Bachelorarbeit, 2017
37 Seiten, Note: 1,8
1 Einleitung
2 Terrorismus und der polizeiliche Bezug
3 Definitionen des finalen Rettungsschusses
3.1 Tatbestandsbetrachtung
3.1.1 Gegenwärtige Lebensgefahr
3.1.2 Schwerwiegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
3.1.3 Einziges Mittel
3.1.4 Verhältnismäßigkeit
3.1.5 Ausführung des finalen Rettungsschusses
3.1.6 An Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirkender Schuss
4 Die Rolle des MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes)
5 Grenzen des Schusswaffengebrauchs
5.1 Finaler Rettungsschuss bei der Bundespolizei
5.1.1 Beispielszenario
5.1.2 Notwendigkeit Unmittelbarer Zwang
5.2 Die Androhung der Anwendung von Schusswaffen
5.3 Umgehung des UzwG für die Bundespolizei
5.4 Handeln von Landespolizisten im Aufgabenbereich der Bundespolizei
5.5 Schusswaffengebrauch gegen Kinder
6 Die Rolle des Verwaltungzwanges
7 Verhältnismäßigkeit
7.1 Geeignetheit
7.2 Erforderlichkeit
7.3 Angemessenheit
8 Notwehr / Nothilfe
8.1 Zwischenergebnis:
9 Verfassungsrechtliche Bedenken
9.1 BVerfG zum Abschuss eines von Terroristen gekaperten Flugzeugs
10 Konsequenzen bei unrechtmäßiger Anwendung
11 Schlussbetrachtung
Diese Bachelorarbeit klärt die rechtlichen Grenzen des Schusswaffengebrauchs bei der deutschen Polizei, insbesondere im Hinblick auf den finalen Rettungsschuss unter Berücksichtigung der aktuellen Terrorlage. Dabei wird untersucht, wie sich die unterschiedlichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr vereinbaren lassen und inwieweit Rechtssicherheit für Polizeibeamte besteht.
3.1.1 Gegenwärtige Lebensgefahr
Es müsste eine gegenwärtige Lebensgefahr "für die durch den Rettungsschuss zu schützende Person" vorliegen. „Diese liegt vor, wenn eine besondere Nähe bezüglich des Schadenseintrittes vorliegt, bzw. die Tötung der bedrohten Person bevorsteht.“ Vergleichbar mit dem klassischen Beispiel der Geiselnahme bedeutet das, dass der Täter die Geisel umklammert und ihr die Waffe z.B. an die Schläfe hält und unmittelbar dabei ist, diese konkludente Todesdrohung praktisch mit dem Betätigen des Abzuges der Waffe in die Realität umzusetzen. Die Gefahr ist nicht mehr gegenwärtig, wenn die zu schützende Person bereits tot ist. So seltsam das auch erscheint, es ist in zweierlei Hinsicht richtig. 1. Das Gefahrenabwehrrecht richtet sich nach dem oben genannten Polizeigesetz. Darin heißt es, dass Maßnahmen sich gegen die Person richten müssen, welche die Gefahr darstellt gem. § 4 PolG NRW. Eine gegenwärtige Gefahr für das bereits durch den Täter erschossene Opfer besteht nicht mehr, der finale Rettungsschuss kommt nicht mehr in Betracht, da die Ziel-/Zweck-Richtung zu dieser Rechtsgrundlage (§ 62 (2) Satz2 i.V.m § 63 PolG NRW) nicht mehr erreicht werden kann. Denkbar sind selbstredend andere Tatbestände des unmittelbaren Zwanges, welche das Gegenüber flucht- und angriffsunfähig machen können. Der Gesetzgeber will somit auch Schadensvertiefungen für den Täter verhindern und schützt somit auch die vom Staate zu schützenden Rechtsgüter „Leben und körperliche Unversehrtheit“ des Täters in diesem Moment gemäß Art. 2 (2) GG i.V.m Art. 1 GG.
Bei Amoktätern wird stets eine „gegenwärtige Gefahr bejaht.“ Bei Geiselnehmern dann, wenn diese sich beispielsweise „im Zugriffsbereich der Polizei befinden und aktiv die Waffe auf ihr Opfer richten, mit dem Finger im Abzug der Waffe.“
1 Einleitung: Die Arbeit beleuchtet die Notwendigkeit, angesichts terroristischer Anschlagsszenarien die rechtlichen Spielräume polizeilicher Schusswaffengebräuche neu zu bewerten.
