Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010
19 Seiten
C. DER BEWEISANTRAG IN ABGRENZUNG ZUM BEWEISERMITTLUNGSANTRAG UND ZUR BLOßEN BEWEISANREGUNG
I. Der Beweisantrag
1. Die Beweisbehauptung und deren Elemente
2. Das bestimmte Beweismittel
3. Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel
II. Der Beweisermittlungsantrag
III. Die Beweisanregung
D. DIE STELLUNG UND ABLEHNUNG EINES BEWEISANTRAGES
I. Die Stellung von Beweisanträgen
1. Form
2. Zeitpunkt
3. Beweisanträge im Zusammenhang mit einer Bedingung
a. Bedingter Beweisantrag
b. Hilfsbeweisantrag
c. Eventualbeweisantrag
d. Entscheidung über Hilfs- bzw. Eventualbeweisanträge
II. Die Ablehnung von Beweisanträgen
1. Grundsätzliches
2. Nicht präsente ↔ präsente Beweismittel
a. Nicht präsente Beweismittel → § 244 III-V StPO
b. Präsente Beweismittel → § 245 StPO
3. Die Ablehnungsgründe für nicht präsente Beweismittel nach § 244 III-V StPO im Einzelnen
a. Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 III 1 StPO)
b. Offenkundigkeit der Tatsache (§ 244 III 2 Var. 1 StPO)
c. Bedeutungslosigkeit der Tatsache (§ 244 III 2 Var. 2 StPO)
d. Erwiesenheit der Tatsache (§ 244 III 2 Var. 3 StPO)
e. Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 III 2 Var. 4 StPO)
f. Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 III 2 Var. 5 StPO)
g. Verschleppungsabsicht (§ 244 III 2 Var. 6 StPO)
h. Wahrunterstellung der Beweistatsache (§ 244 III 2 Var. 7 StPO)
i. Sondervorschriften für Sachverständige (§ 244 IV StPO), Augenschein (§ 244 V 1 StPO) und Auslandszeugen (§ 244 V 2 StPO)
E. DAS „FRISTENMODELL“ DES BGH
I. Sachverhalt
II. Leitsätze
III. Analyse
1. Ablehnung des Eventualbeweisantrages wegen Verschleppungsabsicht im Urteil
2. Gefahr der Einschüchterung beim Antragsteller
3. Spannungsverhältnis zu § 246 I StPO
4. Verstoß gegen nemo-tenetur-Grundsatz
5. Keine Rechtfertigung über den Beschleunigungsgrundsatz
F. RESÜMEE
Das Hauptziel dieses wissenschaftlichen Aufsatzes ist die kritische Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Beweisantragsrechts im deutschen Strafprozess, insbesondere unter dem Aspekt des sogenannten "Fristenmodells" des BGH. Die Arbeit untersucht die Vereinbarkeit dieses Modells mit der StPO und den verfassungsrechtlichen Garantien des Angeklagten, insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Verbot der Selbstbelastung.
3. Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel
Entgegen obiger Definition des Beweisantrages, welche lediglich eine Beweisbehauptung und ein bestimmtes Beweismittel des Strengbeweises erfordert, stellt die neuere Judikatur des BGH seit seiner Leitsatzentscheidung aus dem Jahre 1993 als zusätzliches (drittes) Element einen inneren Zusammenhang (sog. Konnex) zwischen der zu beweisenden Tatsache und dem hierzu bezeichneten Beweismittel auf. Fehlt es daran ist ein bloßer Beweisermittlungsantrag zu bejahen. Dieser Konnex sei demnach vor dem Hintergrund zu sehen, dass dadurch dem Gericht eine „sinnvolle Prüfung“ der gesetzlich abschließend genannten Ablehnungsgründe ermöglicht werde. Insbesondere wird im Rahmen des Zeugenbeweises verlangt, dass sich aus dem Beweisbegehren ergibt, weshalb der Zeuge etwas zum Beweisthema bekunden kann.
