Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010
19 Seiten, Note: 1,1
Altersdiskriminierung - Rechtsfolgen
Die vorliegende Arbeit analysiert die rechtlichen Konsequenzen einer altersbedingten Benachteiligung im Arbeitsverhältnis, insbesondere im Hinblick auf Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei einer unzulässigen Zuordnung zum Personalüberhang.
Altersdiskriminierung - Rechtsfolgen
1. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V. mit § 1 AGG, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen eines erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V. mit § 1 AGG ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch führt.
3. Der Arbeitgeber, der einen Beschäftigten im Anwendungsbereich des AGG wegen seines Alters weniger günstig behandelt hat als einen anderen in einer vergleichbaren Situation, muss im Prozess zunächst die legitimen Ziele für die Ungleichbehandlung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen, weil es sich bei § 10 AGG um einen Rechtfertigungsgrund und damit um eine für den Arbeitgeber günstige Regelung handelt. Die entsprechenden Tatsachen muss der Arbeitgeber konkret und nachvollziehbar im Prozess vortragen. Es genügt dabei nicht, dass er sich schlagwortartig auf eine „ausgewogene Personalstruktur” beruft bzw. geltend macht, er benötige eine andere Altersstruktur.
4. Der Begriff „Sicherung der Personalstruktur” i. S. des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG erfasst nicht eine Veränderung der Personalstruktur, sondern nur deren Erhaltung.
Altersdiskriminierung - Rechtsfolgen: Das Kapitel erläutert die Grundvoraussetzungen für Entschädigungsansprüche bei Altersdiskriminierung gemäß § 15 AGG und betont die verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers sowie die Anforderungen an die Rechtfertigung durch legitime Ziele.
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Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Folgen von Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht, speziell mit dem Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei unzulässiger Benachteiligung.
Zentrale Themen sind die Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche, die Auslegung von Benachteiligungsverboten, die Rechtfertigung von Ungleichbehandlung durch legitime Ziele und die prozessuale Beweislastverteilung.
Ziel ist es zu klären, unter welchen Bedingungen eine altersbedingte Benachteiligung vorliegt, ob ein Entschädigungsanspruch verschuldensunabhängig ist und wie Anforderungen an eine "ausgewogene Personalstruktur" als Rechtfertigungsgrund zu bewerten sind.
Es wird eine dogmatische und rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, Rechtsprechung des BAG und des EuGH sowie einschlägiger Literatur vorgenommen.
Der Hauptteil analysiert die Tatbestandsvoraussetzungen für Diskriminierungsklagen, die Beweiserleichterungen für Arbeitnehmer, die Anforderungen an den Arbeitgeber zur Darlegung legitimer Ziele und die Fristen zur Geltendmachung.
Altersdiskriminierung, AGG, Entschädigung, Personalüberhang, Beweislast und legitimes Ziel stehen im Mittelpunkt der rechtlichen Argumentation.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben zur effektiven und abschreckenden Sanktionierung von Diskriminierung ist der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG als verschuldensunabhängig konzipiert.
Nein, der Arbeitgeber muss konkret und nachvollziehbar darlegen und beweisen, weshalb die spezifische Altersstruktur ein legitimes Ziel darstellt und warum die gewählten Mittel angemessen und erforderlich waren.
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