Fachbuch, 2009
97 Seiten
1. Deutschland
1.1 Definition „Präventive Gewinnabschöpfung“; Rechtsgrundlagen
1.2 Systematische Anwendung
1.3 Optimierung des Strafrechts – PräGe aber weiter von Bedeutung
1.4 Zustimmung und Kritik
1.5 Prognose
2. Vergleichbarkeit (materielles und formelles Strafrecht); Grundvoraussetzungen Österreich und Schweiz
2.1 Vergleichbarkeit (materielles und formelles Strafrecht)
2.2 Grundvoraussetzungen Österreich und Schweiz
3. Österreich
3.1 Einschätzung zur Gewinnabschöpfung (Jahr 2002)
3.2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
4. Schweiz
4.1 Thematischer Hinweis im Internet
4.2 Die Realität
4.3 Fallbeispiel aus der Schweiz
4.4 Kantonale Polizeigesetze
4.4.1 Beispiel Polizeigesetz (PolG) des Kantons Bern mit Spezialitäten (…):
5. Ergebnis
Anhang 1
1. Materielles Strafrecht in seinen wesentlichen Teilen (Verfall, Einziehung o.Ä.)
1.1 Deutschland (StGB)
1.2 Österreich (StGB)
1.3 Schweiz (StGB)
2. Formelles Strafrecht in seinen wesentlichen Teilen (Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen)
2.1 Deutschland (StPO)
2.2 Österreich (StPO)
2.3 Schweiz (E-StPO)
3. Formelles Strafrecht in seinen wesentlichen Teilen (Verfahrenseinstellungen)
3.1 Deutschland (StPO)
3.2 Österreich (StPO)
3.3 Schweiz (E-StPO)
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4
Das Ziel der Arbeit ist die Untersuchung der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ (PräGe) als Instrument der Gefahrenabwehr. Dabei wird analysiert, wie in Deutschland, Österreich und der Schweiz sichergestellt werden kann, dass Vermögenswerte unklarer deliktischer Herkunft nicht an Beschuldigte zurückgegeben werden, wenn keine strafrechtliche Einziehung möglich ist.
1.1 Definition „Präventive Gewinnabschöpfung“; Rechtsgrundlagen
Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) bedeutet das Verfahren der Sicherstellung pp. nach den Gefahrenabwehrgesetzen des Bundes [§§ 47 ff. Bundespolizeigesetz (BPolG), § 20s BKA-Gesetz – wie nachfolgend dargestellt] und der Länder (Polizeigesetze, Sicherheits- und Ordnungsgesetze, Polizeiaufgabengesetze usw.) vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen durch die Polizei- oder Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehörden o.Ä.
§ 20s BKA-Gesetz: Sicherstellung (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder 2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um … (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Lüneburg) hat sich jüngst in einer bemerkenswerten Entscheidung mit dem Begriff „Präventive Gewinnabschöpfung“ befasst und dazu kritisch ausgeführt: „Allerdings ist der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der ‚Gewinnabschöpfung’ missverständlich. Es geht nicht vorrangig darum, dass der Erlös aus diesen Sachen bzw. der betreffende Geldbetrag letztendlich an den Staat (Fiskus) fällt, sondern die Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG soll verhindern, dass mit Hilfe der vermutlich illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden. Im Vordergrund steht deshalb der präventive Charakter der Maßnahme.“
Die Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ habe ich seinerzeit gewählt, um eine Abgrenzung zwischen der präventiven (gefahrenabwehrrechtlichen) und der repressiven (strafrechtlichen) Gewinnabschöpfung vorzunehmen; denn von der Intention her ist durchaus eine Vergleichbarkeit gegeben. Die PräGe erfolgt nämlich zur Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne, um in der Folge a) Eigentumsansprüche Berechtigter – einschließlich der von Personen, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehaben – über das Strafermittlungsverfahren hinaus zu wahren („Eigentumsschutz“, z.B. § 26 Nr. 2 Nds. SOG) und/oder b) Sachen dem „kriminellen Kreislauf“ zu entziehen.
1. Deutschland: Erläutert die Grundlagen, die systematische Anwendung des „Osnabrücker Modells“ und die verfassungsrechtliche Kritik an der Präventiven Gewinnabschöpfung.
2. Vergleichbarkeit (materielles und formelles Strafrecht); Grundvoraussetzungen Österreich und Schweiz: Analysiert die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der rechtlichen Rahmenbedingungen in den drei betrachteten Ländern.
3. Österreich: Beschreibt die österreichische Perspektive und die Relevanz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) für die Sicherstellung.
4. Schweiz: Untersucht die schweizerische Situation, die föderale Struktur der Polizeigesetze und präsentiert ein konkretes Fallbeispiel.
5. Ergebnis: Fasst zusammen, dass die PräGe in Deutschland etabliert ist, während in Österreich und der Schweiz eine eingehende Prüfung der lokalen Bedingungen erforderlich bleibt.
Präventive Gewinnabschöpfung, PräGe, Gefahrenabwehr, Sicherstellung, Strafprozessordnung, StPO, StGB, Eigentumsschutz, Beschlagnahme, Kriminalitätsprävention, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleich, polizeiliche Befugnisse, Osnabrücker Modell.
Die Arbeit befasst sich mit der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ als gefahrenabwehrrechtlichem Instrument zur Sicherstellung von Vermögenswerten, deren deliktischer Ursprung feststeht, die aber keinem konkreten Strafverfahren zugeordnet werden können.
Im Fokus stehen die deutsche Rechtslage, ein Vergleich mit Österreich und der Schweiz, die strafprozessualen Möglichkeiten zur Sicherstellung und die Rolle von Gefahrenabwehrgesetzen.
Ziel ist es, die Praxistauglichkeit und die rechtliche Fundierung der Präventiven Gewinnabschöpfung zu erörtern und zu prüfen, inwieweit das deutsche Modell auf Österreich und die Schweiz übertragbar ist.
Der Autor nutzt eine rechtsvergleichende Analyse der Gesetzeslage (StGB, StPO, Polizeigesetze) sowie die Auswertung von Gerichtsurteilen und Verwaltungsvorschriften.
Der Hauptteil analysiert die Definition der PräGe, ihre systematische Umsetzung, die kritische Auseinandersetzung mit Gegnern des Konzepts sowie die spezifischen Regelungen in den drei beteiligten Ländern.
Zentrale Begriffe sind Präventive Gewinnabschöpfung, Gefahrenabwehr, Sicherstellung, Rechtsvergleich und polizeiliche Befugnisse.
Das Osnabrücker Modell dient als praxisnahes Beispiel für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei und Verwaltung zur systematischen Anwendung der PräGe.
Der Autor setzt sich ausführlich mit teils kritischen und hämischen Rezensionen auseinander und verteidigt die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme als innovatives Instrument zur Schließung von Gerechtigkeitslücken.
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