Bachelorarbeit, 2009
66 Seiten, Note: 1,3
B. Einleitung
C. Grundlagen und Bestimmung der Konkurrenz zwischen den Rechtsgebieten
I. Historische Entwicklung von UWG und MarkenG
II. Das Verhältnis des UWG zum MarkenG
1. Vergleich: Schutzbereiche, Anspruchsberechtigte, Harmonisierungsgrade und Rechtsfolgen
a) Schutzbereiche und Anspruchsberechtigte
b) Harmonisierungsgrade
c) Rechtsfolgen
2. § 2 MarkenG
3. Kennzeichenrechtliche Benutzung als Schlüssel zum MarkenG
a) Meinungsstand im alten WZG
b) Meinungsstand im MarkenG
c) Stellungnahme
4. Die Vorrangthese des Markenrechts
5. Autonome bzw. konkurrierende Anwendung der Gesetze
6. Stellungnahme
III. Zusammenfassung und Konsequenzen für den Verlauf dieser Arbeit
D. Überprüfung anhand spezieller Konkurrenz situationen
I. Der „ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz“ gem. § 4 Nr. 9 UWG
1. Grundlagen des § 4 Nr. 9 UWG
a) Die grundsätzliche Freiheit der Nachahmung
b) Aktivlegitimation
2. Meinungsstand
3. Stellungnahme
a) § 4 Nr. 9 lit. a UWG
b) § 4 Nr. 9 lit. b UWG
4. Zwischenergebnis
II. Die vergleichende Werbung § 6 UWG
1. Vergleichende Werbung im UWG
2. Vergleichende Werbung als Markenverletzung
a) Meinungsstand
b) Stellungnahme
3. Einordnung der vergleichenden Werbung in UWG und MarkenG
a) § 6 UWG als „lex specialis“
b) Einordnungsmöglichkeiten unter Beibehaltung der Vorrangthese
c) Stellungnahme
4. Zwischenergebnis
III. Irreführung gem. § 5 Abs. 2 UWG
1. Abgrenzung zu anderen kennzeichenrelevanten Tatbeständen des UWG
a) § 4 Nr. 9 lit. a UWG
b) § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG
c) § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG
d) Anhang Nr. 13 zu § 3 Abs. 3 UWG
2. Das Verhältnis zum MarkenG
a) § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
b) Problembewusstsein in der Literatur
3. Die Rechtsprechung
a) OLG Köln
b) BGH
4. Zweifel an der Notwendigkeit des § 5 Abs. 2 UWG
5. Stellungnahme
a) Zur Notwendigkeit des § 5 Abs. 2 UWG
b) Lösungsvorschlag
6. Zwischenergebnis
IV. Weitere Konkurrenzen
1. Bösgläubige Markenanmeldung gem. § 4 Nr. 10 UWG
2. Herabsetzung und Verunglimpfung gem. § 4 Nr. 7 UWG
3. Zwischenergebnis
V. Endergebnis
E. Fazit und Ausblick
Die vorliegende Arbeit untersucht das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Wettbewerbsrecht (UWG) und dem Markenrecht (MarkenG). Ziel ist es, eine präzise Darstellung dieses Verhältnisses zu erarbeiten und die "Vorrangthese des Markenrechts" in ihrer praxistauglichen Anwendung unter Berücksichtigung europarechtlicher Einflüsse und der Rechtsprechung des BGH zu analysieren und aufzulösen.
Die Vorrangthese des Markenrechts
Auf die dadurch entstehenden Überschneidungen im Anwendungsbereich der beiden Rechtsgebiete reagierte der BGH mit der Grundsatzentscheidung „MAC Dog“. Diese kann als „Geburt der Vorrangthese“ bezeichnet werden und wurde stetig vom BGH in seiner Rechtsprechung fortgeführt. Auf diese Weise versuchte der BGH, den oben beschriebenen § 2 MarkenG auszufüllen. Nach der Vorrangthese des Markenrechts stellen die Regeln des MarkenG eine umfassende in sich geschlossene Regelung dar. Diese verdrängt in ihrem Regelungsbereich den allgemeinen Wettbewerbsschutz.
