Diplomarbeit, 2009
85 Seiten, Note: 1,5
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Gang der Untersuchung
B. Theoretische Grundlagen zu Rückstellungen
I. Bilanztheoretische Basis
1. Statische Bilanztheorie
2. Dynamische Bilanztheorie
II. Abgrenzung der Rückstellungen zu anderen Passivposten
1. Rückstellungen zu Verbindlichkeiten
2. Rückstellungen zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten
3. Rückstellungen zu Rücklagen
4. Rückstellungen zu Wertberichtigungen
C. Rückstellungen nach HGB bisherige Fassung
I. Ansatz von Rückstellungen
1. Allgemein
2. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
a. Allgemein
aa. Verpflichtung gegenüber einem Dritten
bb. Ungewissheit
cc. Wahrscheinlichkeit
b. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
aa. Unmittelbare Pensionsverpflichtungen
bb. Mittelbare Pensionsverpflichtungen
cc. Ähnliche Verpflichtungen
3. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
4. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen
a. Allgemein
b. Nachholung innerhalb von drei Monaten
c. Nachholung im folgenden Geschäftsjahr nach Ablauf von 3 Monaten
5. Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung
6. Rückstellungen für Gewährleistung
7. Genau umschriebene Aufwendungen
8. Rückstellungen für latente Steuern
II. Bewertung von Rückstellungen
1. Bewertungsgrundsätze
2. Einzelfragen der Bewertung
a. Bewertung von Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen
b. Einzel- und Sammelrückstellungen
c. Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen
d. Abzinsung
aa. Verbindlichkeitsrückstellungen
bb. Drohverlustrückstellungen und Aufwandsrückstellungen
cc. Abzinsungsfaktor
e. Ansammlungsrückstellungen
3. Bewertung von Pensionsrückstellungen
D. Rückstellungen nach dem BilMoG
I. Ansatz von Rückstellungen
1. Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F.
2. Sonstige Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a.F.
3. Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB
II. Bewertung von Rückstellungen
1. Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen
2. Verpflichtung zur Abzinsung
a. Grundsätzliche Pflicht zur Abzinsung
b. Durchschnittlicher Marktzins als Diskontierungsfaktor
c. Ausweis und Anhangsangaben
3. Pensionsverpflichtungen
a. Allgemein
b. Wertpapiergebundene Versorgungsversprechen
c. Saldierung mit Planvermögen
III. Übergangsregelungen
1. Art. 66 EGHGB
2. Art. 67 EGHGB
E. Praktische Beispiele
I. Allgemeine Firmeninformation
II. Beispiele zu den einzelnen Rückstellungsarten
1. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
a. Sachverhalt
b. Beurteilung nach HGB a.F.
c. Beurteilung nach HGB n.F.
2. Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
a. Sachverhalt
b. Beurteilung nach HGB a.F.
c. Beurteilung nach HGB n.F.
3. Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (3-Monatsfrist)
a. Sachverhalt
b. Beurteilung nach HGB a.F.
c. Beurteilung nach HGB n.F.
4. Rückstellung für Gewährleistungen
a. Sachverhalt
b. Beurteilung nach HGB a.F.
c. Beurteilung nach HGB n.F.
5. Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (4. bis 12. Monat)
a. Sachverhalt
b. Beurteilung nach HGB a.F.
c. Beurteilung nach HGB n.F.
6. Rückstellung für genau umschriebene Aufwendungen
a. Sachverhalt
b. Beurteilung nach HGB a.F.
c. Beurteilung nach HGB n.F.
F. Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit
Ziel dieser Diplomarbeit ist es, den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen unter dem HGB in der alten Fassung (a.F.) dem durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderten HGB in der neuen Fassung (n.F.) gegenüberzustellen. Dabei soll untersucht werden, ob die Reform dazu beiträgt, das Informationsniveau für den Abschlussadressaten zu erhöhen und eine stärkere Annäherung an internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu erreichen.
1. Statische Bilanztheorie
Nach der statischen Bilanzauffassung, als deren Begründer der Berliner Rechtsanwalt Herman Veit Simon gilt, dient die Bilanz dazu, den korrekten Wert des Vermögens, der Schulden und des Saldos davon, des Eigenkapitals, auszuweisen. Ziel ist es, die Schuldendeckungsfähigkeit am Bilanzstichtag zu ermitteln. Schulden sind allerdings nur passivierungsfähig und auch -pflichtig, wenn sie eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten darstellen.
