonomie mit derselben anderer bzw. der Allgemeinheit vereinbaren zu können und andere nicht in ihrer Freiheit zu beeinträchtigen. Diese Bedingung gibt gleichzeitig einen Unterschied zu Hegels Rechtsphilosophie zu erkennen, der den Rechtsbegriff Kants als für die Freiheit beschränkend kritisiert. Köhler schreibt der Freiheit ebenso wie Kant negativen wie positiven Aspekt zu, die in Unabhängigkeit des menschlichen Handelns sowie in Selbstbestimmung bestehen. Das Maß und zugleich den Beweis der Autonomie des Menschen stellt bei Köhler der kategorische Imperativ, besonders in der Form der Selbstzweckformel, dar. Den kategorischen Imperativ definiert er als „denkend-handelnde Bestimmung und Durchsetzung einer alle relativen Orientierungen organisierende letzgründliche Handlungsregel“.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Forschungsfrage ein, wie stark das Denken Kants und Hegels die Straftheorie von Michael Köhler beeinflusst hat, und beschreibt den Aufbau der Untersuchung.
B. Kants Rechtslehre: Das Kapitel erläutert die rechtsphilosophischen Grundlagen Kants, insbesondere die Konzepte der Metaphysik der Sitten, des subjektiven Rechts, der Autonomie sowie der moralischen Pflicht.
C. Kants Straftheorie: Hier werden die Herleitung und Legitimation staatlichen Strafens bei Kant sowie dessen Verständnis von Verbrechen und Wiedervergeltung (ius talionis) dargestellt.
D. Hegels Rechtsphilosophie: Dieses Kapitel behandelt die dialektischen Grundzüge der hegelschen Rechtslehre, gegliedert in das abstrakte Recht, Moralität, Sittlichkeit und den sittlichen Staat.
E. Hegels Straftheorie: Die Untersuchung befasst sich mit Hegels Herleitung der Strafe aus dem Rechts- und Unrechtsbegriff, inklusive der Strafbegründung und der Strafzumessung im dialektischen Kontext.
F. Die Straftheorie Michael Köhlers: Der Hauptteil beschreibt Köhlers Verständnis von Recht, Unrecht, Verbrechen, Schuld und Strafe sowie seine methodische Forderung nach einer Letztbegründung.
G. Schnittmengen der Philosophie Kants und Hegels mit der Straftheorie Köhlers und Untersuchung auf Übereinstimmung: In diesem Kapitel werden die Theorien miteinander verglichen, um den Einfluss von Kant und Hegel auf die zentralen Pfeiler von Köhlers Straftheorie zu bestimmen.
H. Schlussfolgerungen: Das abschließende Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet den Einfluss von Kant und Hegel auf das Grundgerüst der Straftheorie Michael Köhlers.
Straftheorie, Michael Köhler, Immanuel Kant, G.W.F. Hegel, Rechtsphilosophie, Autonomie, Kategorischer Imperativ, Schuldprinzip, Letztbegründung, Strafzumessung, Rechtswiederherstellung, Verbrechenslehre, Moralgesetz, Rechtsstaat, Willensfreiheit.
Die Arbeit analysiert, inwieweit die Straftheorien der Philosophen Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel die aktuelle Straftheorie des Rechtswissenschaftlers Michael Köhler prägen und beeinflussen.
Die Arbeit bewegt sich im Bereich der Rechtsphilosophie und des Strafrechts. Kernthemen sind die Begründung von Strafe, das Prinzip der Autonomie, der Schuldbegriff sowie die Konzepte von Recht und Unrecht.
Das Ziel ist es, durch eine systematische Gegenüberstellung herauszuarbeiten, ob und in welchem Umfang Köhlers Straftheorie inhaltliche Übereinstimmungen mit den klassischen Ansätzen von Kant und Hegel aufweist.
Der Autor wendet eine rechtsphilosophisch-analytische Methode an, indem er die Primärtexte von Kant, Hegel und Köhler interpretativ vergleicht und Schnittmengen in den Argumentationsstrukturen identifiziert.
Der Hauptteil gliedert sich in drei große Blöcke: Zuerst die Darstellung der Straftheorien von Kant und Hegel, anschließend die detaillierte Ausarbeitung der Theorie von Michael Köhler, und schließlich eine vergleichende Analyse der drei Protagonisten.
Wichtige Begriffe sind insbesondere Autonomie, Letztbegründung, Strafgesetz als kategorischer Imperativ, Rechtswiederherstellung und das Prinzip wechselseitiger Anerkennung.
Köhler nutzt den kategorischen Imperativ als zentrales Element für seine Letztbegründung des Strafrechts. Er dient dazu, das Strafen als moralisch „gut“ zu legitimieren und sicherzustellen, dass der Mensch niemals bloß als Mittel zu einem Zweck instrumentalisiert wird.
Ähnlich wie Hegel lehnt Köhler das einfache Prinzip „Auge um Auge“ ab. Stattdessen setzt er auf eine Wertgleichheit zwischen dem Ausmaß der Straftat und der Strafe, wobei die Schwere der Schuld und die Wiederherstellung des Rechtsverhältnisses die maßgeblichen Kriterien bilden.
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