Masterarbeit, 2016
52 Seiten, Note: 1,0
A. Einleitung
B. Gang der Untersuchung
C. Die Grundlagen des Verbrauchsgüterkaufrechts
D. Anwendungsbereich des § 474 BGB
I. Persönlicher Anwendungsbereich des § 474 BGB
1. Verbrauchereigenschaft des Käufers nach § 13 BGB
2. Unternehmereigenschaft des Verkäufers nach § 14 BGB
II. Sachlicher Anwendungsbereich des § 474 BGB
E. Beweislastumkehr
I. Mangel
II. Frist
III. Beweislastumkehr
1. Grundsatz
2. Reichweite der Vermutung
a. Darlegungspflicht des Käufers
b. Widerlegung der Vermutung
aa. Die Grundlegenden Entscheidungen des BGH
aaa. Zahnriemen-Fall
bbb. Der Karosserie-Fall
ccc. Der Turbolader-Fall
ddd. Der Katalysator-Fall
eee. Zylinderkopfdichtung-Fall
fff. Der Getriebefall
c. Die Ansichten in der Literatur
aa. Mit dem BGH übereinstimmende Meinung
bb. Ablehnende und die überwiegende Meinung in der Literatur
d. Die Ansicht des EuGH
e. Stellungnahme
aa. Wortlaut- Argumentation
bb. Die teleologische Auslegung
F. Ausschluss der Beweislastumkehr
I. Unvereinbarkeit mit der Art der Sache
II. Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels
1. Verschleißerscheinungen
2. Äußere/offene Beschädigung
3. Der Mangel, den der Verkäufer erkennen müssen
4. Mängel, die jederzeit eintreten können
5. Fahrfehler/Bedienung-Anwendungsfehler
6. Mangel bei Beteiligung Dritte
G. FAZIT
Diese Arbeit analysiert die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf, insbesondere bei Gebrauchtwagenkäufen, und untersucht kritisch die konträren Positionen des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Reichweite dieser Vermutung.
Die Ansicht des EuGH
Es besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung. Dies ergibt sich aus Art. 10, 249 III EG. Aufgrund dieser Plicht ist eine Kooperation zwischen dem BGH und EuGH erforderlich. Danach war der BGH verpflichtet in den oben genannten Fällen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 III EG (heute Art. 267 III AEUV) den EuGH anzurufen.
Am 4.6. 2015 hat der EuGH eine Grundsatzentscheidung getroffen. Auf Vorlage eines niederländischen Gerichts musste sich der EuGH mit der Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für verdeckte Sachmängel beschäftigen und darüber entscheiden, ob in Sachen von Faber die Vermutung nach Art. 5 III der RL den Grundmangel erfasst. Nach seiner spektakulären Entscheidung muss der Verbraucher erstens vortragen und den Beweis erbringen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist. Der Verbraucher muss nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen. Er muss weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist.
Zweitens hat er zu beweisen, dass die in Rede stehende Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, also sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Gelingt es ihm die Tatsachen zu beweisen, wird er von dem weiteren Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand. Das Auftreten der Vertragswidrigkeit innerhalb einer kurzen Zeit von sechs Monaten lässt vermuten, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung des Gutes herausgestellt hat.
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Bedeutung des Verbraucherschutzes sowie die Entstehung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und führt in die zentrale Problematik des § 476 BGB ein.
B. Gang der Untersuchung: Dieses Kapitel erläutert methodisch den geplanten Aufbau der Arbeit und die thematische Schwerpunkte bei der Untersuchung der Beweislastumkehr.
C. Die Grundlagen des Verbrauchsgüterkaufrechts: Hier werden die verbraucherschützende Intention der gesetzlichen Regelungen und deren Einbettung in das europäische und deutsche Kaufrecht dargestellt.
D. Anwendungsbereich des § 474 BGB: Das Kapitel definiert, unter welchen Voraussetzungen (persönlich und sachlich) ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, der erst die Anwendung von § 476 BGB ermöglicht.
E. Beweislastumkehr: Dies ist der Hauptteil, der sich mit den Mangelbegriffen, der Fristenregelung und insbesondere dem Streit zwischen BGH und Literatur/EuGH über die Reichweite der Vermutung auseinandersetzt.
F. Ausschluss der Beweislastumkehr: Hier werden die gesetzlichen Grenzen der Vermutung beleuchtet, wenn diese mit der Art der Sache oder eines Mangels unvereinbar sind, etwa bei Verschleiß oder bei Beteiligung Dritter.
G. FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und fordert mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung eine verbraucherfreundlichere Auslegung der Beweislastumkehr ein.
Verbraucherschutz, § 476 BGB, Beweislastumkehr, Verbrauchsgüterkauf, Sachmangel, Gefahrübergang, BGH, EuGH, Richtlinie 1999/44/EG, Grundmangel, Folgemangel, Gebrauchtwagenkauf, Vermutungswirkung, Beweiserleichterung, Gewährleistung.
Die Arbeit behandelt die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers beim Kauf beweglicher Sachen gemäß § 476 BGB und die hierzu existierende, langjährige Rechtsprechung sowie die Auswirkungen europarechtlicher Vorgaben.
Im Fokus stehen der Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufrechts, die Reichweite der Vermutungsregelung bei Mängeln und die systematischen Unterschiede in der Interpretation durch deutsche Gerichte und den EuGH.
Das Ziel ist es, zu klären, ob § 476 BGB ausschließlich eine zeitliche Vermutungswirkung entfaltet – wie der BGH lange Zeit annahm – oder ob ein weitgehenderer Schutz des Käufers geboten ist, der auch den Grundmangel erfasst.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die intensiv auf der Analyse von Gesetzeswortlauten, der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden sowie mindermeinenden Literatur basiert.
Der Hauptteil analysiert detailliert, wie Gerichte bei verschiedenen Defekten (z. B. Zahnriemen, Turbolader, Katalysator) mit der Beweislast umgehen und warum die Literatur die restriktive Haltung des BGH vielfach kritisiert.
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Vermutungsausschluss, Beweisnot, Europäische Richtlinie 1999/44/EG, Mangelursache und die Abgrenzung von Grund- zu Folgemängeln geprägt.
Die Autorin begrüßt die Entscheidung des EuGH, da sie den Verbraucherschutz stärkt und die restriktive deutsche Rechtsprechung relativiert, indem sie die Differenzierung zwischen Grund- und Folgemangel zugunsten des Käufers aufhebt.
Die Autorin nutzt das hypothetische Beispiel eines 6-monatigen Kindes mit einem Bandscheibenvorfall, um zu verdeutlichen, wie utopisch es wäre, bei komplexen technischen Sachverhalten den genauen Ursachenverlauf (Grundmangel) bereits zum Zeitpunkt der Übergabe darlegen zu müssen.
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