Wohlwissend um die Vernetzung der Gesetze untereinander sehen die Vertreter der Vorrangthese, wie auch der BGH, in der parallelen Anwendung der Normen die Gefahr einer Aushöhlung des Markenrechts. Hier würden Schutzgrenzen des MarkenG unterlaufen. Sie verweisen darauf, dass das Markenrecht lt. Begründung der Regierung eine spezialgesetzliche Regelung darstelle. Eine parallele Benutzung des UWG umgehe bzw. unterwandere die im MarkenG normierten Regelungen.
Vor allem sei ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Markeninhabers nicht hinnehmbar. Lediglich er dürfe darüber entscheiden, ob er Ansprüche, durch seine Marke begründet, geltend macht. Schließlich habe er ein ausschließliches Recht inne.
Unter den Vertretern der Vorrangthese ist umstritten, ob, und/oder in welchem Ausmaß ihr eine Begrenzungsfunktion hinsichtlich des UWG zukommt - d. h. inwieweit das UWG Anwendung finden kann. Während Sack eine solche pauschale Begrenzungsfunktion ablehnt und eine Einzelfallüberprüfung fordert, entwickelte Hacker einen Katalog mit Fallgruppen. Die Komplexität des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander erkennend, stellt der BGH klar, dass auf das UWG „lediglich ergänzend zurückgegriffen werden kann, wenn der Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich des MarkenG erfasst wird“. „Der Anspruch muss sich gegen wettbewerbswidriges Handeln richten, welches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Prüfung ist“ bzw. es müssen „zusätzliche besondere Umstände vorliegen, die nicht schon durch eine Prüfung nach § 14 MarkenG berücksichtigt wurden“.
B. Einleitung: Einführung in die Thematik der Konkurrenz zwischen Wettbewerbs- und Markenrecht und Darlegung der Zielsetzung der Arbeit.
C. Grundlagen und Bestimmung der Konkurrenz zwischen den Rechtsgebieten: Erörterung der historischen Entwicklung, des Verhältnisses der Gesetze zueinander und Definition der Vorrangthese.
D. Überprüfung anhand spezieller Konkurrenz situationen: Praktische Analyse des Konkurrenzverhältnisses anhand spezifischer Fallgruppen wie Leistungsschutz, vergleichende Werbung und Irreführung.
E. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Vorrangthese und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung unter dem Einfluss des Europarechts.
Wettbewerbsrecht, Markenrecht, UWG, MarkenG, Vorrangthese, Kennzeichenrechtliche Benutzung, Konkurrenz, Vergleichende Werbung, Leistungsschutz, Irreführung, BGH, Europarecht, Immaterialgüterrecht, Schutzbereiche, Markenfunktionen.
Die Arbeit untersucht das rechtliche Verhältnis zwischen dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Markengesetz (MarkenG) bei Überschneidungen ihrer Anwendungsbereiche.
Im Fokus stehen die historische Entwicklung der Rechtsgebiete, die Definition der "Vorrangthese des Markenrechts" sowie die kritische Analyse von Konkurrenzsituationen wie Nachahmungsschutz und Werbung.
Das Ziel ist eine präzise rechtliche Einordnung der Konkurrenz zwischen UWG und MarkenG sowie die Erarbeitung einer praxistauglichen Lösung zur Anwendung dieser Normen.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die Gesetzestexte, die Rechtsprechung (insbesondere des BGH und EuGH) sowie die aktuelle Fachliteratur miteinander vergleicht.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit spezifischen Konkurrenzsituationen, namentlich dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, der vergleichenden Werbung und Irreführungstatbeständen.
Wichtige Schlagworte sind die Vorrangthese, die kennzeichenmäßige Benutzung, der ergänzende Leistungsschutz und die Harmonisierung durch europäische Richtlinien.
Die Vorrangthese stellt sicher, dass das Markengesetz als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Wettbewerbsschutz verdrängt und somit der Sonderschutz des Markeninhabers gewahrt bleibt.
Der Autor sieht in den vom BGH formulierten "besonderen unlauteren Umständen" eine notwendige Flexibilität, um auf Sachverhalte zu reagieren, die nicht vom Markenschutz abgedeckt werden.
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