Doktorarbeit / Dissertation, 2000
127 Seiten, Note: Gut
§ 1. EINLEITUNG
§ 2. DIE GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU IN DER RECHTSGESCHICHTE DER TÜRKEI
I. Vor der Einführung des Islams
1. Die wichtigsten Quellen
2. Die damalige dominierende Kultur Mittelasiens und die Gleichberechtigung der türkischen Frauen
3. Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen im damaligen türkischen Recht
A) Das alt-türkische Recht im Allgemeinen
B) Das alt-türkische öffentliche Recht und die Gleichberechtigung
C) Das alt-türkische Strafrecht und die Gleichberechtigung
D) Das alt-türkische Familienrecht und die Gleichberechtigung
E) Das alt-türkische Scheidungsrecht und die Gleichberechtigung
F) Das alt-türkische Erbrecht und die Gleichberechtigung
II. Nach der Einführung des Islams
1. Das islamische Recht und die Gleichberechtigung
A) Das islamische Recht im Allgemeinen
a) Das islamische Öffentliche Recht im Allgemeinen und die Gleichberechtigung
b) Das islamische Strafrecht und die Gleichberechtigung
C) Das islamische Privatrecht und die Gleichberechtigung
a) Ein geschichtlicher Überblick
b) Das islamische Personenstands- und Familienrecht und die Gleichberechtigung
c) Das islamische Eherecht und die Gleichberechtigung
d) Die Auflösung der Ehe nach dem islamischen Recht und die Gleichberechtigung
e) Das islamische Erbrecht (farâ'id) und die Gleichberechtigung
A) Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen im osmanischen Recht bis zur Zeit der Tanzimat (in der Zeit vom 1299 bis 1839)
a) Allgemeines
b) Sened-i ttifak (1808)
B) Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen in der Zeit der Tanzimat bis hin zur modernen türkischen Republik (in der Zeit von 1839 bis 1921)
a) Gülhane Hatt-i Hümayunu (Tanzimat Fermanı) (1839)
b) Islahat Hatt-i Hümayunu (Islahat Fermanı) (1856)
c) Kanuni Esasi (I. Mesrutiyet: die erste Konstitutionelle Monarchie) (1876)
d) II. Mesrutiyet (Die zweite konstitutionelle Monarchie) (1909)
3. Das moderne türkische Recht und die Gleichberechtigung
A) Die Gründung der türkischen Republik
B) Die Verfassung vom 20.01.1921
C) Die Verfassung vom 23.4.1924
D) Die Verfassung vom 09.07.1961
E) Die Verfassung vom 09.11.1982
§ 3. Das Gleichberechtigungsprinzip im öffentlichen Recht
I. Das Gleichberechtigungsprinzip als ein öffentlichrechtlicher Begriff im Allgemeinen
II. Der Inhalt des Gleichberechtigungsprinzips
III. Das Gleichberechtigungsprinzip in der Verfassung vom 09.11.1982
1. Das Gleichberechtigungsprinzip in der Verfassung vom 09.11.1982 im Allgemeinen
2. Der Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung von 1982
A) Das Verhältnis zwischen der Gleichberechtigung (Art.10, Abs. der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.2 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.10, Abs. 1 der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs. l GG)
B) Das Verhältnis der Gleichberechtigung (Art.10, Abs. l der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.2 GG) zum geschlechtlichen Diskriminierungsverbot (Art.10, Abs. l der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.3 GG)
IV. Das Gleichberechtigungsprinzip im türkischen Sexualstrafrecht
V. Das Gleichberechtigungsprinzip im Völkerrecht
1. Die absolute und unmittelbare Bindungswirkung der internationalen Verträge im türkischen Recht
2. Die wichtigsten internationalen Verträge und das Gleichberechtigungsprinzip
A) Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN von 1948 und das Gleichberechtigungsprinzip
B) Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und das Gleichberechtigungsprinzip
§ 4. DAS GLEICHBERECHTIGUNGSPRINZIP IM PRIVATRECHT
I. Die absolute und unmittelbare Bindungswirkung der Verfassungsnormen im türkischen Recht
II. Das türkische Ehe- und Familienrecht und das Gleichberechtigungsprinzip
1. Die Anerkennung des Mannes vom Gesetzgeber als Familienoberhaupt
2. Das Bestimmungsrecht des Ehemannes zum ehelichen Wohnungsort
3. Die volle Unterhaltspflicht des Ehemannes für seine Frau und Kinder
4. Die obligatorische Annahme des Familiennamens des Mannes als Ehename
5. Die Vertretung der Ehegatten in der ehelichen Gemeinschaft
6. Das Vorrecht des Vaters beim Sorgerecht für die Kinder
8. Die Benachteiligung der Frau im ehelichen Güterrecht
III. Das türkische Arbeitsrecht und das Gleichberechtigungsprinzip
2. Die Lohngleichheit für Mann und Frau
§ 5. DIE AUSNAHMEN DES GLEICHBERECHTIGUNGSPRINZIPS
I. Die verfassungsrechtlich normativen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips
1. Art. 41 (vgl. Art.6/I GG)
2. Art. 50
3. Art. 72 (vgl.Art.12a GG)
II. Die nicht wirklichen, sondern nur formalen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips
III. Die Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips aufgrund der Natur der Sache
1. Die objektiv-biologischen Diskriminierungen von Mann und Frau
2. Die funktional-arbeitsteiligen Unterschiede
§ 6. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau mit einem primären Fokus auf das türkische Rechtssystem, wobei das deutsche Recht als Vergleichsmodell herangezogen wird, um Wege zur bestmöglichen Verwirklichung der Geschlechtergleichberechtigung aufzuzeigen.
D)Das alt-türkische Familienrecht und die Gleichberechtigung
Der Einfluss des Geschlechts auf das Recht war bei den Uighuren nicht wichtig, obwohl die Frauen, Ehefrauen und Töchter- unter der Vormundschaft ihres Mannes oder ihres Vaters standen.
Nach dem Tode des Vaters oder eines Bruders des Vaters heirateten die Söhne, Brüder oder Neffen des Verstorbenen nach dem hunnischen und uighurischen Familiengesetz ihre Stiefmütter, Tanten oder Schwägerinnen. Jedoch durften die Männer älterer Generation nicht mit den Frauen einer jüngeren Generation verkehren. Der Name dieser Sitte war "Levirat". Dies zeigt, dass es bei den Hunnen und den Uighuren Polygamie gab.
Wenn der hunnische Kaiser (Tan-Hu)' starb, begleiteten ihn seine Verwandten und geliebten leibeigenen Dienerinnen in den Tod. Daraus ist ersichtlich, dass der Tan-Hu außer seinen Frauen noch leibeigene Dienerinnen hatte. Die einer höheren Klasse angehörenden Frauen durften nicht diejenigen heiraten, die der niedrigeren Klasse angehörig waren. Die Zustimmung des Vaters, der Mutter und der zukünftigen Eheleute für die Ehe, war eine der wichtigsten Voraussetzungen. Die zweite Voraussetzung war die Übergabe der wenigen Besitztümer -namens "Kalın"- des zu verheiratenden Mannes, seines Vormundes oder Verwandten an den Vater oder den Vormund des Mädchens. Das "Kalın" war kein Preis für das Mädchen, da man den Ehebund nicht als Kauf und Verkauf auffasste. Man betrachtete das "Kalın" damals als Teil der Geldausgaben für die Erziehung des Mädchens. Wenn ein Mann, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllte, einem Mädchen gefiel und beide zu derselben Klasse angehörten, dann kehrte er nach Hause und schickte sofort jemand mit einem Heiratsantrag zu den Eltern des Mädchens, die nach den privatrechtlichen Regelungen ihre Zustimmung geben sollten. Bei den Kök-Türk-Oghuzen findet man, dass die Frauen eine...
