Diplomarbeit, 2009
75 Seiten, Note: 1,7
1. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER ARBEITSBESCHAFFUNGSMAßNAHMEN
1. 1. SOZIALHILFE UND ARBEITSFÖRDERUNG BIS ZUR GRÜNDUNG DER BUNDESREPUBLIK
1. 2. ENTWICKLUNG DER SOZIALGESETZGEBUNG UND DER ARBEITSMARKTPOLITIK NACH 1945
1. 3. ARBEITSMARKTPOLITIK NACH 1989
2. ENTWICKLUNG DES SOZIALGESETZBUCH ZWEI
2. 1. GRÜNDE FÜR DIE NEUREGELUNG
2. 2. DIE ARBEITSGELEGENHEITEN NACH § 16D SGB II
2. 3. BEDEUTUNG UND GRUNDLEGENDE PROBLEMATIK DES § 16D SGB II
2. 4. ZIELSETZUNG DES SGB II
2. 5. § 16D SGB II ALS NACHFOLGER VON § 19 BSHG ?
2. 6. STATISTISCHE ÜBERSICHT
3. VEREINBARKEIT DER EIN‐EURO‐JOBS MIT ARTIKEL 12 GRUNDGESETZ
3. 1. GRUNDRECHT DER FREIEN BERUFSAUSÜBUNG UND VERBOT DER ZWANGSARBEIT
3. 2. ANSPRUCH AUF EINE ARBEITSGELEGENHEIT AUS ART. 12 ABS. 1 GRUNDGESETZ?
4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
4. 1. ÖRTLICHE UND SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES LEISTUNGSTRÄGERS
4. 2. ANFORDERUNGEN AN DEN LEISTUNGSERBRINGER
4. 3. RECHTSVERHÄLTNIS BEI EINBEZIEHUNG EXTERNER DRITTER
4. 3. 1. Rechtsverhältnis zwischen Zusatzjobber und Maßnahmeträger
4. 3. 2. Rechtsverhältnis zwischen Drittem und Leistungsträger
4. 3. 3. Beschäftigungsverhältnis zwischen Drittem und Zusatzjobber
4. 3. 4. Faktisches Arbeitsverhältnis und öffentlich‐rechtlicher Erstattungsanspruch
5. ANSPRUCHSBERECHTIGTER PERSONENKREIS
5. 1. PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN
5. 1. 1. Erwerbsfähigkeit
5. 1. 2. Hilfebedürftigkeit
5. 1. 3. Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD und Leistungsausschluss
5. 1. 4. Absehbarkeit der Arbeitsaufnahme
5. 2. WEITERE VORAUSSETZUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN
5. 2. 1. Erforderlichkeit der Maßnahme
5. 2. 2. Nachrangigkeit der Arbeitsgelegenheit
5. 3. BESONDERE ZIELGRUPPEN FÜR DIE FÖRDERUNG
6. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG EINES ZUSATZJOBS
6. 1. DIE EINZELNEN TATBESTANDSMERKMALE
6. 1. 1. „Arbeit“
6. 1. 2. „Im öffentlichen Interesse liegend“
6. 1. 3. „Zusätzlich“
6. 2. ABGRENZUNGSSCHWIERIGKEITEN
6. 3. FALLGRUPPEN DER ZUSÄTZLICHKEIT
7. MEHRAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
7. 1. GESETZLICHE KONZEPTION
7. 2. NICHT INTENDIERTE FOLGEN DER MAE
8. ZEITLICHER UMFANG DER EIN‐EURO‐JOBS
8. 1. DAUER DER ARBEITSGELEGENHEIT
8. 2. WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT
9. ZUWEISUNG EINES EIN‐EURO‐JOBS UND RECHTSSCHUTZ
9. 1. RECHTSNATUR DER HERANZIEHUNG
9. 2. BESTIMMTHEITSGEBOT
9. 3. ZUMUTBARKEIT DER ARBEITSGELEGENHEIT
9. 4. RECHTSSCHUTZ GEGEN DIE ZUWEISUNG
10. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
10. 1. MITBESTIMMUNGSRECHTE VON BETRIEBS‐ UND PERSONALRAT
10. 2. WAHLRECHT ZUM BETRIEBSRAT
10. 3. STREIKRECHT UND TARIFVERTRAGSRECHT
11. FAZIT
Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsmarktpolitische und rechtliche Ausgestaltung von Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II, mit besonderem Fokus auf die sogenannten „Ein-Euro-Jobs“, um zu bewerten, inwieweit diese Maßnahme ihre Ziele hinsichtlich der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt erreicht.
6. 1. 2. „Im öffentlichen Interesse liegend“
Der Begriff des öffentlichen Interesses wird in § 16d S. 2 SGB II nicht näher definiert. In § 19 Abs. 2 S. 1 BSHG wurde gefordert, es müsse sich um „gemeinnützige Arbeit“ handeln. In der Rechtsprechung wurde der Begriff dahingehend ausgelegt, dass eine Arbeit dann gemeinnützig sei, wenn sie der Allgemeinheit diene und nicht unmittelbar private oder erwerbswirtschaftliche Ziele verfolge. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Förderung von subventionierten Tätigkeiten reguläre Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefährdet werden und sich Privatpersonen nicht durch öffentliche Mittel bereichern.
