Diplomarbeit, 2018
36 Seiten, Note: 2
1. Einleitung
2. Entwicklung und Gegenstand des Urheberrechts
2.1. Historische Entwicklung
2.2. Sinn und Zweck des Urheberrechts
2.2.1. Kunstfreiheit als Ausgangspunkt
2.2.2. Die Kunst und das Werk
3. Der Werkbegriff des Urheberrechts
3.1. Tatbestandselemente
3.1.1. Schöpfung
3.1.2. Geistige Schöpfung
3.1.3. Eigentümlichkeit
3.2. Werke der bildenden Künste
3.3. Bearbeitungen
4. Der Urheber
4.1. Begriff
4.2. Vermutung der Urheberschaft und Anonymer Urheber
4.3. Rechte des Urhebers
4.3.1. Verwertungsrechte
4.3.2. Urheberpersönlichkeitsrecht
4.4. Schutz des Urhebers
5. Grenzen des Urheberrechts
5.1. Schutzdauer des Urheberrechts
5.2. „Freie Werknutzung“
5.3. Grundrechtliche Schranken
5.3.1. Exkurs: Parodie
6. Besondere Herausforderungen an das Urheberrecht
6.1. Zerstörung von Kunstwerken
6.1.1. Zerstörung durch Erhaltung/Restaurierung von Kunstwerken
6.2. Fälschung und Verfälschung von Kunstwerken
6.2.1. Urheberrechtliche Betrachtung
6.2.2. Schutz nach allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Strafrecht
7. Conclusio
Die Arbeit untersucht das Urheberrecht im Kontext der bildenden Künste. Ziel ist es, den Schutzzweck und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf den Werkbegriff und die Schutzmöglichkeiten für Urheber bei Verletzungen, Zerstörungen oder Fälschungen von Kunstwerken.
3. Der Werkbegriff des Urheberrechts
§ 1 Abs. 1 UrhG definiert das Werk wie folgt: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“. Der Schutzgegenstand des Urheberrechts, das „Werk“ wird durch diese Kernbestimmung nur allgemein beschrieben und bedarf weiterer Auslegung. Der Nachteil der eingeschränkten Rechtssicherheit – den diese Beschreibung mit sich bringt – wird vom Vorteil der Dehnbarkeit des Begriffs ausgeglichen.37 Folge ist eine Vielzahl an einzelfallbezogener Gerichtsentscheidungen.
Man könnte das Werk als „Bindeglied“ zwischen Urheber und Urheberrecht bezeichnen. Der Werkbegriff definiert, was im urheberrechtlichen Sinn als „Literatur, Musik und Kunst“ gewertet wird.38 Urheberrechtlicher und künstlerischer Werkbegriff können daher auseinanderfallen:39
Die Schwierigkeit besteht darin, dass der Werkbegriff nicht zu viel umfassen darf, da sonst Werke urheberrechtlich geschützt werden würden, die nicht vom Schutzzweck umfasst werden sollen. Umgekehrt darf der Begriff auch nicht zu eng ausgelegt werden, da sonst manchen Werken der Schutz des Urheberrechts verwehrt werden würde.
Der Werkbegriff des UrhG ist objektiv und folglich auch nach objektiven Kriterien festzustellen.40 Das bedeutet einerseits, dass für die Beurteilung, ob ein Werk im Sinne des (iSd) UrhG vorliegt, ausschließlich die im Gesetz genannten Kriterien herangezogen werden dürfen. Unerheblich, ob der Schöpfer beabsichtigt Kunst zu schaffen. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob das Werk gesellschaftlichen Vorstellungen von Kunst entspricht oder was im wissenschaftlichen Kontext als Kunstwerk angesehen wird.41 Auch auf den ästhetischen Aspekt kommt es nicht an. Geschmacklose, primitive sowie abstoßende Werke genießen ebenfalls urheberrechtlichen Schutz.42
Weiters ist der Werkbegriff zweckneutral. Selbst wenn eine Schöpfung ausschließlich zum Zweck des Gebrauchs geschaffen wurde, hindert dies nichts an der Zuerkennung des urheberrechtlichen Schutzes.43
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik des Urheberrechts bei Werken bildender Kunst ein und umreißt die Struktur sowie die zentrale Fragestellung der Arbeit.
