Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
13 Seiten, Note: 1,1
1. Aufhebung eines Wettbewerbsverbots ohne ausdrückliche Regelung in gerichtlichem Vergleich
2. Solche Klauseln, mit denen „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten“ sein sollen
3. Zum Sachverhalt
4. § 15. Wettbewerbsverbot
Die vorliegende Analyse befasst sich mit der rechtlichen Tragweite von Ausgleichsklauseln in arbeitsrechtlichen Vergleichen und untersucht insbesondere, ob eine allgemeine Erledigungsformel ausreicht, um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie den Anspruch auf Karenzentschädigung wirksam aufzuheben, ohne dass diese explizit im Vergleich erwähnt werden.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung. Der Kl. war zunächst bei der Muttergesellschaft der Bekl. vom 18.03.2002 bis zum 31.07. 2004 beschäftigt. Im Anschluss daran wechselte er zur Bekl., die in den Vereinigten Staaten von Amerika tätig ist. Er sollte dort die Maschinen der Bekl. in Betrieb nehmen, die Kunden schulen und eine Service- und Supportstation aufbauen. Im Juli 2005 erkrankte der Kl. und nahm seine Tätigkeit deshalb nicht mehr wahr. Mit Schreiben vom 11.11.2005 kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Im Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2004 ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, in dem es heißt:
§ 15. Wettbewerbsverbot. (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeden Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen. Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei, so wird nachfolgendes Wettbewerbsverbot vereinbart: (2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren weder für ein Wettbewerbsunternehmen des Optikmaschinenbaus tätig zu werden, egal ob als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter oder selbständiger Handelsvertreter, noch ein derartiges Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.
Aufhebung eines Wettbewerbsverbots ohne ausdrückliche Regelung in gerichtlichem Vergleich: Einleitung in die Problematik der weiten Auslegung von Ausgleichsklauseln bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Solche Klauseln, mit denen „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten“ sein sollen: Erläuterung der rechtlichen Differenzierung zwischen Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen sowie der Reichweite von Ausgleichsklauseln.
Zum Sachverhalt: Darstellung eines konkreten Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Karenzentschädigung trotz einer unterzeichneten Erledigungsklausel in einem Vergleich.
§ 15. Wettbewerbsverbot: Wiedergabe der vertraglichen Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot und der Bedingungen für einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO.
Ausgleichsklausel, Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Arbeitsverhältnis, Aufhebungsvertrag, Prozessvergleich, Erlassvertrag, Schuldanerkenntnis, BAG, Auslegung, § 133 BGB, § 157 BGB, Erledigungsklausel, Abfindung, Rechtsverhältnis.
Es geht um die Frage, ob eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich dazu führt, dass auch ein nicht explizit erwähntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot und der damit verbundene Anspruch auf Karenzentschädigung erlöschen.
Die zentralen Felder sind das Arbeitsrecht, insbesondere die Auslegung von Erledigungs- und Ausgleichsvereinbarungen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die rechtlichen Voraussetzungen für Wettbewerbsverbote.
Das Ziel ist die Klärung, ob die Reichweite von Ausgleichsklauseln so weit auszulegen ist, dass sie auch Ansprüche umfasst, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.
Es handelt sich um eine juristische Kommentierung und dogmatische Aufarbeitung anhand von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts unter Anwendung der Auslegungsregeln gemäß §§ 133 und 157 BGB.
Der Hauptteil analysiert die Entstehungsgeschichte von Vergleichen, das Verhalten der Parteien im Kontext der Vertragsverhandlungen und die dogmatische Einordnung der Erledigungsklausel als rechtstechnisches Mittel.
Schlüsselbegriffe sind vor allem Ausgleichsklausel, Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Erlassvertrag und Prozessvergleich.
Das Gericht bewertet solche Klauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich als weit, sofern sich kein gegenteiliger übereinstimmender Parteiwille oder entgegenstehende Umstände aus der Historie ergeben.
Die betriebliche Altersversorgung hat eine existenzielle wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitnehmer, was bei einem zeitlich befristeten Wettbewerbsverbot in diesem Kontext als weniger stark gewichtet eingestuft wird.
Ja, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jederzeit aufhebbar; dies kann auch konkludent durch eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich geschehen.
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