§ 1. EINLEITUNG: Diese Einleitung skizziert den historischen Übergang vom patriarchalischen System zur Gleichberechtigungsidee in der Türkei und definiert das Ziel, den Wandelprozess durch kritische Rechtsanalyse zu unterstützen.
§ 2. DIE GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU IN DER RECHTSGESCHICHTE DER TÜRKEI: Dieses Kapitel analysiert die kulturellen und rechtlichen Bedingungen der Frau von der vorislamischen Nomadengesellschaft bis zur modernen türkischen Republik.
§ 3. Das Gleichberechtigungsprinzip im öffentlichen Recht: Hier wird der verfassungsrechtliche Status des Gleichberechtigungsbegriffs untersucht, insbesondere die Entwicklung von den ersten Reformerlassen bis zur Verfassung von 1982.
§ 4. DAS GLEICHBERECHTIGUNGSPRINZIP IM PRIVATRECHT: Der Fokus liegt auf der Anwendung verfassungsrechtlicher Normen im Zivil- und Arbeitsrecht und beleuchtet bestehende patriarchalische Regelungen.
§ 5. DIE AUSNAHMEN DES GLEICHBERECHTIGUNGSPRINZIPS: Dieses Kapitel befasst sich mit den verschiedenen Kategorien von Ausnahmen, von verfassungsrechtlichen Normen bis hin zu biologisch begründeten Differenzierungen.
§ 6. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE: Hier werden die wesentlichen Erkenntnisse der vorangegangenen Kapitel gebündelt und abschließende Empfehlungen für eine konsequente Umsetzung der Gleichberechtigung formuliert.
Gleichberechtigungsprinzip, türkisches Recht, deutsches Recht, Frauenrechte, Rechtsgeschichte, kemalistische Reformen, Ehe- und Familienrecht, Diskriminierungsverbot, Verfassungsrecht, Geschlechtergleichheit, Arbeitsrecht, Völkerrecht, Rechtsvergleichung, Menschenrechte, Rechtsumwandlung.
Die Arbeit untersucht die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau, vornehmlich im türkischen Recht, unter Einbeziehung des deutschen Rechts als Vergleichsobjekt.
Die thematischen Schwerpunkte liegen auf der Rechtsgeschichte der Türkei, der verfassungsrechtlichen Verankerung der Gleichberechtigung, dem Familien- und Arbeitsrecht sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Türkei.
Das Ziel ist es, die aktuelle Situation der Gleichberechtigung zu analysieren, bestehende patriarchale Regelungen zu identifizieren und Reformvorschläge zu erarbeiten, um das Gleichberechtigungsprinzip umfassend zu verwirklichen.
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende Methode, indem sie türkisches Recht dem deutschen Recht gegenüberstellt und gleichzeitig die historische Entwicklung sowie die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen analysiert.
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Analyse, die Erläuterung des Gleichberechtigungsprinzips im öffentlichen und Privatrecht sowie eine detaillierte Untersuchung der Ausnahmen, die gegen das Prinzip verstoßen.
Zentrale Begriffe sind Gleichberechtigungsprinzip, Menschenrechte, Diskriminierungsverbot, türkische Verfassungsentwicklung und Rechtsvergleichung.
Der Autor schätzt die Rolle des Verfassungsgerichts positiv ein, da es das Gleichberechtigungsprinzip zunehmend als direkt anwendbare Rechtsnorm interpretiert, kritisiert jedoch teilweise dessen spezifische Auslegungen in Bezug auf das Strafgesetzbuch.
Die Arbeit definiert die Gleichberechtigung als "Lex specialis" zum allgemeinen Gleichheitssatz, die über ein bloßes Diskriminierungsverbot hinausgeht und einen aktiven Gestaltungsauftrag für den Gesetzgeber beinhaltet.
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