Masterarbeit, 2009
134 Seiten, Note: 1,0
Zusammenfassung
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Zielstellung und Methodik
3 Naturschutzförderung in der Europäischen Union
3.1 Allgemeine Fördergrundsätze und Mehrebenenpolitik
3.2 Förderinstrumente der Europäischen Union
3.2.1 Struktur- und Kohäsionsfonds
3.2.2 Europäischer Fischereifonds
3.2.3 LIFE
3.3 Zusammenfassung und Bewertung
4 Der Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
4.1 Europäische Ebene
4.1.1 Einordnung in die Gemeinsame Agrarpolitik
4.1.2 Die ELER-Programmperiode 2007-2013
4.1.2.1 Überblick
4.1.2.2 Strategische Leitlinien der Gemeinschaft
4.1.2.3 Schwerpunkt 2: Verbesserung von Umwelt und Landschaft
4.1.2.4 Waldumweltmaßnahmen
4.1.2.5 Waldnaturschutz in anderen ELER-Fördertiteln
4.2 Nationale Ebene
4.2.1 Überblick
4.2.1.1 Nationaler Strategieplan
4.2.1.2 Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz
4.2.1.3 Nationale Rahmenregelung
4.2.2 Schwerpunkt 2: Verbesserung von Umwelt und Landschaft
4.2.3 Waldumweltmaßnahmen
4.2.4 Waldnaturschutz in anderen ELER-Fördertiteln
4.3 Länderebene
4.3.1 Überblick
4.3.2 Schwerpunkt 2: Verbesserung von Umwelt und Landschaft
4.3.3 Waldumweltmaßnahmen
4.3.4 Waldnaturschutz in anderen ELER-Fördertiteln
4.4 Zusammenfassung und Bewertung
5 Operationalisierung der Fördermöglichkeiten von Waldumweltmaßnahmen für die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
5.1 NABU-Stiftung Nationales Naturerbe
5.2 Waldumweltmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern
5.2.1 Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
5.2.1.1 Überblick
5.2.1.2 Schwerpunkt 2: Verbesserung von Umwelt und Landschaft
5.2.1.3 Waldumweltmaßnahmen
5.2.1.4 Waldnaturschutz in anderen ELER-Fördertiteln
5.2.2 Operationalisierung für die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe
5.2.2.1 Förderrichtlinie des Landes und Antragstellung
5.2.2.2 Potenziale für die NABU-Stiftung
5.3 Waldumweltmaßnahmen in Niedersachsen
5.3.1 Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
5.3.1.1 Überblick
5.3.1.2 Schwerpunkt 2: Verbesserung von Umwelt und Landschaft
5.3.1.3 Waldumweltmaßnahmen
5.3.1.4 Waldnaturschutz in anderen ELER-Fördertiteln
5.3.2 Operationalisierung für die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe
5.3.2.1 Förderrichtlinie des Landes und Antragstellung
5.3.2.2 Potenziale für die NABU-Stiftung
5.3.2.3 Prozessschutz am Heerter See
5.4 Zusammenfassung und Bewertung
6 Fazit und Ausblick
Literatur und Quellen
Anhang
Die vorliegende Arbeit beleuchtet Möglichkeiten der Förderung von Naturschutzvorhaben im Wald, im Besonderen unter dem Fördertitel Waldumweltmaßnahmen des ELER-Fonds. Um ein vertieftes Verständnis zu ermöglichen, wird die aktuelle Förderlandschaft der Europäischen Union skizziert und der ELER-Fonds in die Gemeinsame Agrarpolitik eingeordnet. Möglichkeiten zur Finanzierung von Waldnaturschutzprojekten außerhalb des ELER-Fonds werden aufgezeigt. Letzterer wird jedoch als von der EU ausersehene Hauptfinanzierungsquelle für Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen vertiefend betrachtet und das Mehrebenensystem der Förderung (europaweit - national - regional) erläutert. Auf jeder der Ebenen erfolgt eine Einführung in die in Deutschland bestehenden Regel- werke. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Schwerpunkt 2 des ELER: Verbesserung von Umwelt und Landschaft. Die in diesem Schwerpunkt förderfähigen Maßnahmen werden zusammenfassend beschrieben und die Bedingungen der Förderung dargelegt sowie die Umsetzung in den deutschen Bundesländern aufgezeigt. Für einen der Fördertitel, Waldumweltmaßnahmen, werden die Details der Förderung herausgearbeitet. Weitere für den Waldnaturschutz relevante Fördertitel werden auf allen Ebenen angesprochen.
Die Entwicklungsprogramme der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen/Bremen werden kurz zusammengefasst. Ausführlich ist die Darstellung der Fördermöglichkeiten in Schwerpunkt 2 und besonders der Waldumweltmaßnahmen. Wieder werden alternative ELER-Fördertitel betrachtet.
In diesen Ländern werden weitergehend die relevanten Landesförderrichtlinien analysiert, die die politischen Programme in für Antragsteller gültige Regelungen umsetzen. Die Details zur Beantragung von Fördermitteln für Waldumweltmaßnahmen werden eruiert und im Sinne eines Handlungsleitfadens für potenzielle Antragsteller aufbereitet. Das Potenzial der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe für die Beantragung von Waldumweltmaßnahmen wird ermittelt. In Niedersachsen wird ein konkretes Projekt im NABU-Schutzgebiet Heerter See vorbereitet.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die außer dem ELER betrachteten Finanzierungsinstrumente der EU keine Breitenwirkung für den Waldnaturschutz haben: Die Möglichkeiten der finanzstarken Strukturfonds werden von den Ländern nicht umgesetzt. Der Europäische Fischereifonds ist seinem Wesen nach nur sehr bedingt geeignet und das speziell für Naturschutzvorhaben aufgelegte Programm LIFE ist mit nur geringen Mitteln ausgestattet und konzentriert sich auf Leuchtturmprojekte. Der ELER-Fonds soll die Hauptfinanzquelle der Umweltmaßnahmen in der EU sein, ist jedoch innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik und gegenüber den Strukturfonds ebenfalls mit relativ geringen Mitteln ausgestattet. Waldumweltmaßnahmen sind in Deutschland nicht auf nationaler Ebene kofinanzierbar, die Mitfinanzierung muss von den Bundesländern allein getragen werden. Nur sechs Länder bieten Waldumweltmaßnahmen in ihren Entwicklungsprogrammen an. Von den alternativen Fördertiteln für Waldnaturschutzvorhaben werden zwei von fast allen Bundesländern programmiert; allerdings sind diese sehr breit und ermöglichen Waldnaturschutz nur als eine von vielen Teilmaßnahmen.
Die tatsächliche Beantragung von Waldumweltmaßnahmen ist in dreien dieser sechs Länder aus verwaltungstechnischen Gründen bis dato nicht möglich. Das Antragsverfahren in den untersuchten Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen ist kompliziert, die Auflagen der EU sind hoch und bergen schwer kalkulierbare Risiken für Waldbesitzer. Die Höhe der Fördersätze kompensiert dies nicht, so dass eine Förderung für den durchschnittlichen Privatwaldbesitzer mit im Mittel 2,5 ha Wald nicht lohnt. Es ist fraglich, ob Waldumweltmaßnahmen in der derzeitigen Ausgestaltung die mit ihnen verbundenen Ziele erreichen können.
Schlagwörter:
EU-Förderung, Gemeinsame Agrarpolitik / GAP, ELER, Waldumweltmaßnahme, Waldnaturschutz, Vertragsnaturschutz
Abb. 1: Mehrebenenpolitik der EU-Förderung
Abb. 2: Förderfähigkeit deutscher Regionen nach dem Konvergenz- bzw. Beschäftigungsziel
Abb. 3: Förderkulisse des Kohäsionsfonds 2007-2013
Abb. 4: Die Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Abb. 5: Mittelverteilung des EU-Haushalts 2007-2013 auf die Politikbereiche
Abb. 6: Benachteiligte Gebiete in der EU
Abb. 7: Achsen der ELER-Förderung 2007-2013
Abb. 8: Gewichtung der Schwerpunkte in den Ländern
Abb. 9: NABU-Schutzgebiete in Deutschland
Abb. 10: Gebiete mit mittlerem oder hohem Waldbrandrisiko in Norddeutschland
Abb. 11: Forstämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Abb. 12: Zielregionen und Waldbrandrisikogebiete in Niedersachsen
Abb. 13: Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Abb. 14: NABU-Schutzgebiet Heerter See
Tab. 1: Mittelvolumen der Ersten und Zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik 2007-2013
Tab. 2: Maßnahmen zur Förderung auf landwirtschaftlichen Flächen nach ELER-VO
Tab. 3: Maßnahmen zur Förderung auf bewaldeten Flächen nach ELER-VO
Tab. 4: ELER-Mittel in Deutschland 2007-2013
Tab. 5: Maßnahmen zur Förderung auf landwirtschaftlichen Flächen nach NRR-D
Tab. 6: Maßnahmen zur Förderung auf bewaldeten Fläche nach NRR-D
Tab. 7: EU-Finanzmittel für ländliche Entwicklung in den Bundesländern
Tab. 8: In den Ländern angebotene Maßnahmen im Schwerpunkt 2
Tab. 9: Waldumweltmaßnahmen in den Ländern
Tab. 10: EU-Mittel aus dem ELER-Fonds in Mecklenburg-Vorpommern 2007-2013
Tab. 11: Angebotene Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern
Tab. 12: Maßnahmen zur Förderung auf landwirtschaftlichen Flächen in Mecklenburg-Vorpommern
Tab. 13: Maßnahmen zur Förderung auf bewaldeten Flächen in Mecklenburg-Vorpommern
Tab. 14: Waldumweltmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern nach EPLR
Tab. 15: Waldumweltmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern nach Landesförderrichtlinie
Tab. 16: Schutzgebiete der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe in Mecklenburg-Vorpommern
Tab. 17: EU-Mittel aus dem ELER-Fonds in Niedersachsen und Bremen 2007-2013
Tab. 18: Angebotene Maßnahmen in Niedersachsen
Tab. 19: Maßnahmen zur Förderung auf landwirtschaftlichen Flächen in Niedersachsen
Tab. 20: Maßnahmen zur Förderung auf bewaldeten Flächen in Niedersachsen
Tab. 21: Waldumweltmaßnahmen in Niedersachsen nach PROFIL
Tab. 22: Waldumweltmaßnahmen in Niedersachsen nach Landesförderrichtlinie
Tab. 23: Schutzgebiete der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe in Niedersachsen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Europäische Union steht in Bezug auf Naturschutz vor gewaltigen Herausforderungen. Mit der Schaffung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (RL 92/43/EWG), welches Vogelschutz- (SPA) und Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH; RL 79/409/EWG bzw. RL 92/43/EWG) integriert, den Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) und den Vorgaben der EU- Biodiversitätsstrategie haben sich die Mitgliedsstaaten große Aufgaben vorgenommen. Die Bewältigung dieser Aufgaben kann nicht rein ordnungspolitisch, also über Ge- und Verbote, erfolgen. Nur in Kombination mit marktwirtschaftlichen Instrumenten und freiwilligen Vereinbarungen mit den betroffenen Akteuren besteht Aussicht auf Erfolg.