Das Kriterium der „Konnexität“ ist in der Lehre allerdings nicht unumstritten. So wird insbesondere angeführt, dass dadurch eine Begründungspflicht kreiert wird, die entgegen der entwickelten Definition nicht verlangt wird. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass von einer Entwicklung contra legem kaum gesprochen werden kann, da sich der Gesetzgeber gegen eine Legaldefinition des Beweisantrages entschied – stattdessen setzt die Strafprozessordnung diesen Begriff gerade voraus. Einhergehend damit ist ein Definitionsprozess als ein fließender einzustufen, welcher sich aktuellen Entwicklungen nicht entziehen kann und der BGH somit nicht gehindert ist, Definitionsmerkmale zu verändern oder eben auch zu ergänzen – einen festen Zeitpunkt, ab welchem man die Definitionsfindung als abgeschlossen anzusehen hat, gibt es nahezu nicht. Der überzeugende Grund für die Ablehnung des Konnexitätserfordernisses ist aus Sicht des Verfassers hingegen, dass die Rechtsprechung durch das Instrumentarium der Konnexität einen Weg schuf, mittels dessen Anträge abgelehnt werden können, ohne entgegen der gesetzlichen Konzeption – überhaupt das Vorliegen der engen und abschließend geregelten Ablehnungsgründe der §§ 244 III-V, 245 StPO zu prüfen.
C. DER BEWEISANTRAG IN ABGRENZUNG ZUM BEWEISERMITTLUNGSANTRAG UND ZUR BLOßEN BEWEISANREGUNG: Das Kapitel definiert den Beweisantrag sowie dessen Anforderungen und grenzt ihn von Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen ab.
D. DIE STELLUNG UND ABLEHNUNG EINES BEWEISANTRAGES: Hier werden die formellen Voraussetzungen der Antragstellung sowie die detaillierten Ablehnungsgründe gemäß der StPO erläutert.
E. DAS „FRISTENMODELL“ DES BGH: Dieses Kapitel analysiert kritisch die Rechtsprechung des BGH zur Fristsetzung bei Beweisanträgen und deren Konsequenzen für das Verfahren.
F. RESÜMEE: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Kritik an der restriktiven Entwicklung des Beweisantragsrechts und fordert eine Entscheidung des Großen Senats des BGH.
Beweisantrag, StPO, Beweisermittlungsantrag, Konnexität, Verschleppungsabsicht, § 244 StPO, § 246 StPO, Fristenmodell, BGH, Strafprozess, Beweisaufnahme, Amtsermittlungsgrundsatz, Beschleunigungsgrundsatz, nemo-tenetur, rechtliches Gehör
Die Arbeit befasst sich mit dem strafprozessualen Beweisantragsrecht und untersucht, wie Gerichte Beweisanträge ablehnen können, insbesondere im Hinblick auf das sogenannte Fristenmodell.
Zentral sind die Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag, die gesetzlichen Ablehnungsgründe sowie die Auswirkungen aktueller BGH-Rechtsprechung auf die Verteidigungsrechte.
Das Ziel ist die kritische Analyse, ob die richterliche Praxis der Fristsetzung für Beweisanträge mit dem Wortlaut der Strafprozessordnung und dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist.
Die Arbeit nutzt die klassische juristische Dogmatik, kombiniert mit einer Analyse von BGH-Entscheidungen, Leitsätzen und rechtswissenschaftlicher Literatur.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der dogmatischen Grundlagen des Beweisantragsrechts und eine detaillierte Analyse der Auswirkungen von Fristsetzungen durch den Vorsitzenden auf die Verteidigung des Angeklagten.
Schlüsselwörter sind unter anderem Beweisantrag, StPO, Verschleppungsabsicht, Konnexität, § 244 StPO und das Fristenmodell.
Der Autor argumentiert, dass das Fristenmodell den Verteidiger in einen unzulässigen Rechtfertigungszwang bringt und den gesetzlich festgeschriebenen Ausschluss einer Präklusion bei Beweisanträgen durch richterliche Rechtsfortbildung umgeht.
Der Autor führt an, dass das Fristenmodell dazu führen kann, dass der Angeklagte seine Verteidigungsstrategie vorzeitig offenbaren muss, um dem Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu entgehen, was dem Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, entgegensteht.
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