Die Ermittlung des Erfolgs steht bei der statischen Bilanzauffassung nicht im Vordergrund. Bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden wird von einer Unternehmensfortführung ausgegangen, die von Moxter als „Fortführungsstatik“ bezeichnet wird. Dies steht im Gegensatz zu der damaligen statischen Auffassung, die vorsah, das Schuldendeckungspotential unter Annahme einer Zerschlagung des Unternehmens zu ermitteln (Zerschlagungsstatik). Diese Annahme hat eine entscheidende Bedeutung für die angesetzten Werte in der Bilanz. Bei Anwendung der Fortführungsstatik wird das Vermögen nicht mit den Liquidationswerten angesetzt, sondern mit einem Betrag, welcher der Kaufmann ihm beimisst.
Als Rückstellungen sind alle Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Bestehen oder Höhe noch ungewiss, aber unter Berücksichtigung des Grundsatzes vorsichtiger Bilanzierung und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wahrscheinlich ist. Unter „wahrscheinlich“ muss verstanden werden, dass am Bilanzstichtag eindeutige Gründe existieren, dass von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden muss.
Zusammenfassend lässt sich für die statische Bilanztheorie sagen, dass der Zweck der Rückstellungsbilanzierung in der Richtigkeit und Vollständigkeit des Schuldenausweises liegt. Schulden, bei denen Zeitpunkt, Höhe und ob sie überhaupt zu Ausgaben führen, noch nicht bekannt sind, sollen durch Bildung von Rückstellungen vermögensmindernd erfasst werden.
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Thematik der Modernisierung des Handelsbilanzrechts durch das BilMoG ein und definiert das Ziel sowie den Gang der Untersuchung.
B. Theoretische Grundlagen zu Rückstellungen: Hier werden die bilanztheoretischen Grundlagen (statisch vs. dynamisch) erläutert und Rückstellungen von anderen Passivposten abgegrenzt.
C. Rückstellungen nach HGB bisherige Fassung: Dieses Kapitel detailliert den Ansatz, die Voraussetzungen und die Bewertung verschiedener Rückstellungsarten unter dem HGB in der alten Fassung.
D. Rückstellungen nach dem BilMoG: Dieser Abschnitt widmet sich den durch das BilMoG eingeführten Neuerungen bei Ansatz, Bewertung und Ausweis von Rückstellungen sowie den spezifischen Regelungen für Pensionsverpflichtungen.
E. Praktische Beispiele: Anhand einer modellhaften XY GmbH werden die Auswirkungen des BilMoG auf Ansatz und Bewertung von Rückstellungen in konkreten Buchungssätzen veranschaulicht.
F. Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit: Das Fazit bewertet, inwieweit die Reform das Informationsniveau erhöht und den Angleich an IFRS unterstützt hat.
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Die Arbeit analysiert die Veränderungen im Bereich der Bilanzierung von Rückstellungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Vergleich zur bisherigen HGB-Fassung.
Zentrale Themen sind der Ansatz von Rückstellungen, deren Bewertung (insbesondere Abzinsung und Preissteigerungen), Pensionsverpflichtungen sowie Übergangsregelungen und praktische Buchungsbeispiele.
Das Ziel ist es zu klären, ob der Gesetzgeber mit den Änderungen die Informationsfunktion für Abschlussadressaten verbessern und eine Annäherung an die internationalen IFRS-Standards erreichen konnte.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literaturanalyse und einer vergleichenden Darstellung des HGB in der alten und neuen Fassung, ergänzt durch praktische Anwendungsbeispiele.
Im Hauptteil erfolgt eine detaillierte Analyse der theoretischen Grundlagen, gefolgt von einer tiefgehenden Betrachtung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach altem und neuem Recht.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie BilMoG, Rückstellungsbilanzierung, HGB, Abzinsung, Pensionsrückstellungen und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen charakterisiert.
Die Abzinsung ist verpflichtend, da die in den Rückstellungen gebundenen Mittel theoretisch investiert werden können und Zinserträge erwirtschaften, was für eine realistische Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage berücksichtigt werden muss.
Durch die Streichung von Wahlrechten bei Aufwandsrückstellungen (wie für Instandhaltung oder Generalüberholungen) wird die bisher praktizierte bilanzpolitische Ergebnisglättung nach HGB n.F. deutlich eingeschränkt.
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