Ein zentraler Baustein zur Umsetzung von Naturschutz in der Fläche sind seit 1992 Agrarumweltmaßnahmen, bei denen finanzielle Einbußen infolge freiwilliger Naturschutzverpflichtungen der Landnutzer durch Zuschüsse kompensiert werden. Für die Forstwirtschaft als zweitgrößte Landnutzungsform existierte jedoch bis zur letzten Förderperiode kein entsprechender Fördertatbestand. In Anerkenntnis der hohen Bedeutung von Wäldern hinsichtlich der Erhaltungsziele von Natura 2000, für die Verwirklichung der Biodiversitätsstrategie, ihres Beitrags zum Klimaschutz und als Element zur Umsetzung der Forststrategie wurde für die aktuelle Förderperiode 2007-2013 mit Waldumweltmaßnahmen ein äquivalenter Fördertitel geschaffen.
Deutschland betrachtet sich gerne als Vorreiter im Bereich Umweltschutz und hat sich im Jahr 2008 als Gastgeber der 9. Vertragsstaatenkonferenz des internationalen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity: CBD) mit dem Themenschwerpunkt Wälder auch durch die Zusage von 500 Mio € zusätzlicher Mittel für den internationalen Waldschutz hervorgetan. Im heimischen Wald hingegen sind die Hausaufgaben nicht gemacht: Eine aktuelle Studie zur Zukunft des Waldes in Deutschland (BRÜGGEMANN et al. 2009) fordert eine neue Waldpolitik, um für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gewappnet zu sein (WALDZUKÜNFTE 2009). Besonders im Hinblick auf den Naturschutz im Wald bescheinigt auch der BUND (2009) der deutschen Forstwirtschaft erhebliche Defizite.
Die Umsetzung des neu geschaffenen Fördertitels Waldumweltmaßnahmen könnte also in Deutschland eine Chance sein. Private Waldbesitzer wie die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe stehen bereit, die genannten Ziele und darüber hinausgehende Naturschutzvorhaben in ihren Wäldern mit Hilfe der Förderung zu verwirklichen.
Die vorliegende Arbeit verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll das grundsätzliche System der EU-Förderung und insbesondere des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) dargestellt und in zwei Bundesländern die konkrete Umsetzung auf Landesebene nachgezeichnet werden. Dazu werden die entsprechenden EU-Verordnungen und ihre Umsetzung auf europäischer, nationaler und auf Länderebene analysiert. Einer einführenden Betrachtung schließt sich jeweils eine detailliertere Übersicht über Schwerpunkt 2 des ELER an, bevor schließlich der Fördertitel Waldumweltmaßnahmen weiter vertieft wird und ein Ausblick auf weitere, für die Finanzierung von Waldnaturschutzvorhaben geeignete Fördertitel gewährt wird. Vorangestellt ist ein kurzer Überblick über Förderungsalternativen aus anderen EU-Finanzierungsquellen: Erstens sind diese teilweise auch für Naturschutzförderung einsetzbar und zweitens greift der jüngere ELER-Fonds teilweise auf dort angelegte Strukturen zurück, deren Kenntnis das Verständnis der ELER-Förderung erleichtert. Diese Arbeit kann und will jedoch kein Kompendium für Naturschutzfördermöglichkeiten aus allen EU-Fonds sein.
Zum anderen wird der neue Fördertitel Waldumweltmaßnahmen in Hinsicht auf seine Anwendbarkeit für Privatwaldbesitzer in den beiden deutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen am Beispiel der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe beleuchtet. Die Entwicklungsprogramme dieser beiden Länder werden kurz vorgestellt und unter besonderer Berücksichtigung von Schwerpunkt 2 und vertiefend der Waldumweltmaßnahmen beschrieben. Es erfolgt eine detaillierte Darstellung der Integration europarechtlicher Vorgaben in konkrete, an Antrag- steller gerichtete Förderrichtlinien. Diese werden im Sinne eines Handlungsleitfadens für Waldbesitzer aufgearbeitet und mit einem konkreten Beispiel illustriert. Abschließend werden die Ergebnisse bewertet und ein Ausblick für die zukünftige Entwicklung von Waldumweltmaßnahmen gegeben.
Die Darstellung der ELER-Förderung beruht in erster Linie auf einer umfänglichen Auswertung von Primärquellen. Sekundärliteratur zum Thema EU-Förderung ist zwar reichlich verfügbar, kommt jedoch in den meisten Fällen nicht über eine oberflächliche Darstellung für eine breite Öffentlichkeit hinaus. Vertiefende Analysen konzentrieren sich auf sehr schmale Teilaspekte. Daher wurden für die Darstellung der Förderung auf europäischer, nationaler und auf Länderebene die jeweils relevanten Originalverordnungen, Richtlinien, Pläne, Gesetze und Berichte ausgewertet. Lediglich für den Ausblick auf weitere für Waldnaturschutz nutzbare Fördertitel und die synoptische Übersicht der Umsetzung in den Bundesländern konnte auf bestehende Analysen zurückgegriffen werden. Für die Skizze der anderen EU-Fonds sowie die Exkurse zu den umzusetzenden Politikbereichen standen gute Einführungen der jeweiligen Instanzen zur Verfügung.
Wesentlich für das Verständnis dieser Quellen und die tatsächliche Auslegung der Regelwerke waren eine Vielzahl an Gesprächen mit den zuständigen Experten in den Ministerien auf Bundes- und Landesebene sowie mit den Förderstellen der Länder. Darüber hinaus ergänzen zahlreiche Internetquellen die auf diese Weise gewonnenen Ergebnisse. Die Angaben zur NABU-Stiftung Nationales Naturerbe entstammen der stiftungseigenen Liegenschaftsverwaltung, soweit sie nicht über die oben geschilderten Wege gewonnen wurden.
Ein besonderes Problem betrifft die veröffentlichten Zahlen zur Förderung: Je nach Intention des Autors bzw. Verfügbarkeit der Daten werden in unterschiedlichen Quellen voneinander abweichende Zahlen genannt, die aus der Verwendung verschiedener Bezugsjahre bei der Abdiskontierung bzw. aus der Angabe in laufenden Preisen resultieren. Häufig werden die Bezugsjahre 2004 und 2006 bzw. die Formel „laufende Preise“ angegeben. Eine Harmonisierung der Zahlenbasis wäre theoretisch möglich gewesen, hätte jedoch den Umfang der Arbeit überschritten. Da die Abweichungen außerdem vergleichsweise gering sind und die Wiedergabe der Zahlen lediglich einen Eindruck der Dimension der Förderung vermitteln soll, wird auf die Nennung der Bezugsjahre oder gar eine Harmonisierung der Zahlenbasis verzichtet.
Bestimmte Aussagen wiederholen sich zum Teil in den jeweils vertiefenden Kapiteln. Diese Redundanz ist dem Wesen des Fördersystems geschuldet und wird beibehalten. Im Sinne eines glatteren Leseflusses ohne eine Vielzahl von Querverweisen mag sie als Erleichterung begriffen werden; darüber hinaus wird so das auszugsweise Lesen einzelner Kapitel ermöglicht.
Zur besseren Politikintegration und zur Vermeidung von Förderüberschneidungen hat sich die Europäische Kommission gegen die Einrichtung eigener Finanzierungsinstrumente zur Umsetzung ihrer Ziele im Natur- und Umweltschutzbereich entschieden; eine Ausnahme bildet die Gemeinschaftsinitiative LIFE. Vielmehr wurden diese Fördertatbestände bewusst in die bestehenden Fonds integriert (EUROPA 2008b). In diesem Kapitel werden einige Möglichkeiten zur Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen aus eben diesen Fonds aufgezeigt; dem ELER-Fonds als Hauptfinanzierungsquelle für Naturschutz- und speziell für Waldumweltmaßnahmen ist das anschließende Kapitel 4 gewidmet. Zum besseren Verständnis der Fördermodalitäten wird jedoch zuerst eine kurze Einführung in die Förderpraxis der Europäischen Union gegeben.
Bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekten ist oftmals recht nebulos von „EU-Förderung“ die Rede. Konkretere Angaben finden sich im Impressum von geförderten Veröffentlichungen oder z. B. auf Hinweistafeln geförderter Naturschutzprojekte, wo es etwa heißt: „gefördert durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes“. So richtig diese Aussagen in Bezug auf die Herkunft eines Teils der eingesetzten Fördergelder sind, so wenig implizieren sie einen direkten Kontakt des Antragstellers mit Organen der Europäischen Union.1 Vielmehr werden die seitens der EU aufgelegten Förderprogramme in Kooperation mit den nationalen und regionalen Behörden, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen (Partnerschaftsprinzip) über die Nationalstaaten und deren Verwaltungseinheiten heruntergebrochen und an regionale Besonderheiten angepasst, um vom Wissen vor Ort zu profitieren und so eine größtmögliche Zielerreichung sicherzustellen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wird die Entscheidung über Mittelvergabe und Kontrolle über Mittelverwendung auf die tiefstmögliche Verwaltungsebene übertragen. Fördermittel werden im Rahmen mehrjähriger Programme (Programmprinzip) und oftmals nur in Ergänzung zu nationalen bzw. regionalen Mitteln vergeben (Prinzip der Kofinanzierung) und dürfen diese auch nicht verdrängen bzw. teilweise ersetzen (Additionalitätsprinzip). Regelmäßige Bewertungen der Zielerreichung der Programme erlauben Kurskorrekturen (Evaluationsprinzip) und erfolgen nicht nur nach Programmende (ex-post- Bewertung), sondern auch während ihrer Laufzeit (Monitoring) und im Hinblick auf zu erwartende Ergebnisse auch schon vor Programmbeginn (ex-ante-Bewertung).
Die Umsetzung der Förderung erfolgt also auf mehreren Ebenen (sog. Mehrebenenpolitik), wie Abb. 1 verdeutlicht: Auf Europäischer Ebene werden die Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente erlassen, die zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken nötig sind. Diese Verordnungen stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Förderung bewegt. Da sie für alle 27 Mitgliedsstaaten gleichermaßen gelten, ist der Abstraktionsgrad der Verordnungen relativ hoch. Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, aus diesem Rahmen die für ihre spezifischen Probleme relevanten Teile zu identifizieren und in nationalen Strategieplänen konkretere Angaben zur Umsetzung der Förderziele zu machen (Nationale Ebene). Diese Strategiepläne auf nationaler Ebene dienen wiederum als Leitlinie für die Operationellen Programme (OP) bzw. Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (EPLR), die für thematisch oder regional begrenzte Gebiete die jeweils relevanten Förderbereiche weiter operationalisieren (Länderebene). Sowohl die nationalen Strategiepläne wie auch die Programme sind von der Europäischen Kommission zu genehmigen.