Mit Inkrafttreten des SGB II wurde der Begriff der Gemeinnützigkeit durch den des öffentlichen Interesses ersetzt. Nach der Definition des § 261 Abs. 3 SGB III liegen Arbeiten „im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.“
Das öffentliche Interesse bezieht sich somit nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern auf das konkrete Arbeitsergebnis, das der Allgemeinheit dienlich sein muss. Dies impliziert, dass durch die Tätigkeit zumindest ein Minimum an produktiver Wertschöpfung generiert werden muss. „Nutzlose Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in niemandes Interesse liegen und von niemandem nachgefragt werden, liegen auch nicht im öffentlichen Interesse.“
Die Zuweisung von Arbeitslosen in einen Ein-Euro-Job allein zur Senkung der Arbeitslosenzahlen ist daher nicht gerechtfertigt, auch wenn die Verringerung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen mag.
1. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER ARBEITSBESCHAFFUNGSMAßNAHMEN: Dieses Kapitel zeichnet die historische Entwicklung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen von der Weimarer Republik bis zur modernen Arbeitsmarktpolitik nach 1989 nach.
2. ENTWICKLUNG DES SOZIALGESETZBUCH ZWEI: Das Kapitel erläutert die Beweggründe für die Einführung des SGB II und die Transformation der Arbeitsgelegenheiten unter dem neuen Gesetz.
3. VEREINBARKEIT DER EIN‐EURO‐JOBS MIT ARTIKEL 12 GRUNDGESETZ: Hier wird die grundrechtliche Zulässigkeit der Ein-Euro-Jobs, insbesondere im Hinblick auf Berufsfreiheit und Zwangsarbeit, geprüft.
4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN: Dieses Kapitel behandelt die Zuständigkeiten, Anforderungen an Träger und die Rechtsverhältnisse bei der Einbeziehung externer Dritter im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses.
5. ANSPRUCHSBERECHTIGTER PERSONENKREIS: Es wird definiert, wer unter welchen Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Aufenthalt) für eine Förderung in Betracht kommt.
6. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG EINES ZUSATZJOBS: Dieses Kapitel detailliert die drei Kernvoraussetzungen: die Tätigkeit als Arbeit, das öffentliche Interesse und die Zusätzlichkeit.
7. MEHRAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG: Hier wird die Konzeption der Mehraufwandsentschädigung als Kostenausgleich und nicht als Arbeitsentgelt erläutert.
8. ZEITLICHER UMFANG DER EIN‐EURO‐JOBS: Das Kapitel widmet sich der Dauer und der wöchentlichen Arbeitszeit von Ein-Euro-Jobs.
9. ZUWEISUNG EINES EIN‐EURO‐JOBS UND RECHTSSCHUTZ: Es wird die Zuweisungsform (Verwaltungsakt oder EGV) und der entsprechende Rechtsschutz gegen Zuweisungen erörtert.
10. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT: Dieses Kapitel beleuchtet Mitbestimmungsrechte, Wahlrecht und die Abgrenzung zum Streikrecht bei Ein-Euro-Jobbern.
11. FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Wirksamkeit der Ein-Euro-Jobs hinsichtlich ihrer Eingliederungsziele und ihrer ökonomischen Auswirkungen.
Ein-Euro-Job, SGB II, Arbeitsgelegenheit, Mehraufwandsentschädigung, Eingliederung, Arbeitsmarktpolitik, Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse, Langzeitarbeitslosigkeit, Sozialrecht, Grundgesetz, Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsmarkt, Arbeitslosigkeit, Rechtsschutz
Die Arbeit analysiert die rechtliche und praxisbezogene Ausgestaltung von Arbeitsgelegenheiten, insbesondere Ein-Euro-Jobs, nach dem SGB II.
Im Zentrum stehen die historischen Grundlagen, die rechtlichen Voraussetzungen der Ein-Euro-Jobs, ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten sowie die Probleme bei der praktischen Anwendung.
Ziel ist es zu untersuchen, ob die Ein-Euro-Jobs tatsächlich zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen beitragen oder ob sie ihre in das Gesetz gesteckten Erwartungen verfehlen.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, Kommentaren und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Verbindung mit einer Auswertung statistischer Berichte und Studien.
Der Hauptteil gliedert sich in rechtliche Grundlagen, die Anforderungen an Förderungen (öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit), Fragen zur Zumutbarkeit, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie kollektive Arbeitsrechte.
Wichtige Begriffe sind SGB II, Ein-Euro-Job, Mehraufwandsentschädigung, Eingliederung, Zusätzlichkeit und Arbeitsmarktpolitik.
Nein, nach § 16d SGB II wird durch einen Ein-Euro-Job explizit kein reguläres privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet, sondern ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Die Kritik resultiert daraus, dass viele Maßnahmen sich mit regulären Tätigkeiten überschneiden, was zu Verdrängungseffekten führen kann, anstatt zusätzliche Arbeit zu schaffen.
Nein, es besteht kein subjektives öffentliches Recht des Hilfebedürftigen auf die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs; es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers.
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!

