Diplomarbeit, 2023
49 Seiten
1 Einleitung
2. Hasskriminalität (Hate Crimes) und Hassrede (Hate Speech)
2.1. Abstammung der Begrifflichkeit und seiner Definition auf globaler als auch nationaler Ebene
2.1.2 Deutsches Pendant zu Hate Crimes und Problematik der Begrifflichkeit
2.1.3 Charakteristika und Erscheinungsformen
2.2 Hate Speech (Hassrede)
2.2.1. Abstammung der Begrifflichkeit und seiner Definition
2.2.2 Deutsches Pendant zu Hate Speech und Problematik der Begrifflichkeit
2.2.3 Online Hate Speech / Hasspostings
2.2.4 Unterscheidung von Hate Speech
3. Die strafrechtliche Verfolgung Expressiva Hate Speech (Beleidigung) gemäß § 185 StGB als Hate Speech Verbrechen
3.1. Einleitung zur strafrechtlichen Verfolgung zum § 185 StGB
3.2. Unterteilung der einzelnen Prüfpunkte zum § 185 StGB
3.3. Allgemeines zum § 185 StGB
3.3.1 Allgemeines zum § 185 StGB Rechtsgut und Rechtsgutinhaber
3.3.2. Allgemeines zum § 185 StGB Beleidigung unter Kollektivbezeichnung
3.3.3 Allgemeines zum § 185 StGB Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit
3.4. Objektiver Tatbestand
3.4.1 Objektiver Tatbestand - Allgemeines und Kundgabe § 185 StGB
3.4.2 Objektiver Tatbestand - Missachtung oder Nichtachtung § 185 StGB
3.5 Subjektiver Tatbestand § 185 StGB
3.6 Rechtswidrigkeit § 185 StGB
3.7 Rechtsfolgen § 185 StGB
3.8 Konkurrenzen § 185 StGB
3.9 Strafrechtliche Verfolgung von „Teilen“ und „Liken“ nach § 185 StGB
3.9.1 Einleitung sozialer Netzwerke und ihrer Funktionsweise
3.9.2 Voraussetzungen für eine Strafrechtliche Verfolgung
3.9.2.1 Besonderheit der strafrechtlichen Verfolgung nach § 185 StGB
3.9.3 Argumente aus der Fachliteratur für und gegen ein strafrechtliches Verfolgen des „Teilens“ von Hasspostings
3.9.4 Argumente aus der Fachliteratur für ein strafrechtliches Verfolgen des „Likens“ von Hasspostings
3.9.5 Argumente aus der Fachliteratur gegen ein strafrechtliches Verfolgen des „Likens“ von Hasspostings
4. Die strafrechtliche Verfolgung von Assertiva Hate Speech (üble Nachrede) gemäß § 186 StGB als Hate Speech Verbrechen
4.1 Einleitung und Prüfschema zum § 186 StGB
4.2. Allgemeines und Objektiver Tatbestand § 186 StGB Rechtsgut
4.3. Objektive Bedingung, Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Rechtsfolge, Konkurrenzen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten § 186 StGB
5. Die strafrechtliche Verfolgung von Assertiva Hate Speech (Verleumdung) § 187 StGB als Hate Speech Verbrechen
6. Die strafrechtliche Verfolgung von Direktiva Hate Speech (Öffentlicher Aufruf zu Straftaten) § 111 StGB
7. Die strafrechtliche Verfolgung von Kommissiva Hate Speech (Bedrohung) gemäß § 241 StGB
8. Die strafrechtliche Verfolgung von Volksverhetzung gemäß § 130 StGB
8.1 Allgemeines und objektiver Tatbestand n. I
8.2 Objektiver Tatbestand für II – IV sowie restliche Prüfung des §130 StGB
9. Strafrechtliche Haftung der Betreiber durch das TMG
9.1 Mögliche Garantenstellung
10. Einführung des NetzDG
10.1 Legaldefinitionen und Berichtspflicht gemäß § 2 NetzDG
10.2 Transparentes Beschwerdemanagement gemäß § 3 NetzDG und Fazit
11. Die Meinungsfreiheit in Bezug auf Hate Speech Verbrechen
11.1 Allgemeines und Problemstellung
11.2. Überdehnung der Meinungsfreiheit und eine mögliche zukünftige Änderung
12. Fazit
Ziel dieser Diplomarbeit ist es zu untersuchen, wie Hate Speech im Internet unter den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen strafrechtlich verfolgt werden kann, wobei insbesondere die Definitionsproblematik und die Rolle der Rechtsprechung im Vordergrund stehen.
3.9.1 Einleitung sozialer Netzwerke und ihrer Funktionsweise
Eine besondere Betrachtung verdient hierbei, ob das bloße „Teilen“ oder auch „Liken bereits ausreicht, um nach den oben geprüften §§ 185 ff StGB strafrechtlich verfolgt werden zu können. Der Gefällt-mir-Button ist eine kleine Schaltfläche, die unter den jeweiligen Beitrag erscheint und es den Nutzern ermöglicht, Gefallen auszudrücken. Nach der Betätigung auf diese Schaltfläche erscheint eine entsprechende Bestätigung unter dem jeweiligen Post. „Die „Like“-Funktion fördert hierbei die Netzwerkeffekte durch eine rasche Verbreitung spezifischer Inhalte aufgrund der Einbindung in die Chronik des Likenden sowie in die Startseite aller befreundeten Nutzer.“ Zusätzlich können Beiträge i.d.R. über die „Teilen“-Funktion vervielfältigt werden, so, dass der Zielbeitrag vollständig auf der Chronik des jeweiligen Nutzers oder eines Dritten erscheint. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, dass er durch eigenständige Kommentierung dupliziert wird. Zusätzlich erscheint ein Link, der zur ursprünglichen Quelle des Beitrages führt. Somit ergibt sich eine starke Interaktion mit dem Post, was auch zu einer Polarisierung führen kann.