Auf Basis der Operationellen Programme werden schließlich die eigentlichen Förderrichtlinien erlassen, die eine Beantragung der Mittel ermöglichen. Diese Förderrichtlinien können das gesamte Programm umfassen oder aber nur Teilbereiche, so dass das jeweilige Programm in mehreren Förderrichtlinien umgesetzt wird. Eine Rückkopplung der Ebenen ergibt sich durch turnusmäßige Bewertungen, die an die nächsthöhere Instanz gemeldet werden und dort eine Anpassung der Regularien ermöglichen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Mehrebenenpolitik der EU-Förderung
Quelle: Eigene Darstellung
Eine Erweiterung der Mehrebenenpolitik um eine regionale und eine Projektebene findet sich beim ELER-Fonds (vgl. Kap. 4.1.2.1): Das dort implementierte LEADER-Konzept delegiert die Entscheidung über die Mittelbewilligung für bestimmte Vorhaben auf die regionale Ebene: Selbst konstituierte Lokale Aktionsgruppen (LAG) formulieren, ausgehend vom regionalen Entwicklungspotenzial, sog. gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien (GLES), welche diejenigen Fördertatbestände der Programme konkretisieren, die das regionale Potenzial zur Entfaltung bringen können. Die GLES sind von den jeweiligen Länderbehörden zu genehmigen und werden über konkrete Projekte umgesetzt (Projektebene), die von der LAG auf Grundlage der GLES bewilligt werden. Die Rückkopplung ergibt sich über die (oft fakultative) Mitgliedschaft der Antragsteller in der LAG.
Unter dem Stichwort Kohäsionspolitik subsumiert die Europäische Union in den allgemeinen Bestimmungen über Struktur- und Kohäsionsfonds alle Bemühungen durch die „der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt […und] die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten verringert werden“ (VO (EG) Nr. 1083/2006, Art. 3). Die Umsetzung erfolgt über drei Fonds: den Kohäsionsfonds (VO (EG) Nr. 1084/2006) sowie die beiden sog. Strukturfonds Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE, VO (EG) Nr. 1080/2006) und Europäischer Sozialfonds (ESF, VO (EG) Nr. 1081/2006).
Die Strukturfonds zählen zur Wirtschaftspolitik der Europäischen Union und sind Instrumente zur Finanzierung strategischer wirtschaftspolitischer Ziele (im Gegensatz zur kurz- bis mittelfristig orientierten Konjunkturpolitik). Hauptaufgabe ist es, durch den Ausgleich strukturbedingter Nachteile wirtschaftlich schwächerer Regionen den Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu stärken (Kohäsion). Dazu werden die Regionen Europas in zwei Hauptzielgebiete unterteilt und in Hinsicht auf drei Ziele gefördert (vgl. GD Regionalpolitik 2008):
Regionen mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf von weniger als 75 % des EU-25-Mittelwertes2 werden nach dem Konvergenzziel bzw. als „Konvergenzregionen“ (auch: Ziel-1- Regionen) besonders gefördert. Regionen mit einem BIP von weniger als 82,19 % des Durchschnitts3 kommen als sog. Übergangsregionen oder "phasing-out"-Regionen ebenfalls in den Genuss der Sonderförderung des Konvergenzziels. Mit 81,5 % erhält diese Förderung des Konvergenzziels den Hauptanteil des Budgets der EU-Strukturpolitik.
Die übrigen Regionen fallen unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (kurz: „Beschäftigungsziel“, auch: Ziel-2-Regionen oder Nicht-Konvergenzregionen) und werden mit 16% des Budgets gefördert. Wie aus Abb. 2 ersichtlich, zählen in Deutschland die neuen Bundesländer zu den Konvergenzregionen, mit Ausnahme der phasing-out-Regionen in Süd- Brandenburg und des Großraums Halle-Leipzig. Berlin und die alten Länder hingegen sind nach dem Beschäftigungsziel förderfähig; dort fällt lediglich die Region Lüneburg unter die Übergangsregelung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Förderfähigkeit deutscher Regionen nach dem Konvergenz- bzw. Beschäftigungsziel
Quelle: GD Regionalpolitik o. Dat. (verändert)
Das dritte Ziel, „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, soll grenzüberschreitende und transnationale Projekte fördern und ist mit 2,5 % des Budgets vergleichsweise gering ausgestattet. In den Jahren 2009 und 2012 erstatten die Mitgliedsstaaten der Kommission Bericht über den Beitrag der geförderten Projekte zur Zielerreichung der Fonds.
Die Förderung erfolgt auf Projektbasis, die Fördersätze bewegen sich zwischen 50 und 85 % der förderfähigen Projektkosten. Für alle 27 Mitgliedsstaaten sind für die Strukturfonds im Förderzeitraum 2007-2013 insgesamt 347.410 Mio € eingeplant. Davon entfallen auf Deutschland ca. 26,3 Mrd. €: 15,3 Mrd. € für die neuen Bundesländer, 799 Mio € für die Region Lüneburg, für die übrigen Regionen nach dem Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ 9,4 Mrd. € und 851 Mio € für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit (vgl. GD WETTBEWERB 2008 und BMWi 2008). Diese werden über den deutschen Nationalen Strategischen Rahmenplan (BMWi 2007) auf 36 Operationelle Programme (OP) verteilt: Je ein OP für den ESF und den EFRE in jedem Bundesland sowie separat für die Region Lüneburg, zusätzlich zwei bundesweund zur Kombination der Förderung nach Konvergenzziel und nach Beschäftigungsziel (ESF) (vgl. GD Regionalpolitik 2008). Die Umsetzung des EFRE obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die des ESF dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Trotz der klaren Ausrichtung auf Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung der beiden Strukturfonds können diese doch auch zur Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen eingesetzt werden: Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE, VO (EG) Nr. 1080/2006; im Folgenden: EFRE-VO) dient der Umsetzung des Art. 176 EG-Vertrag und soll zur „strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete […] beitragen“ (ebd.). Die Palette der förderfähigen Maßnahmen (sog. Prioritäten) reicht von vielfältiger Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen bis hin zu Infrastrukturgroßprojekten (Art. 4-6 EFRE-VO). Aus dem breiten Spektrum sind für den Naturschutz besonders relevant:
- Umwelt (Art. 4 (2) und Art. 5 (2) EFRE-VO)
Technischer Umweltschutz, aber auch Förderung der Artenvielfalt und Investitionen im Zusammenhang mit Natura 2000 sowie Sanierung von belasteten Gebieten
- Tourismus (Art. 4 (6) und Art. 5 (2) EFRE-VO) Schutz und Aufwertung des Naturerbes
- Transnationale Zusammenarbeit im Umweltbereich (Art. 6 (2) b) EFRE-VO)
Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung aquatischer Ökosysteme, Schutz und Aufwertung des Naturerbes
Indirekt sind Naturschutzziele über eine Vielzahl anderer Prioritäten förderfähig. So können bspw. Managementpläne zum Umgang mit natürlichen und technologischen Risiken (förderfähig nach Art. 4 (4) EFRE-VO) auch die Auswirkungen auf Natur und Landschaft vermindern; Investitionen im Bildungsbereich zur Erhöhung der Lebensqualität (Art. 4 (10) EFRE-VO) können Umweltbildungs- maßnahmen und damit Wertschätzung und daraus resultierenden schonenden Umgang mit Natur beinhalten.
Der Europäische Sozialfonds (ESF, VO (EG) Nr. 1081/2006; im Folgenden: ESF-VO) setzt die beschäftigungspolitischen Ziele aus Art. 162 EG-Vertrag um. Aus- und Weiterbildung sollen die Wiederaufnahme von Beschäftigungsverhältnissen ermöglichen bzw. vor deren Verlust schützen. Dazu stellt Art. 3 der ESF-VO den Mitgliedsstaaten 15 Bündel von Maßnahmen zur Auswahl, die je nach Bedürfnislage in die Nationalen Strategiepläne übernommen werden können. Für den Naturschutz von besonderer Bedeutung ist Art. 3 (2) b) ESF-VO, der auch die Stärkung der Kapazität von Institutionen im Bereich Umwelt vorsieht. Förderfähig sind u. a. Studien und Gutachten sowie Koordinierungsmechanismen zur Konzeption politischer Strategien und Programme sowie der Aufbau von Kapazitäten zur Durchführung derselben. Wieder können Naturschutzbelange indirekt auch von anderen Maßnahmenbereichen profitieren: Über Art. 3 (2) a) ESF-VO sind bspw. Postgraduierten- studiengänge und Weiterbildung von Forschern förderfähig, die natürlich auch neues Wissen im Bereich Naturschutz generieren können.
Naturschutzmaßnahmen im Wald sind damit grundsätzlich nach beiden Strukturfonds förderfähig, solange die betreffenden Flächen in die Gebietskulisse von Natura 2000 fallen bzw. als Naturerbe anerkannt sind. Gleichwohl ist der EFRE eher technisch-wirtschaftlich ausgerichtet, so dass die betreffenden Artikel in den Operationellen Programmen eher in Richtung technischer Umweltschutz ausgestaltet werden. Über den ESF wäre die Finanzierung von Monitoring und Projektstellen im Waldnaturschutz denkbar, nicht jedoch klassische Pflege- oder Biotopentwicklungsmaßnahmen.