2. Entwicklung und Gegenstand des Urheberrechts: Das Kapitel beleuchtet die historische Genese und den Zweck des Urheberrechts als Ausgleich zwischen den Interessen des Künstlers und der Gesellschaft.
3. Der Werkbegriff des Urheberrechts: Hier werden die gesetzlichen Grundlagen und Kriterien für den urheberrechtlichen Schutzbegriff eines „Werkes“ sowie die Bedeutung von Schöpfung und Eigentümlichkeit definiert.
4. Der Urheber: Dieses Kapitel erläutert, wer als Urheber gilt, wie dieser definiert ist und welche konkreten Rechte (Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte) dem Schöpfer zustehen.
5. Grenzen des Urheberrechts: Eine Erläuterung der zeitlichen Schutzdauer und der zulässigen, freien Werknutzung sowie der grundrechtlichen Schranken und der Parodie.
6. Besondere Herausforderungen an das Urheberrecht: Untersuchung der rechtlichen Problematiken bei der Zerstörung, Erhaltung, Fälschung und Verfälschung von Kunstwerken.
7. Conclusio: Eine abschließende Zusammenfassung, die hervorhebt, wie stark das Urheberrecht auf Einzelfallentscheidungen angewiesen ist und wo derzeit regulatorische Lücken bestehen.
Urheberrecht, Bildende Kunst, Werkbegriff, Geistige Schöpfung, Eigentümlichkeit, Verwertungsrechte, Urheberpersönlichkeitsrecht, Werkschutz, Freie Werknutzung, Parodie, Kunstwerkfälschung, Zerstörung von Kunstwerken, Eigentumsrecht, Interessensausgleich, Sozialbindung
Die Arbeit befasst sich mit dem Schutz von Werken der bildenden Künste durch das Urheberrecht und thematisiert die rechtlichen Herausforderungen in diesem Bereich.
Zu den Kernbereichen zählen die Entwicklung des Urheberrechts, der geschützte Werkbegriff, die Rechte des Urhebers und die Schranken des Schutzes.
Das Hauptziel ist es, einen Überblick über den Schutz von Kunstwerken zu liefern und Schwächen des Urheberrechts bei speziellen Problemstellungen aufzuzeigen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die Gesetze, Lehrmeinungen und eine Vielzahl an einschlägigen Gerichtsentscheidungen analysiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Begriffsbestimmung (Werkbegriff), die Rechteinhaberschaft, die Schrankenregelungen und spezifische Herausforderungen wie Zerstörung oder Fälschung.
Wichtige Begriffe sind Urheberrecht, Werkbegriff, Werkschutz, Eigentümlichkeit, Verwertungsrechte, Kunstfreiheit sowie Zerstörung und Fälschung von Kunstwerken.
Eine Bearbeitung stellt eine selbstständige geistige Schöpfung dar, während bei einer bloßen Änderung die Integrität des ursprünglichen Werkes berührt wird, ohne zwingend eine neue schöpferische Leistung zu erbringen.
Dies ist rechtlich umstritten. Während in Österreich das Verfügungsrecht des Eigentümers oft überwiegt, ist die Zerstörung aus urheberpersönlichkeitsrechtlicher Sicht als Eingriff in das Werk sensibel zu betrachten.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass das Urheberrecht bei Falsifikaten an seine Grenzen stößt, weshalb oft auf andere Rechtsgebiete wie das allgemeine Zivil- und Strafrecht zurückgegriffen werden muss.
Eine Parodie gilt meist als zulässige „Freischöpfung“, wenn sie ein eigenständiges Werk ist und eine kritische Auseinandersetzung mit dem Original sucht, ohne dessen Kernrechte zu verletzen.
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