1 Einleitung: Beschreibt die zunehmende Problematik von Hassrede in sozialen Netzwerken und definiert den Schwerpunkt der Arbeit auf der strafrechtlichen Verfolgbarkeit dieser Phänomene.
2. Hasskriminalität (Hate Crimes) und Hassrede (Hate Speech): Beleuchtet die begriffliche Herkunft und die Herausforderungen einer fehlenden Legaldefinition für Hate Crime und Hate Speech in Deutschland.
3. Die strafrechtliche Verfolgung Expressiva Hate Speech (Beleidigung) gemäß § 185 StGB als Hate Speech Verbrechen: Analysiert detailliert die Anwendbarkeit des § 185 StGB auf Beleidigungen im Netz sowie die offene Frage zur Strafbarkeit von "Liken" und "Teilen".
4. Die strafrechtliche Verfolgung von Assertiva Hate Speech (üble Nachrede) gemäß § 186 StGB als Hate Speech Verbrechen: Erläutert die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verfolgung von übler Nachrede in sozialen Netzwerken.
5. Die strafrechtliche Verfolgung von Assertiva Hate Speech (Verleumdung) § 187 StGB als Hate Speech Verbrechen: Identifiziert die Anforderungen für den Tatbestand der Verleumdung unter Berücksichtigung des vorsätzlichen Handelns.
6. Die strafrechtliche Verfolgung von Direktiva Hate Speech (Öffentlicher Aufruf zu Straftaten) § 111 StGB: Behandelt die Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten als abstraktes Gefährdungsdelikt.
7. Die strafrechtliche Verfolgung von Kommissiva Hate Speech (Bedrohung) gemäß § 241 StGB: Untersucht den Schutz des individuellen Rechtsfriedens durch das Verbot von Drohungen im digitalen Raum.
8. Die strafrechtliche Verfolgung von Volksverhetzung gemäß § 130 StGB: Analysiert das Delikt der Volksverhetzung und dessen Anwendung auf volksverhetzende Inhalte in sozialen Medien.
9. Strafrechtliche Haftung der Betreiber durch das TMG: Erörtert die Providerhaftung und die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Netzwerkbetreibern nach dem Telemediengesetz.
10. Einführung des NetzDG: Stellt die Compliance-Pflichten für soziale Netzwerke und die Auswirkungen des NetzDG auf die Bearbeitung von Nutzerbeschwerden dar.
11. Die Meinungsfreiheit in Bezug auf Hate Speech Verbrechen: Diskutiert den verfassungsrechtlichen Abwägungsprozess zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre bei Hassdelikten.
12. Fazit: Fasst zusammen, dass ein Umdenken in der Rechtsprechung zu einem besseren Schutz der Betroffenen führt, trotz der komplexen und uneinheitlichen Rechtslage bei Hass-Delikten.
Hate Speech, Hasskriminalität, Strafgesetzbuch, Meinungsfreiheit, Volksverhetzung, Beleidigung, NetzDG, Providerhaftung, Digitale Kommunikation, Soziale Netzwerke, Ehrenschutz, Rechtsnormen, Liken, Teilen, Online-Hass
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Hassrede (Hate Speech) in sozialen Netzwerken unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland.
Die Arbeit fokussiert sich auf die Einordnung von Hassrede in bestehende Strafrechtsnormen, die Rolle der Netzwerkbetreiber und das Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit.
Das Ziel ist es aufzuzeigen, ob und wie Hasskommentare strafrechtlich verfolgt werden können und wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Fachliteratur, Strafrechtsnormen und relevanter Rechtsprechung zur Einordnung von Hassrede-Delikten.
Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Sprechakte (Expressiva, Kommissiva, Direktiva, Assertiva) und prüft dazu die jeweils einschlägigen Paragraphen des StGB.
Hate Speech, Strafgesetzbuch, Meinungsfreiheit, Volksverhetzung, Providerhaftung und soziale Netzwerke sind zentral für das Verständnis dieser Arbeit.
Dies ist laut Autor derzeit in der Fachliteratur und Rechtsprechung umstritten und hängt maßgeblich davon ab, ob darin eine eigene inhaltliche Bewertung oder ein "Zu-Eigen-Machen" des Inhalts gesehen wird.
Das NetzDG wird als Regulator für soziale Netzwerke analysiert, insbesondere hinsichtlich der Compliance-Pflichten und des Beschwerdemanagements, um rechtswidrige Inhalte effektiver zu bearbeiten.
Ja, der Autor stellt ein Umdenken in der Rechtsprechung fest: Der Ehrenschutz und das Persönlichkeitsrecht erhalten gegenüber einer einseitig privilegierten Meinungsfreiheit eine stärkere Gewichtung.
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