Der Kohäsionsfonds (VO (EG) Nr. 1084/2006; im Folgenden: Kohäsions- fonds-VO) dient wie die Strukturfonds der „Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemein- schaft“ (Art. 1 Kohäsionsfonds-VO) und unterstützt dazu vorrangig Maßnahmen zum Aus- und Aufbau der trans- europäischen Verkehrsnetze (TEN-V)4
(Art. 2 (1) a) Kohäsionsfonds-VO) und Maßnahmen zur Umsetzung des Aktions- programms für die Umwelt (Art. 2 (1) b Kohäsionsfonds-VO; vgl. Exkurs). Da Deutschland und Mitteleuropa nicht in der Förderkulisse des Kohäsionsfonds liegen (vgl. Abb. 3) und die begünstigten Länder zulasten der Umweltförderung einen „klaren Schwerpunkt auf den Aus- bau der transeuropäischen Verkehrs- netze“ (GD REGIONALPOLITIK 2008: 6) legen, wird der Kohäsionsfonds nicht näher betrachtet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Förderkulisse des Kohäsionsfonds 2007-2013
Quelle: GD Regionalpolitik 2008 (verändert)
Exkurs: Das sechste Aktionsprogramm für die Umwelt
In ihren Aktionsprogrammen für die Umwelt legt die EU die Ziele und Prioritäten ihrer Umweltpolitik fest und skizziert Maßnahmen zur Zielerreichung. Im Sechsten Aktionsprogramm für die Umwelt (Beschluss 1600/2002/EG) wird festgestellt, dass zukünftige Umweltprobleme nicht rein ordnungspolitisch zu lösen sein werden, sondern dass nur ein integrierter Ansatz zielführend sein kann. Fünf Instrumente sollen dabei im Zeitraum vom 22. Juli 2002 bis 21. Juli 2012 zum Einsatz kommen: Verbesserung der Umsetzung der Rechtsvorschriften, Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Zusammenarbeit mit dem Markt, Einbeziehung der Bürger und Veränderung ihres Verhaltens sowie Berücksichtigung der Umweltbelange in der Flächennutzungs- und Raumordnungsplanung. Mit diesem Instrumentenmix sollen folgende vier Aktionsbereiche prioritär bearbeitet werden: Klimawandel (Ziel: Verminderung der Treibhausgasemissionen auf ein Niveau, das zu keiner künstlichen Veränderung des Weltklimas führt), Natur und biologische Vielfalt (Ziel: Schutz und Wiederherstellung der Struktur und des Funktionierens natürlicher Systeme), Umwelt und Gesundheit (Ziel: Erreichung einer Umweltqualität, die die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet oder negativ beeinflussen kann), Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Abfalls (Ziel: Verbrauch erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen übersteigt nicht die Tragfähigkeit der Umwelt; vgl. EUROPA 2007a).
Der Europäische Fischereifonds (EFF; VO (EG) Nr. 1198/2006; im Folgenden: EFF-VO) dient der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Erwägungsgrund 5 EFF-VO). Deren Ziel ist es, „im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung […] eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur zu gewährleisten“ (Erwägungsgrund 2 EFF-VO). Aufgrund der „besonderen Eigenart“ (Erwägungsgrund 4 EFF-VO) des Fischereisektors wurde dazu mit dem EFF ein eigener Fonds aufgelegt, statt die Finanzierung über die vorher genannten Strukturfonds abzusichern. Wie diese ist der EFF nach dem Subsidiaritätsprinzip organisiert, d. h. die Vorgaben der Verordnung über den EFF werden in Nationale Strategiepläne übernommen (Art. 15 EFF-VO), die ihrerseits Grundlage für je ein das gesamte Staatsgebiet betreffende Operationelles Programm (OP) bilden (Art. 17 (1) EFF-VO). Diese OP sind von der Kommission zu genehmigen (Art. 17 (6) EFF-VO) und enthalten, aufbauend auf eine Situationsanalyse, spezifische Ziele für jede der im EFF festgelegten Prioritätenachsen sowie Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele (Art. 20 EFF-VO). Der EFF nennt fünf Prioritätenachsen:
1. Prioritätenachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte (Art. 21-27 EFF-VO)
Hierunter fallen Maßnahmen zur Umrüstung der Flotte zur Steigerung der Selektivität beim Fang im Sinne einer nachhaltigeren Nutzung der Ressourcen, zur vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung von Fangkapazitäten, Vorruhestandsregelungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte im Fischereisektor.
2. Prioritätenachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Art. 28-35 EFF-VO)
Diese Prioritätenachse bündelt im Bereich der Aquakultur Maßnahmen hinsichtlich des Aufbaus von Kapazitäten für kleine und mittlere Unternehmen und Ausgleichszahlungen für umweltschonende Produktionsmethoden. Für die Binnenschifferei sind Investitionen für bessere Arbeits- oder Hygiene- bedingungen in der Produktion förderfähig. Bei beiden Produktionsmethoden kommt die Förderung der Absatzwege in Betracht.
3. Prioritätenachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse (Art. 36-42 EFF-VO)
Von gemeinsamem Interesse sind sog. kollektive Aktionen zum Ressourcenschutz (selektive Fang- methoden), zur Erhöhung der Lebensmittel- und Arbeitssicherheit, der Weiterbildung u. a.. Daneben sind Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora förderfähig sowie die Erschließung neuer Absatzwege, Investitionen in Fischereihäfen und die Umnutzung von Fischerei- fahrzeugen.
4. Prioritätenachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete (Art. 43-45 EFF-VO)
Zur sozioökonomischen Sicherung der Fischwirtschaftsgebiete werden Maßnahmen angeboten, die auf die Erhöhung der Wertschöpfung bzw. die Erschließung alternativer Einkommensmöglichkeiten und auf die Verbesserung der Umweltsituation im Küstenbereich abzielen.
5. Prioritätenachse 5: Technische Hilfe (Art. 46 EFF-VO)
Zur Umsetzung der Vorschriften der EFF, wie die Erstellung des Nationalen Strategieplans und der Operationellen Programme, die Begleitung und Bewertung der durchgeführten Maßnahmen und die Vernetzung der Akteure kann in geringem Maße Förderung als technische Hilfe gewährt werden.
Grundsätzlich fällt das gesamte Gebiet der Europäischen Union in die Förderkulisse des EFF (Art. 2
(1) EFF-VO). Die Förderhöhe schwankt je nach Prioritätenachse, Lage des Gebietes (Regionen innerhalb oder außerhalb des Konvergenzzieles bzw. Regionen in äußerster Randlage5 ) und Status des Mittelempfängers (öffentlich oder privat) zwischen 20 % und 100 % (Anh. II EFF-VO). Eine gleichzeitige Finanzierung aus anderen Förderinstrumenten der EU ist ausgeschlossen (Art. 54 EFF- VO). Der EFF ist 2007-2013 EU-weit mit rund 3,85 Mrd. € ausgestattet (Anh. I EFF-VO). Auf Deutschland entfallen davon für den gesamten Zeitraum lediglich 155,8 Mio € (GD FISCHEREI 2008). Für die Umsetzung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zuständig. Als Förderkulisse werden im Operationellen Programm alle Bundesländer mit Ausnahme des Saarlandes definiert (BMELV 2007a).
Naturschutzförderung ist damit nach mehreren Prioritätenachsen möglich: Teilweise sind entsprechende Maßnahmen direkt und als Eigenzweck förderfähig, z. B. deckt Art. 38 EFF-VO (Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora) in Prioritätenachse 3 die Sanierung von Binnengewässern und Art. 30 EFF-VO (Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur) aus Prioritäten- achse 2 regelt Ausgleichszahlungen für freiwillige Umweltschutzverpflichtungen (im Grunde Vertrags- naturschutz in der Fischerei). Andere Maßnahmen wie Investitionen in selektive Fangmethoden (Art. 25 EFF-VO in Prioritätenachse 1) dienen vordergründig dem langfristigen Erhalt der Fischerei, haben aber eindeutigen Umweltnutzen (Ressourcenschonung). Vorruhestands-regelungen (Art. 27 EFF-VO in Prioritätenachse 1) und Maßnahmen zur Diversifizierung (Art. 44 EFF-VO in Prioritätenachse 4) sind (sozio-)ökonomisch motiviert, haben jedoch durch die Entlastung der Fanggewässer indirekten Umweltnutzen. Mit seiner vergleichsweise geringen Mittelausstattung (europaweit und insbesondere in Deutschland) und dem stark sektoralen Ansatz mit der Bindung an Gewässer ist der EFF jedoch als Finanzierungsquelle für Naturschutzmaßnahmen nur eingeschränkt nutzbar. Maßnahmen im Wald sind höchstens im Kontext semiaquatischer Biotopstrukturen (Flussauen) denkbar.
Die Gemeinschaftsinitiative6 LIFE wurde 1992 als spezielles Finanzierungsinstrument für Naturschutzmaßnahmen ins Leben gerufen (VO (EG) Nr. 614/2007; im Folgenden: LIFE-VO), da die bestehenden „Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft […] nicht alle Umweltprioritäten“ (Erwägungsgrund 2 LIFE-VO) abdecken. Ziel von LIFE ist die „Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche […] insbesondere die Umsetzung des 6. UAP [Umweltaktionsprogrammes]“ (Art. 1 (2) LIFE-VO).