2 Terrorismus und der polizeiliche Bezug: Dieses Kapitel veranschaulicht, wie durch terroristische Bedrohungen auch Streifenpolizisten zunehmend in Situationen geraten, die extreme Entscheidungsbefugnisse erfordern.
3 Definitionen des finalen Rettungsschusses: Es werden die begrifflichen Voraussetzungen des finalen Rettungsschusses als Ultima Ratio im Gefahrenabwehrrecht definiert und analysiert.
4 Die Rolle des MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes): Das Kapitel untersucht den Einfluss des Musterentwurfs als Vorbild für eine bundesweite Rechtsvereinheitlichung der Polizeigesetze.
5 Grenzen des Schusswaffengebrauchs: Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konfliktfelder bei der Anwendung von Schusswaffen durch Bundes- und Landespolizei, inklusive komplexer Zuständigkeitsfragen, erörtert.
6 Die Rolle des Verwaltungzwanges: Das Kapitel erläutert die Anwendung des Verwaltungszwangs als Mittel zur Durchsetzung polizeilicher Verfügungen im Kontext von Sofortlagen.
7 Verhältnismäßigkeit: Die Prüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit wird als zentraler Maßstab für die Rechtmäßigkeit schwerwiegender polizeilicher Eingriffe dargestellt.
8 Notwehr / Nothilfe: Es wird analysiert, inwieweit Polizeibeamte nach gescheiterten präventivpolizeilichen Maßnahmen auf das strafrechtliche Notwehrrecht zurückgreifen können.
9 Verfassungsrechtliche Bedenken: Ein kritischer Blick auf die Vereinbarkeit des finalen Rettungsschusses mit den staatlichen Schutzpflichten des Grundgesetzes und der Menschenwürde.
10 Konsequenzen bei unrechtmäßiger Anwendung: Das Kapitel skizziert dienstrechtliche und strafrechtliche Folgen, die bei einer unrechtmäßigen Anwendung von Schusswaffengebrauch eintreten können.
11 Schlussbetrachtung: Die Arbeit fasst Reformbedarf zusammen, insbesondere bezüglich der Rechtsklarheit und Vereinheitlichung der Regelungen für Polizeibeamte.
Finaler Rettungsschuss, Polizeigesetz, Gefahrenabwehr, Verhältnismäßigkeit, Schusswaffengebrauch, Terrorismus, Bundespolizei, Unmittelbarer Zwang, Notwehr, Nothilfe, Rechtssicherheit, Grundgesetz, Sofortvollzug, Gefahrenverursacher, Amoklage.
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit und die Grenzen des finalen Rettungsschusses durch Polizeibeamte in Deutschland im Kontext aktueller Terrorlagen.
Kerngebiete sind der Vergleich zwischen landes- und bundespolizeilichen Befugnissen, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, die Notwehrvoraussetzungen sowie die verfassungsrechtliche Einordnung tödlicher Schusswaffeneinsätze.
Die Arbeit fragt nach den rechtlichen Grenzen der Schusswaffenanwendung und der Rechtssicherheit für Polizeibeamte, um zu klären, unter welchen Bedingungen ein finaler Rettungsschuss als rechtmäßige Gefahrenabwehrmaßnahme gelten kann.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die einschlägige Fachliteratur, Polizeigesetze der Länder, das Bundespolizeigesetz sowie relevante gerichtliche Entscheidungen und Kommentierungen analysiert.
Im Hauptteil werden die gesetzlichen Definitionen, die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Anwendungsfällen, Zuständigkeitskonflikte zwischen Bund und Ländern sowie die Rückfalloption auf das allgemeine Notwehrrecht detailliert diskutiert.
Die zentralen Charakteristika sind Rechtssicherheit für Polizeibeamte, Differenzierung zwischen Prävention und Repression sowie die Balance zwischen dem Schutz des Rechtsguts Leben und polizeilichen Eingriffsbefugnissen.
Für die Bundespolizei ist der finale Rettungsschuss im maßgeblichen Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG) nicht explizit definiert, was bei den Beamten zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit führt.
Ja, laut Arbeit kann sich ein Polizeibeamter in einem Ermittlungsverfahren als Rechtfertigungsgrund auf das allgemeine Notwehr- und Nothilferecht gemäß §§ 32 ff. StGB berufen, auch wenn die polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage problematisch war.
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