Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010
13 Seiten, Note: 1,1
1. Das gewaltsame Eindringen einzelner Mitglieder einer Gewerkschaft in Räumlichkeiten, in denen Arbeitnehmer ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Beschäftigung nachgehen
2. Das aus Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar herzuleitende gewerkschaftliche Zutrittsrecht zu Betrieben zu Wettbewerbszwecken
3. Zum Sachverhalt
4. Aus den Gründen
5. Exkurs: Flashmob-Aktionen zwischen Hausfriedensbruch und tarifbezogener Arbeitskampf
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit, insbesondere in Bezug auf Mitgliederwerbung und Arbeitskampfmaßnahmen in Betrieben. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, inwieweit das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsrecht den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers rechtfertigt und wo die Grenzen bei streikbegleitenden Aktionen oder "Flashmob-Aktionen" liegen.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen von der Verfügungsklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Verfügungskl. ist ein Unternehmen im Bereich des Gebäudeservice. Sie hat mit dem Betreiber einen Werkvertrag abgeschlossen, wonach sie die Reinigung in diesem Ferienpark übernommen hat. Der Ferienpark besteht aus einem Hotel sowie aus einer Vielzahl von Ferienhäusern verschiedenster Kategorien mit insgesamt 400 Bungalows und über 100 Beschäftigten. Am 22.08.2008 führte die örtliche Untergliederung der Verfügungsbeklagten eine Kundgebung durch. Zweck dieser Kundgabe war nach Darstellung der Verfügungsbekl., die am Ort tätigen Mitarbeiter der Verfügungskl. über ihre tariflichen und gesetzlichen Rechte im Zusammenhang mit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und Urlaubsgeld zu informieren. An der Kundgebung nahmen ca. 25 Mitglieder der örtlichen Untergliederung der Verfügungsbekl. teil. Streitig zwischen den Parteien ist, ob und in welcher Weise es anlässlich dieser Kundgebung zu Störungen gekommen ist.
1. Das gewaltsame Eindringen einzelner Mitglieder einer Gewerkschaft in Räumlichkeiten, in denen Arbeitnehmer ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Beschäftigung nachgehen: Dieses Kapitel thematisiert die rechtliche Abgrenzung zwischen der zulässigen gewerkschaftlichen Betätigung und unzulässigen Eingriffen in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers.
2. Das aus Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar herzuleitende gewerkschaftliche Zutrittsrecht zu Betrieben zu Wettbewerbszwecken: Hier wird erläutert, dass das Zutrittsrecht nicht unbeschränkt gilt, sondern stets einer Abwägung mit den verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Arbeitgebers bedarf.
3. Zum Sachverhalt: Dieser Abschnitt schildert die Ausgangssituation eines konkreten Rechtsstreits um eine gewerkschaftliche Kundgebung in einem Ferienpark.
4. Aus den Gründen: Das Kapitel liefert eine detaillierte juristische Herleitung der Entscheidungsfindung zu den Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung und der Unzulässigkeit bestimmter Formen der Kontaktaufnahme.
5. Exkurs: Flashmob-Aktionen zwischen Hausfriedensbruch und tarifbezogener Arbeitskampf: Dieser Exkurs analysiert die rechtliche Einordnung von "Flashmob-Aktionen" als Arbeitskampfmittel und die Abwehrrechte des Arbeitgebers.
Gewerkschaft, Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG, Mitgliederwerbung, Arbeitskampf, Gewerbebetrieb, Hausrecht, Flashmob, Streikrecht, Betriebsfrieden, Tarifautonomie, Zutrittsrecht, Arbeitskampfmittel, Verhältnismäßigkeit, Rechtsprechung.
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für gewerkschaftliche Aktivitäten in Betrieben und beleuchtet den Konflikt zwischen Koalitionsfreiheit und Arbeitgeberrechten.
Die Schwerpunkte liegen auf der Mitgliederwerbung, der Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen sowie der Abwägung widerstreitender Grundrechte.
Das Ziel ist es, die Grenzen aufzuzeigen, innerhalb derer Gewerkschaften agieren dürfen, ohne die Betriebsabläufe oder Eigentumsrechte in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung und verfassungsrechtlicher Normen basiert.
Der Hauptteil befasst sich mit der konkreten rechtlichen Bewertung von Kundgebungen, E-Mail-Werbung und Flashmob-Aktionen durch Gewerkschaften.
Zentrale Begriffe sind Koalitionsfreiheit, Arbeitskampf, Gewerbebetrieb, Betriebsfrieden und Verhältnismäßigkeit.
Das Zutrittsrecht wird grundsätzlich bejaht, ist jedoch nicht uneingeschränkt und muss stets mit den entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers in Einklang gebracht werden.
Sie werden kritisch gesehen, da sie oft eine aktive Störung des Betriebsablaufs darstellen und für die Teilnehmer keine direkten wirtschaftlichen Nachteile wie beim klassischen Streik mit sich bringen.
Arbeitgeber können unter anderem ihr Hausrecht gegenüber den Aktionsteilnehmern ausüben oder durch eine vorübergehende Betriebsschließung reagieren.
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