Wie auch die oben beschriebenen Fonds gliedert sich LIFE in Programmphasen. Nach LIFE I (1992- 1995), LIFE II (1996-1999) und LIFE III (2000-2006) wird das Programm in der aktuellen Förderperiode als LIFE+ fortgeführt (vlg. BfN 2008). Art. 4 der LIFE-VO definiert drei Teilbereiche:
1. Natur und Biologische Vielfalt (Art. 4 (2) LIFE-VO)
Projekte zum Schutz und zur Erhaltung gefährdeter Arten und Lebensräume
2. Umweltpolitik und Verwaltungspraxis (Art. 4 (3) LIFE-VO)
Projekte zur Entwicklung innovativer Konzepte, Methoden und Instrumente zur Umsetzung der Umweltziele der Gemeinschaft
3. Information und Kommunikation (Art. 4 (4) LIFE-VO)
Projekte zur Sensibilisierung und Information für Umweltfragen
Für jeden Teilbereich werden in einem strategischen Mehrjahresprogramm (Anh. II LIFE-VO) prioritäre Maßnahmen genannt. Die Mitgliedsstaaten können (müssen aber nicht) eigene Prioritätenlisten erstellen und bei der Kommission einreichen. Von dieser Möglichkeit haben neun Mitgliedsstaaten Gebrauch gemacht; Deutschland ist nicht darunter (vgl. GD UMWELT 2009a). Auf dieser Basis ruft die Kommission alljährlich zum Einreichen von Projektanträgen auf7, über die sie auch entscheidet (im Unterschied zu den vorher beschriebenen Fonds, bei denen die Entscheidung über Förderung auf nachgeordnete Ebenen delegiert wird; Art. 6 LIFE-VO). Förderfähige Projekte müssen neben technischer und finanzieller Kohärenz und einem klar erkennbaren Beitrag zum Ziel von LIFE (s.o.) mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen (Art. 3 (2) LIFE-VO) und dürfen nicht aus anderen Instrumenten kofinanzierbar sein (Erwägungsgrund 5 LIFE-VO):
- Vorbildliches Verfahren oder Demonstrationsprojekt zum Schutz wildlebender Vogelarten oder natürlicher Lebensräume
- Innovativer oder Demonstrations-Charakter
- Schutz vor Waldbränden durch Sensibilisierung oder Schulung
- Umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen
Exkurs: Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt / EU-Biodiversitätsstrategie
Die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist eines der Hauptanliegen des sechsten Aktionsprogramms für die Umwelt. Intakte Natur hat Wert sowohl in Bezug auf ihren Kultur- und Erholungswert wie auch auf die erbrachten Ökosystemleistungen; letztere werden als wesentlich für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung sowie Lebensqualität erachtet. Um diese Werte zu erhalten, hat die Kommission in ihrer Mitteilung zur Eindämmung des Verlustes der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus (KOM (2006) 216) einen Aktionsplan ausgearbeitet. Dieser umfasst vier Politikbereiche, in denen insgesamt zehn vorrangige Ziele verfolgt werden:
I. Biologische Vielfalt in der EU
1. Schutz der wichtigsten Lebensräume und Arten durch Ausbau des Natura-2000-Netzes
2. Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit hohem ökologischem Wert und von Wäldern
3. Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen in der nicht unter Schutz gestellten Meeresumwelt
4. Stärkere Einbindung von Belangen der biologischen Vielfalt in Regionalentwicklung und Raumplanung
5. Minderung der Auswirkung von invasiven gebietsfremden Arten
II. Weltweite biologische Vielfalt
6. Verstärkter Einsatz der EU für die Umsetzung der internationalen Abkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt
7. Ausgestaltung der EU-Außenhilfe entsprechend den Zielen zum Erhalt der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen
8. Verringerung schädlicher Auswirkungen des internationalen Handels auf biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen
III. Biologische Vielfalt und Klimawandel
9. Unterstützung der Anpassung der biologischen Vielfalt an die Auswirkungen des Klimawandels und Abschwächung des Klimawandels durch biologische Vielfalt (Kohlenstoffbindung)
IV. Wissensgrundlage
10. Stärkung der Wissensgrundlage als Voraussetzung der erfolgreichen Umsetzung der vorgenannten Ziele
Der Plan soll durch die Sicherstellung ausreichender Finanzmittel, verstärkte Koordination und Abstimmung bei der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen, den Aufbau von Partnerschaften zwischen Regierung und Finanz-, Bildungs- und Privatsektor sowie durch Sensibilisierung und Partizipation der Öffentlichkeit umgesetzt werden (vgl. EUROPA 2007b). In ihrer Halbzeitbewertung (KOM (2008) 864) konstatiert die Kommission aber 2008, „dass die EU das für 2010 angestrebte Ziel der Eindämmung des Verlustes der biologischen Vielfalt sehr wahrscheinlich nicht verwirklichen wird“ (ebd.: 2).
Für den Förderzeitraum 2007-2013 stehen insgesamt 2.143,41 Mio € zur Verfügung (Art. 10 LIFE- VO), die entsprechend eines differenzierten Schlüssels auf Basis der Einwohnerzahl und des Anteils an Natura-2000-Gebieten auf die Mitgliedsstaaten verteilt werden (Art. 6 (2) LIFE-VO). Die genaue Mittelzuweisung ist auch von der Höhe der beantragten Projekte abhängig; das Bundesministerium für Umwelt (BMU) schätzt den für deutsche Projekte zur Verfügung stehenden Betrag auf insgesamt 194,66 Mio € (BMU 2008). Die Förderung erfolgt als Vergabe öffentlicher Aufträge oder als Kofinanzierung mit bis zu 50% der zuschussfähigen Kosten, für Projekte zum Schutz prioritärer Arten und Lebensräume gemäß FFH- oder Vogelschutzrichtlinie bis zu 75% (Art. 5 (3) LIFE-VO). Mindestens 78% der Haushaltsmittel sollen für die unmittelbare Projektförderung eingesetzt werden (Art. 6 (1) LIFE-VO), davon mindestens 50% für den Teilbereich „Natur und biologische Vielfalt“ (Art.10 (4) LIFE-VO). 15% sind für transnationale Projekte vorgesehen (Art. 6 (7) LIFE-VO). Begünstigte der Förderung können sowohl öffentliche als auch private Organisationen oder Einzelakteure sein (Art. 7 LIFE-VO). Aufgrund der bei der Kommission zentralisierten Programmsteuerung gibt es keine bundesweite Programmbehörde; eine Übersicht über die Ansprechpartner in den Bundesländern gewährt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU 2009a).
In Deutschland gab es seit 1992 248 LIFE-Projekte (vgl. GD UMWELT 2009c). In der laufenden Förderperiode wurden bislang 143 neue Projekte mit einem Gesamtvolumen von 186 Mio € bewilligt, davon elf in Deutschland (vgl. GD UMWELT 2008).
Mit der exklusiven Ausrichtung auf Umweltschutzziele stellt das Programm LIFE+ einen wichtigen Baustein in der EU-Umweltschutzförderung dar. Waldbezogene Projekte sind grundsätzlich in allen Facetten denkbar. Einschränkend wirken jedoch die Bedingungen für die Projektauswahl (nur innovative bzw. Demonstrationsprojekte) und die vergleichsweise geringe Mittelausstattung, so dass dem Programm zwar Leuchtturmfunktion zukommt, es aber keine Breitenwirkung entfalten kann.
Die bisher betrachteten Finanzierungsquellen sind von unterschiedlicher Bedeutung für den Naturschutz. Gegenüber den mit insgesamt 347,4 Mrd. € ausgestatteten Stukturfonds verblassen die verfügbaren Mittel des EFF (3,85 Mrd. €) und von LIFE (2,14 Mrd. €), allerdings stehen die letztgenannten Mittel exklusiv für Naturschutzförderung zur Verfügung. Einschränkungen ergeben sich aus den hohen Ansprüchen an förderfähige Projekte, so dass LIFE als regelmäßige Finanzierungsquelle für altbewährte und wiederkehrende Maßnahmen ausscheidet. Der EFF ist mit knapp doppelt so hohem Finanzvolumen unterfüttert, bedient jedoch als rein sektoraler Fonds Naturschutzmaßnahmen nur als einen von vielen Fördergegenständen und ist auf aquatische Ökosysteme beschränkt.
Die hohe Finanzkraft der Strukturfonds dient ebenfalls nicht hauptsächlich Umwelt- und Naturschutzzielen. Zwar werden explizite Maßnahmen für diesen Bereich genannt und viel andere Maßnahmen bergen indirekten Nutzen für Umwelt und Natur. Entscheidend für die Umsetzung ist jedoch die Integration der auf Europäischer Ebene angebotenen Maßnahmen in die nationalen Strategien und Operationellen Programme. Ähnlich wie beim Kohäsionsfonds, dessen angebotener Umweltschwerpunkt von den begünstigten Staaten nur ansatzweise übernommen wurde, ist auch bei den Strukturfonds eine mangelnde Integration der Naturschutzförderung auf diesen Ebenen zu konstatieren (vgl. WWF 2007).
Dem Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mit seinem eigenen Schwerpunkt Umwelt und Landschaft kommt die Hauptlast bei der Finanzierung der Umweltziele der Gemeinschaft zu. Er ist Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), deren ansatzweise Kenntnis für das Verständnis der ELER-Förderung unverzichtbar ist. Eine kurze Einführung in die GAP geht der Darstellung des ELERSystems unter besonderer Berücksichtigung von Waldumweltmaßnahmen auf europäischer, nationaler und auf Ebene der deutschen Bundesländer voran.
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist einer der ältesten Politikbereiche der Europäischen Union und neben der Kohäsionspolitik der zweite große Posten im Haushalt der Gemeinschaft (vgl. Abb. 5). Ins Leben gerufen zur gemeinsamen Bekämpfung der Nahrungsmittelknappheit nach Ende des Zweiten Weltkrieges, beschränkte sich die GAP auch dann noch auf die Förderung der Produktion (Markt- und Preispolitik), als der Mangel überwunden war: Schlagwörter wie Butterberge und Milchseen sind in böser Erinnerung. Mit der Ausweisung von sog. benachteiligten Gebieten, in denen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nur durch besondere Förderung erhalten werden konnte, wurde in den 1970er Jahren ein erstes Element raumbezogener Förderung geschaffen (vgl. Exkurs).
In den 1990er Jahren gelang durch die teilweise Ablösung der Preisgarantien durch Direktzahlungen (McSherry-Reform8 ) der erste Schritt hin zur Entkoppelung der Produktion von der staatlich finanzierten Sicherung landwirtschaftlicher Betriebe. Gleichzeitig wurden auf Grundlage der VO (EWG) 2078/92 erstmals Finanzmittel für Umweltschutz in der Agrarproduktion (Agrarumweltmaßnahmen: AUM) bereitgestellt: „Zur gemeinsamen Agrarpolitik gehört die Beachtung der Umweltschutzbelange“ (VO (EWG) 2078/92, Erwägungsgrund 1).
Mit der Agenda 2000 (Europäischer Rat 1999) wurde die GAP auf zwei sog. Säulen (oder Pfeiler) gestellt (vgl. Abb. 4). Die Maßnahmen zur Sicherung der Einkommen von Landwirten (Markt- und Preispolitik) bildeten fortan die Erste Säule, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes die Zweite Säule. Hier sollen die Funktion der Landnutzung für Landschaft und Umwelt honoriert und gleichzeitig ländliche Räume jenseits agrarischer Produktion gefördert werden. Damit trägt die Zweite Säule wie die Struktur- und Kohäsionsfonds zum Konvergenzziel bei. Mit der Reform der GAP 2003- 2005 schließlich wurde der Weg geebnet für die vollständige Entkoppelung von Produktion und staatlichen Finanzhilfen. Gleichzeitig wurden Direktzahlungen an die Einhaltung bestimmter Mindeststandards hinsichtlich Umwelt- und Tierschutz sowie Lebens- und Futtermittelsicherheit gekoppelt (cross-compliance: im Folgenden CC). Zur Stärkung der neu eingeführten Zweiten Säule der GAP wurde eine schrittweise Mittelverschiebung von der Ersten hin zur Zweiten Säule beschlossen (sog. Modulation9 ; vgl. GD Landwirtschaft 2006).
In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2006 wurden schließlich mit den beiden Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) für jede Säule ein eigenes Finanzierungsinstrument geschaffen (EUROPA 2008c).
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Abb. 4: Die Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Quelle: Eigene Darstellung
Mit 43 % bilden die Ausgaben zum Erhalt der natürlichen Ressourcen den derzeit zweitgrößten Posten des Finanzrahmens der EU (vgl. Abb 5). Darin enthalten sind Ausgaben für Fischerei und den Fonds LIFE+, die jedoch zusammen nur ca. 1 % der Ausgaben vereinen (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2008a).
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Abb. 5: Mittelverteilung des EU-Haushalts 2007-2013 auf die Politikbereiche10
Quelle: EUROPÄISCHE KOMMISSION (o. Dat.)
Die verbleibenden 42 % stehen also für die GAP zur Verfügung. Die Verteilung auf die beiden Säulen für die Förderperiode 2007-2013 und das Primat der 1. Säule verdeutlicht Tabelle 1 (ohne Modulation, ohne health-check; Angaben in Mio €):
Tab. 1: Mittelvolumen der Ersten und Zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik 2007-2013
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Quelle: Eigene Darstellung nach KOM (2006) 4024, geändert durch KOM (2009) 14 und KOM (2006) 410
Im Jahr 2008 erfolgte mit dem sog. health-check (oder Gesundheitscheck) eine planmäßige Überprüfung der GAP-Reform von 2003, um die GAP noch weiter auf eine nachhaltige Entwicklung hin zu orientieren. Zentrale Fragen waren die Überprüfung der Direktzahlungen und Marktstützungsinstrumente sowie die Bewältigung neuer Herausforderungen in den Bereichen Klima, Biodiversität, Wasser und Erneuerbare Energien (vlg. EUROPA 2008a). Dazu beschloss der Agrarministerrat am 20.11.2008 neben weiteren Entkoppelungen und diversen kleineren Änderungen im Bereich der Marktintervention das Auslaufen der Milchquote zu April 2015 und die Abschaffung der Flächenstilllegung, deren ökologische Vorteile jedoch durch Änderungen der cross-compliance- Regelungen erhalten bleiben sollen (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 2008b). Um den besonderen Herausforderungen hinsichtlich Klima, Biodiversität, Wasser und Erneuerbare Energien sowie der notwendigen Umstrukturierung der Milchwirtschaft begegnen zu können, schlägt der mit VO (EG) Nr. 74/2009 der ELER-Verordnung hinzugefügte Art. 16a die Aufnahme spezifischer Vorhaben in diesen Bereichen (health-check-Vorhaben) in die Programme zur Umsetzung der ELER-Verordnung vor. Zur Finanzierung wurde die Modulationsregelung ausgeweitet: Die ursprüngliche Verschiebung von 5% der Mittel für Direktzahlungen ab 5.000 € aus der Ersten Säule in die Zweite Säule in den Jahren 2007-2013 (vgl. Art. 10 VO (EG) Nr. 1782/2003) wird ab 2009 schrittweise bis auf 10% im Jahr 2012 angehoben; zusätzlich ist ein Abschlag von 4% bei Zahlungen ab 300.000 € vorzunehmen (Art. 7 VO (EG) Nr. 73/2009). Ein Teil der zusätzlich frei werdenden Mittel ist ausschließlich für health-check- Vorhaben einzusetzen (Art. 69 Abs. 5 a) ELER-VO). Als zusätzlicher Anreiz wurden die Kofinanzierungssätze für diese Maßnahmen erhöht (Art. 70 Abs. 4 ELER-VO; Details s. Kap. 4.2.2).
Exkurs: Benachteiligte Gebiete
In bestimmten Ungunstgebieten ist landwirtschaftliche Tätigkeit unter den gegebenen Marktbedingungen trotz regulärer Agrarsubventionen nicht rentabel. Dennoch soll dort Landnutzung fortgeführt werden, um den ländlichen Raum, die Umwelt und den Tourismus in diesen Gebieten zu erhalten bzw. die Küsten zu schützen (Art 20 VO (EG) Nr. 1257/1999). Zu diesem Zweck wurden spezielle Fördertatbestände für diese sog. benachteiligten Gebiete in die GAP aufgenommen, mit denen schlicht die Weiterführung der Bewirtschaftung bezuschusst wird.
Nach den derzeit gültigen Kriterien gelten Berggebiete, Landstriche nördlich des 62. Breitengrades, schwach ertragsfähige landwirtschaftliche Flächen und Regionen mit geringer oder abnehmender Bevölkerungsdichte als benachteiligt (Art. 18 und 19 VO (EG) Nr. 1257/1999). Nach dieser Klassifikation sind 57 % der landwirtschaftlichen Fläche der EU als benachteiligt einzustufen; in Deutschland sind weite Teile "in danger of abandonment of land-use" (GD LANDWIRTSCHAFT o. Dat., vgl. Abb. 6). In der vorangegangenen Förderperiode wurden rund 8 Mrd. € an EU-Mitteln für die Förderung benachteiligter Gebiete eingesetzt; in den Jahren 2007- 2013 soll dieser Posten auf 12,6 Mrd. € ansteigen (GD LANDWIRTSCHAFT 2009a).
Die Kommission hat am 21.04.2009 eine Änderung der Kriterien für die Einstufung für benachteiligte Gebiete vorgeschlagen (KOM (2009) 161), nach der zukünftig statt der vorgenannten Kennzeichen acht Boden- und Klimamerkmale für die Ausweisung maßgeblich sein sollen. Die neuen Regeln treten voraussichtlich 2014 in Kraft; bis dahin gilt die alte Klassifikation (vlg. GD LANDWIRTSCHAFT 2009b).
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Abb. 6: Benachteiligte Gebiete in der EU
Quelle: GD LANDWIRTSCHAFT o. Dat. (verändert)
In der Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (VO (EG) Nr. 1698/2005; im Folgenden: ELER-VO) werden die für den Zeitraum 2007-2013 relevanten Schwerpunkte der Förderung (sog. Achsen) des zweiten Pfeilers der GAP festgelegt. Das Oberziel der Förderung, „die ländliche Entwicklung“ (Erwägungsgrund 5 ELER-VO), soll gemäß des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erreicht werden (ebd.): Entscheidungen über Förderfähigkeit und -modalitäten werden auf die tiefste mögliche Ebene delegiert (Subsidiarität), gleichzeitig werden seitens der höchsten Ebene maximal kofinanzierbare Fördersätze vorgegeben (Verhältnismäßigkeit). Die Förderung stellt im Regelfall einen Zuschuss dar (Komplementarität) und darf den übrigen Politiken der Gemeinschaft nicht zuwider laufen (Kohärenz; Art. 5 ELER-VO); insbesondere sind die Beihilferegelungen des gemeinsamen Binnenmarktes zu beachten.
Die Prioritäten innerhalb der Schwerpunkte werden in Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft festgelegt (vgl. Kap. 4.1.2.2), welche wiederum von den Mitgliedsstaaten in Nationalen Strategieplänen unter Beachtung ihrer jeweiligen Gegebenheiten zu konkretisieren sind. Diese Nationalen Strategiepläne umfassen (vlg. Art. 11 Abs. 3 ELER-VO)
- Ist-Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und Umweltsituation sowie des Entwicklungspotenzials
- die gewählte Strategie zur Umsetzung der ELER-VO unter Beachtung der Strategischen Leit- linien der EU
- thematische und räumlich verortete Prioritäten innerhalb der Schwerpunkte
- Übersicht über die zur Umsetzung erstellten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einschließlich indikativer Mittelzuweisung11 zu den Programmen
- Koordinierungsmechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz
- ggf. Mittelvolumen für Erreichung des Konvergenzzieles (s. Kap. 3.2.1)
- gesonderte Aufstellung der im Rahmen des health-checks freiwerdenden zusätzlichen Modulationsmittel
Damit bilden die Nationalen Strategiepläne ihrerseits den Rahmen für die Erstellung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (EPLR), die durch Bündel konkreter Maßnahmen die Vorgaben der ELER-VO auf nachrangigen Verwaltungsebenen (in Deutschland: Ebene der Bundesländer) implementieren. Es steht den Mitgliedsstaaten frei, gemeinsame Merkmale der EPLR auf nationaler Ebene festzulegen und als nationale Rahmenregelung genehmigen zu lassen (Art. 15.3 ELER-VO). Die EPLR selbst müssen folgende Punkte beinhalten (Art. 16 ELER-VO):
- Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT12 -Analyse) und daraus resultierende Strategie
- Ex-Ante-Bewertung dieser Strategie anhand der erwarteten Resultate o Begründung der gewählten Prioritäten innerhalb der Schwerpunkte
- Informationen über die Schwerpunkte, die Maßnahmen je Schwerpunkt und die Indikatoren zur Erfolgskontrolle
- Finanzierungsplan mit Aufteilung der Förderbeträge in öffentliche und private Mittel, ggf. Nennung zusätzlicher nationaler Förderung
- Angaben zur Komplementarität mit anderen Instrumenten und Gemeinschaftspolitiken
- Regelungen zur Umsetzung des Programms
- ab 01.01.2010 (neue Mitgliedsstaaten: 01.01.2013) auch Vorhaben hinsichtlich der Herausforderungen des health-checks (Klimawandel, Erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt, Innovationen in diesen Bereichen und Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung des Milchsektors)
Ein wichtiges Grundprinzip der ELER-Förderung ist die partnerschaftliche Umsetzung. Die Ausarbeitung der Nationalen Strategiepläne sowie der EPLR erfolgt in enger Abstimmung zwischen öffentlichen Stellen, Wirtschafts- und Sozialpartnern und sonstigen Einrichtungen der Zivilgesellschaft (Partnerschaft). Letztlich müssen jedoch sowohl Nationale Strategiepläne wie auch EPLR von der Kommission genehmigt werden (Art. 18 ELER-VO). Beide sind in Folge des health-checks zu überarbeiten und bis 30.06.2009 (neue Mitgliedssaaten: 30.06.2012) erneut an die Kommission zu übermitteln (Art 12 a Abs. 2 und Art. 16 a Abs. 1 ELER-VO).13
Die drei Ziele der ELER-VO sind (Art. 4 ELER-VO):
1. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
2. Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
3. Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 7: Achsen der ELER-Förderung 2007-2013
Quelle: GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT (2006)
Diese drei Ziele bzw. „Achsen“ entsprechen den inhaltlichen Schwerpunkten 1 - 3 der Verordnung. Horizontal und die drei vorgenannten Achsen verbindend ist mit Schwerpunkt 4 die LEADER-Achse angelegt, die eher einen methodischen Ansatz zur Umsetzung der Ziele als ein eigenständiges Ziel darstellt (s. u.). Durch den healt-check wurde die Zielstruktur nicht verändert; die darin angeregten Maßnahmen (Art. 16 a ELER-VO) werden unter die bestehenden Ziele subsumiert.
Als mögliche Maßnahmen im Schwerpunkt 1 (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft) werden genannt14 (Art. 20 ELER-VO):
- Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humankapitals (z.B. Beratungsdienste, Förderung für Junglandwirte, Bildungs- und Informationsveranstaltungen etc.)
- Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung (z.B. Modernisierung der Betriebe, Infrastrukturmaßnahmen, Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und Erzeugnisse (z.B. Unterstützung bei Anpassung an anspruchsvolle Normen, bei Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen)
- Übergangsmaßnahmen für neu beigetretene Mitgliedsstaaten (z.B. Unterstützung bei
Gründung von Erzeugergemeinschaften)
In Schwerpunkt 2 (Verbesserung von Umwelt und Landschaft) finden sich Maßnahmen zur Förderung landwirtschaftlicher und bewaldeter Flächen wie etwa Ausgleichszahlungen für natürliche oder ordnungsrechtliche Bewirtschaftungserschwernisse und Zahlungen für freiwillige Umweltverpflichtungen. Diese werden in Kapitel 4.1.2.3 ausführlich dargestellt.
Für Schwerpunkt 3 (Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft) werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen (Art. 52 ELER-VO):
- Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft (z.B. hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten, Förderung des Fremdenverkehrs)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum (z.B. Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung, Dorferneuerung sowie Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes)
- Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für Wirtschaftsakteure in diesen Bereichen
- Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung im Hinblick auf Ausarbeitung einer lokalen Entwicklungsstategie
Schwerpunkt 4, „LEADER“, geht auf das bis zur letzten Förderperiode als Gemeinschaftsinitiative eigenständige Programm LEADER15 zurück. Ansatzpunkt ist die Aktivierung des regionalen endogenen Potenzials durch selbstverwaltete Förderung (bottom-up). Die Integration des erfolgreichen Ansatzes in den ELER-Fonds bedeutet nichts weniger, als dass lokale, autonom konstituierte Gremien (Lokale Aktionsgruppen: LAG) auf Grundlage sektorübergreifender regionaler Entwicklungsprogramme (gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategie: GLES) gemeinsam mit nachgeordneten Verwaltungsbehörden über die Förderung einzelner Projekte entscheiden (Art. 62 ELER-VO, vgl. Kap. 3.1 und Abb. 1). Das LEADER-Konzept umfasst konkret folgende Punkte (Art. 61 und 63 ELER-VO):
- Lokale öffentlich-private Partnerschaft (lokale Aktionsgruppe LAG)
- Ausarbeitung und Umsetzung der GLES durch LAG
- Innovative Konzepte und Kooperationsprojekte, Vernetzung
Die Verteilung der EU-Mittel auf die Achsen erfolgt grundsätzlich in den EPLR, jedoch gibt die ELER- VO (Art. 17 (1)) folgende Mindestsätze vor: Schwerpunkte 1 und 3 je 10%, Schwerpunkt 2 25% und Schwerpunkt 4 5% (2,5% für die neu beigetretenen Mitgliedsstaaten). Die Höhe der EU- Kofinanzierung berägt 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für Schwerpunkte 1 und 3 bzw. 55 % für Schwerpunkte 2 und 4. In Regionen nach Konvergenzziel erhöhen sich die Werte auf 75% bzw. 80%, in Regionen in äußerster Randlage auf 85% (Art. 70 ELER-VO). Die vorgenannten
Finanzierungsanteile können ab 01.01.2010 für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem health- check um zehn Prozentpunkte angehoben werden (Art. 16 a) Abs. 2 ELER-VO). Die Zuschuss- fähigkeit von Ausgaben wird ebenfalls in den EPLR geregelt, wobei auch hier Vorgaben der Verordnung zu beachten sind (Art. 71 ELER-VO): Ausgeschlossen sind Mehrwertsteuern sowie Sollzinsen; Landkäufe können nur bis maximal 10 % der Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens gefördert werden (bei Projekten zur Erhaltung der Umwelt in begründeten Ausnahmefällen auch mehr).
Da die ELER-Förderung grundsätzlich nur als Kofinanzierung erfolgt, sind die Mitgliedsstaaten gefordert, ergänzende Finanzierungsinstrumente zu schaffen. Diese gehen als Finanzierungsquelle in die EPLR mit ein und werden mit ihnen von der Kommission genehmigt (Art. 89 ELER-VO). Die von der EU für die einzelnen Maßnahmen angegebenen Fördersätze können überschritten werden; der EU-Mitfianzierungsanteil ist jedoch auf den genannten Höchstsatz begrenzt (sofern die Kommission nicht einer im EPLR begründeten Anhebung zustimmt). Unbenommen bleibt die Möglichkeit, in den EPLR zusätzliche Finanzierungsanteile ohne Unterstützung der EU anzubieten. Beispielrechnungen für die Aufteilung der Finanzierung in Deutschland finden sich in Anh. 2.
Die Verwaltung der Mittel und die Kontrolle erfolgt durch von den Mitgliedsstaaten zu benennende Stellen, die ihrerseits der Kommission berichtspflichtig sind (Art. 75 ELER-VO). Ein aus den Beteiligten an der Partnerschaft zusammengesetzter Begleitausschuss überwacht gemeinsam mit der Kommission die Umsetzung der EPLR (Art. 77 ELER-VO). Erstmals 2010 legen die Mitgliedsstaaten Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Nationalen Strategiepläne vor (Art 13 ELER-VO), auf deren Basis die Kommission ab 2011 Beurteilungen des Programmverlaufes abgibt und Maßnahmen zur Korrektur unerwünschter Effekte vorschlägt (midterm-review; Art 14 ELER-VO).
Wie in Art. 9 Abs. 1 ELER-VO vorgesehen, beschloss der Europäische Rat von Brüssel am 20.02.2006 ein Rahmenkonzept für den gesamten Programmzeitraum (01.01.2007 - 31.12.2013; Beschluss 2006/144/EG), in dem diejenigen Bereiche festgelegt werden sollen, die besonders bedeutsam sind für die Umsetzung der Prioritäten der Gemeinschaft in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele von Göteborg und die überarbeitete Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung16. Diese Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raumes bilden den Rahmen, innerhalb dessen sich die Umsetzungsstrategien der Nationalstaaten und damit die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes (EPLR) bewegen. Sie definieren die Prioritäten in sechs Leitlinien und sehen die Konzentration der Mittel auf sog. Kernaktionen vor, um die Schlagkraft der Förderung zu erhöhen. Die tatsächliche Mittelverteilung auf Schwerpunkte und Kernaktionen erfolgt entsprechend regionaler Stärken, Schwächen und Besonderheiten in den EPLR.
Leitlinie 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Forstsektors
Die hierfür eingesetzten Mittel sollen zur Stärkung und Dynamisierung des Agrarlebensmittelsektors beitragen durch die Konzentration auf „Wissenstransfer, Modernisierung, Innovation und Qualität in der Lebensmittelkette“ (Beschluss 2006/144/EG)
Kernaktionen
- Umstrukturierung des Agrarsektors
v. a. Ausbildung und Umschulung von Landwirten o Bessere Integration der Lebensmittelkette
stärkere Marktausrichtung des Agrarsektors, neue Produkte und Vermarktungswege, größere Wertschöpfung durch Qualitätsprogramme, bessere Weltmarktpositionierung europäischer Produkte
- Innovation
- Informations- und Kommunikationstechnologie in der Landwirtschaft o Förderung von Junglandwirten
- Erschließung neuer Absatzmärkte o Verbesserung der Umweltbilanz
Leitlinie 2: Verbesserung von Umwelt und Landschaft
Die vorgesehenen Mittel sollen einen Beitrag leisten zu drei prioritären Gebieten: biologische Vielfalt, Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Systeme von hohem Naturschutzwert und traditioneller landwirtschaftlicher Landschaften, Wasser und Klimawandel. Die Maßnahmen sollen diese Umweltziele integrieren und zur Umsetzung von Natura 2000, zu den Verpflichtungen aus Göteborg, der Umkehr des Rückgangs der biologischen Vielfalt bis 2010, den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)17 und des Kyoto-Protokolls beitragen.
Kernaktionen
- Förderung von freiwilligen Umweltleistungen und artgerechter Tierhaltung
- Erhaltung der Kulturlandschaft und der Wälder durch geeignete Bewirtschaftungssysteme
- Bekämpfung des Klimawandels bzw. Anpassung durch geeignete land- und forst- wirtschaftliche Verfahren
- Konsolidierung des ökologischen Landbaus
- Förderung von Initiativen zum Vorteil von Umwelt und Wirtschaft
- Förderung der räumlichen Ausgewogenheit (Gleichgewicht zwischen städtischem und ländlichem Raum) und des Zusammenhalts in der Gemeinschaft
Leitlinie 3: Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
Die eingesetzten Mittel sollen die übergeordnete Priorität „Schaffung von Beschäftigungs- möglichkeiten und von Voraussetzungen von Wachstum“ beflügeln. Insbesondere sollen Vorhaben gefördert werden, die die Attraktivität des ländlichen Raumes für künftige Generationen erhält. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Frauen, jungen Menschen und älteren Arbeitnehmern.
Kernaktionen
- Diversifizierung (Tourismus, Handwerk, Dienstleistungs- und Freizeitinfrastrukturen)
- Förderung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt (Schaffung von Kinderbetreuung)
- Neubelebung der Dörfer
- Förderung von Mikrounternehmen
- Ausbildung in den neuen Bereichen (z. B. Tourismus oder Umweltdienste)
- Förderung und Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologie
- Bereitstellung und innovative Nutzung von Erneuerbaren Energien
- Förderung des Fremdenverkehrs
- Modernisierung der örtlichen Infrastruktur (v. a. in den neuen Mitgliedsstaaten)
Leitlinie 4: Aufbau lokaler Kapazitäten für Beschäftigung und Diversifizierung
Hier eingesetzte Mittel sollen zur Verwirklichung der Schwerpunkte 1-3 (besonders 3) beitragen sowie zur Erschließung des endogenen Entwicklungspotenzials. Integrierte Ansätze zur Kombination der Schwerpunkte 1-3 sind möglich und erwünscht.
Kernaktionen
- Aufbau lokaler Netze
- Förderung öffentlich-privater Partnerschaften
- Förderung von Zusammenarbeit und Innovation (über Vernetzung) o Verbesserung der lokalen Verwaltung
Leitlinie 5: Gewährleistung einer kohärenten Programmplanung
In nationalen Strategien sollen größtmögliche Synergien innerhalb der Schwerpunkte und zwischen ihnen ermöglicht und Widersprüche vermieden werden; andere EU-Strategien (Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, Forststrategie und Forstaktionsplan sowie Sechstes Umwelt- aktionsprogramm) sollen berücksichtigt werden. Dazu werden keine Kernaktionen genannt.
Leitlinie 6: Komplementarität zwischen den Gemeinschaftsinstrumenten
Angestrebt wird eine Erhöhung der Synergien zwischen Strukturpolitik, Beschäftigungspolitik und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes. Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, für Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus den unterschiedlichen Fonds finanzierten Maßnahmen innerhalb eines geographischen Gebietes zu sorgen. Dazu sind Prinzipien der Abgrenzung und Koordinierung zwischen den Fonds in den nationalen Strategieplänen und nationalen strategischen Bezugsrahmen festzulegen.
Im Zuge des health-check wurden auch die Strategischen Leitlinien per Beschluss des Rates vom 19.01.2009 (Beschluss 2009/61/EG) angepasst. Als neue Herausforderungen werden genannt (Beschluss 2009/61/EG Abs 1 und 2):
- Klimaschutz und Energie
Verbindliches Ziel bis zum Jahr 2020 ist die Reduktion der Treibhausgase um 20% gegenüber 1990 und ein Anteil Erneuerbarer Energie von 20% am Gesamtenergieverbrauch. Dazu leisten Land- und Forstwirtschaft einen wichtigen Beitrag als Lieferanten von Biomasse und Senken für CO2, müssen diesen jedoch weiter ausbauen
- Wasser
Land- und Forstwirtschaft haben eine wichtige Funktion für nachhaltige Wasserwirtschaft hinsichtlich Menge und Qualität.
- Biologische Vielfalt
Die Umkehr des Rückgangs der biologischen Vielfalt bis 2010 „erscheint immer fraglicher“ (Anhang, Abs 1 iii) Beschluss 2009/61/EG). Maßgeblich für Biodiversität sind Land- und Forstwirtschaft. Trotz der obigen Anforderungen muss die biologische Vielfalt geschützt werden; dieser Spagat gelingt dank:
- Innovation
Besonders gefördert werden Innovationen in den Bereichen Wasserwirtschaft, Erneuerbare Energie, Schutz der biologischen Vielfalt, Minderung der Klimaänderung und Anpassung an Klimawandel. Dies umfasst Entwicklung, Einführung und Anwendung von Technologien, Produkten und Verfahren.
- Milchsektor
Milchproduktion erhält den ländlichen Raum. Angesichts des Auslaufens der Milchquote bis 2015 sind eine Umstrukturierung der Landwirtschaft und flankierende Maßnahmen für Milchproduzenten nötig.
Hierzu sind folgende Kernaktionen definiert (Abs. 2):
- Investitionsbeihilfen im Schwerpunkt 1 für Maschinen und Geräte mit sparsamem Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Produktionsmitteln
- Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen in Schwerpunkt 2 sollen insbesondere die biologische Vielfalt fördern durch Grünlandnutzung und extensive Wirtschaftsweisen; spezifische Agrarumwelt- und Aufforstungsmaßnahmen könnten zur verbesserten Wasserbewirtschaftung beitragen, Emission von N2O und CH4 senken und CO2 binden.
- Unter den Schwerpunkten 3 und 4 soll Bioenergie gefördert werden und die Erhaltung des natürlichen Erbes, welches zum Schutz wertvoller Biotope und Gewässer beiträgt.
- Die neuen Herausforderungen können als Querschnittsthemen in GLES integriert werden o Grundsätzliche Förderung der health-check-Vorhaben:
Die Aufnahme dieser Vorhaben in die EPLR werden im Zuge des health-checks angeregt und sind mit erhöhten EU-Kofinanzierungssätzen versehen.
Ziel der Förderung von Schwerpunkt 2 ist eine Stärkung der Nachhaltigkeit in den Landnutzungssystemen. Es sollen Bewirtschaftungsmethoden unterstützt werden, die die natürlichen Ressourcen schützen und im Sinne einer Vereinbarkeit von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Belangen wahrhaft nachhaltig sind. Damit leistet der Schwerpunkt 2 einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Biodiversitäts- und Forststrategie, den Zielen beim Klimaschutz und zur Sicherung des Natura-2000-Netzes. Neben Zahlungen zum Erhalt der Landnutzung in benachteiligten Gebieten oder als Entschädigung für Nutzungseinschränkungen in Folge naturschutzrechtlicher Auflagen werden auch Zahlungen zum Ausgleich der finanziellen Einbußen aus freiwilligen Umwelt- und Tierschutzverpflichtungen gewährt. Verstöße gegen Fördervoraussetzungen führen zu Kürzung bzw. zum Ausschluss von Zahlungen (Art. 51 ELER-VO). Einige Maßnahmen fallen unter die cross- compliance-Regelung, d. h. die Zahlung von Fördergeldern ist an die Einhaltung bestehender gesetzlicher Normen gekoppelt: Verstöße führen zur Minderung oder Streichung der Zuwendung. Verschärfend wirkt der gesamtbetriebliche Ansatz: Fehlverhalten in einem Bereich führt zu Kürzungen aller ELER-Beihilfen des Betriebes (Art. 51 (1) ELER-VO).18
Entsprechend der beiden größten Nutzungsarten werden Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen (vgl. Tab. 2) und Maßnahmen auf bewaldeten Flächen (vgl. Tabelle 3) unterschieden. In den Tabellen werden die förderfähigen Maßnahmen, die Fördervoraussetzungen und die Förderhöhe genannt. Die meisten der Maßnahmen tragen zudem zu den Prioritäten des health-checks bei; in diesen Fällen sind die relevanten Prioritäten ausgewiesen. Die EU-Anteile für diese Vorhaben können ab 2010 um zehn Prozentpunkte angehoben werden (Art. 16 a Abs. 2 ELER-VO).
Tab. 2: Maßnahmen zur Förderung auf landwirtschaftlichen Flächen nach ELER-VO
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung nach ELER-VO und ELER-DVO (Die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die ELER-VO)
0 Diese Maßnahme unterliegt der cross-compliance-Regelung (Art. 51 (1))
1 Nur wenn Gesamtbetrieb die Grundanforderungen an Betriebsführung und Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen nach Art. 5 und 6 VO (EG) Nr. 73/2009 erfüllt (nicht eingeschlossen sind nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten und nichtlandwirtschaftliche Flächen für die keine Förderung beantragt wurde; Art. 50 a) ELER-VO)
2 In Ausnahmefällen sind höhere Beträge möglich (Begründung in EPLR)
3 Nichtproduktiv sind solche Investitionen, die den Wert oder die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht erheblich steigern (Art. 29 ELER-DVO)
[...]
1 Eine Ausnahme von der hier beschriebenen Förderpraxis stellt das Programm LIFE dar (vgl. Kap. 3.2.3).
2 EU-25 steht für die Europäische Union mit 25 Mitgliedsstaaten - die Abkürzung wird entsprechend deren Anzahl variiert.
3 Dieser Wert entspricht 75 % des Pro-Kopf-BIPs der EU-15.
4 Als notwendige Voraussetzung für einen funktionierenden gemeinsamen Binnenmarkt mit freiem Zugang zu allen Märkten für Güter, Dienstleistungen und Arbeitskraft wurde in den 1980er Jahren das Vorhandensein europaweiter Verkehrs-, Telekommunikations- und Energienetze erkannt. Da dieser gemeinsame Binnenmarkt wesentliches Element des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhaltes der Gemeinschaft ist, wird seither der Ausbau dieser sog. Transeuropäsichen Netze (TEN) als Teil der Struktur- und Kohäsionspolitik vorangetrieben (vgl. Europäische Kommission 2008c).
5 Dies sind die französischen Übersee-Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, die nach Art. 349 des Vertrages aufgrund ihrer „besonderen Merkmale und Zwänge“ (Art. 349 EG-Vertrag) bestimmte Vergünstigungen erhalten.
6 Gemeinschaftsinitiativen sind spezialisierte Förderprogramme abseits der großen Fonds, mit denen Lücken in der Förderlandschaft geschlossen werden und die durch ihre teilweise unkonventionellen Förderbedingungen durchaus Experimentalcharakter haben (vgl. auch LEADER, Kap. 4.1.2.1).
7 Der Aufruf für 2009 mit einem Gesamtvolumen von 250 mio € erging am 15.05.2009 (vgl. GD UMWELT 2009b).
8 Alternativ wird die Schreibweise MacSharry verwendet.
9 Art. 4 der VO 1259/1999 über Regelungen für Direktzahlungen erlaubte diese Mittelverschiebung auf freiwilliger Basis (bis 20%) bereits früher. Allerdings erfolgt die Modulation auf europäischer Ebene, d. h. die durch Kürzung der Direktzahlungen in den Mitgliedsstaaten freiwerdenden Mittel werden auf europäischer Ebene umverteilt, nicht innerhalb der Nationalstaaten. Es wird ein Rückfluss von 80 % der Modulationsmittel in die jeweiligen Staaten garantiert (VO 1782/2003, Art. 10), die übrigen 20% sind im schlechtesten Fall „verloren“. Die Anwendung der Regelung ist verhalten.
10 Die zu 100 fehlenden 5,9 % werden für Verwaltungsaufgaben eingesetzt (EUROPÄISCHE KOMMISSION o. Dat.).
11 Die indikativen Finanzpläne weisen die geplante Mittelverwendung aus; nicht abgerufene Mittel werden jährlich neu auf die Restlaufzeit der Förderperiode umgelegt. Dabei ist ein Mittelabruf bis zwei Jahre in die Vergangenheit möglich, d. h. die für 2007 zur Verfügung gestellten Mittel können noch 2009 abgerufen werden (sog. n+2-Regelung; Köhn 2009).
12 Strengths - Weaknesses - Opportunities - Threats
13 Aufgrund einer Vielzahl absehbarer Fristverletzungen wurde die Frist zur Abgabe der überarbeiteten EPLR auf den 15.07.2009 verlängert (Kämper 2009).
14 Die Darstellung der Maßnahmen erfolgt an dieser Stelle nur auszugsweise. Eine Gesamtaufstellung der angebotenen Maßnahmen einschließlich ihrer health-check-Bewertung findet sich in Anh. 1.
15 LEADER steht dabei für „Liaison entre actions de dévelopement de l´économie rurale" (Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft).
16 Der Europäische Rat von Lissabon beschloss am 23./24.03.2000, die EU bis 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ (EUROPÄISCHER RAT 2000) zu machen (Lissabon-Strategie). Der Europäische Rat von Göteborg (15./16.06.2001) bekräftigt diese Strategie, fügt ihr jedoch eine „Umweltdimension“ (EUROPÄISCHER RAT 2001) hinzu und erweitert die Lissabon-Ziele somit um die Bedingung der Nachhaltigkeit.
17 Die WRRL (RL 2000/60/EG) regelt die Bewirtschaftung der Küsten- und Binnengewässer einschließlich des Grundwassers auf Basis von Einzugsgebieten. Ziele sind die nachhaltige Nutzung, Förderung von Umweltbelangen und Minderung der Auswirkung von Überschwemmungen und Dürren. Herausgehoben ist das Unterziel der Erreichung des sog. guten ökologischen Zustandes der Gewässer bis 2015.
18 Die Regelungen zu cross-compliance sind in Art. 4 und 5 sowie Anhängen III und IV der VO (EG) 1783/2003 definiert. Die entsprechenden Kontrollmechanismen sind in der (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 geregelt.
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